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Steuerliche Weichenstellungen im Doppelbudget

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12.08.2026 | von Dr. Erich Moser

Insbesondere zur Budgetkonsolidierung wird an zahlreichen Stellschrauben gedreht. Hier finden Sie eine Information über die wesentlichsten Änderungen.

Doppelbudget stock.adobe.com.jpg © stock.adobe.com
Zwei Jahre, ein Plan: Das Doppelbudget 2027/ 2028 setzt die finanziellen Leitplanken für die Zukunft. © stock.adobe.com

Immobilienertragsteuer

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde beschlossen und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I 62/2026). Bei Grundstücksveräußerungen ab 2027 erhöht sich der effektive Steuersatz für Altvermögen ohne Umwidmung bzw. Umwidmung vor dem 1. Jänner 1988 und für Altvermögen mit Umwidmung nach dem 31. Dezember 1987, weil in beiden Fällen die pauschalen Anschaffungskosten reduziert werden. Es wird dabei auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes abgestellt. Der nominelle Steuersatz von 30% bleibt aber unverändert.

In der Praxis bedeutet dies, dass sich bei Altvermögen ohne bisherige Umwidmung (auf Bauland) die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80% reduzieren. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung von aktuell 4,2% auf 6% des Veräußerungserlöses. Bei Altvermögen mit Umwidmung (auf Bauland) reduzieren sich die pauschalen Anschaffungskosten von 40% auf 30%, wodurch sich die effektive Steuerbelastung von derzeit 18% auf 21% des Veräußerungserlöses erhöht. Ist die Umwidmung erst nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt, muss zusätzlich der mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag von 30% berücksichtigt werden, wodurch sich die effektive Steuerbelastung von derzeit 23,4% auf 27,3% - immer bezogen auf den Veräußerungserlös - erhöht.

Bereits im Vorjahr ist es im Bereich der Immobilienertragsteuer durch die Einführung des Umwidmungszuschlages zu einer Mehrbelastung von Grund und Boden gekommen. Nunmehr kommt es zu einer erneuten Verschärfung. Durch die Senkung der abzugsfähigen pauschalen Anschaffungskosten sind in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betroffen, auf welche die Steuerpflichtigen keinen Einfluss mehr haben.

Familienbonus Plus

Beim Familienbonus Plus gibt es ab dem Kalenderjahr 2027 Anpassungen bei der Aufteilung der Auszahlung zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner. Die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten stehen dann nur mehr insoweit zur Verfügung, als das Kind das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, das das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt. Ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist einem Kind gleichgestellt, das das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern das Kind das vierte Lebensjahr vollendet hat, kann der Familienbonus Plus nur noch im Verhältnis 75% zu 25% oder 50% zu 50% aufgeteilt werden.

Zudem ist gesetzlich geregelt, dass der Familienbonus Plus einem Elternteil zur Gänze zusteht, wenn es keinen zweiten Anspruchsberechtigten gibt, weil beispielweise ein Elternteil verstorben und kein neuer (Ehe-)Partner vorhanden ist. Es empfiehlt sich daher, bestehende Aufteilungen zwischen den (Ehe-)Partnern unter Berücksichtigung der Altersgrenze rechtzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Überdies werden die Valorisierungen von Kinderabsetzbetrag, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt (keine Indexierung).

Körperschaftsteuer

Ab 2028 wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt. Der reguläre Steuersatz bleibt bei 23%. Zukünftig wird daher für Einkommensteile, die den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, ein Steuersatz von 24% erhoben. Der neue progressive Steuertarif gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften. Für beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften (Körperschaften öffentlichen Rechts, Gemeinnützige Körperschaften) bleibt es unverändert beim Steuersatz von 23%.

Abzugsteuer

Die Abzugsteuer im Zusammenhang mit Leitungsrechten beträgt für nach dem 31. Dezember 2027 geleistete Zahlungen an Körperschaften - insbesondere Agrargemeinschaften - 7,75% (statt bisher 7,5%).

Alkoholsteuer

Seit dem 1. März 2014 sind die Steuersätze der Alkoholsteuer unverändert. Mit 1. Jänner 2027 erhöht sich auch aus gesundheitspolitischen Erwägungen der Regelsteuersatz von derzeit 12 Euro je l Alkohol um 30% auf 15,60 Euro je l Alkohol. Für Erzeugnisse, deren Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht, gilt noch der bisherige Steuersatz. Die Alkoholsteuer steigt daher ab 2027 auch für Abfindungsbrennereien bzw. Verschlussbrennereien mit Jahreserzeugung bis zu 400 l Alkohol, weil sich die beiden ermäßigten Steuersätze von (derzeit noch) 6,48 Euro und 10,80 Euro je l Alkohol prozentuell vom Regelsteuersatz ableiten (54% bzw. 90% vom geltenden Regelsteuersatz). Ab 2027 betragen die neuen ermäßigten Steuersätze daher 8,42 Euro bzw. 14,04 Euro. Die Anhebung der Alkoholsteuer trifft zwar nicht ausschließlich die Landwirtschaft, viele landwirtschaftliche Betriebe erzielen jedoch durch die Verwertung von Obst in Form von Edelbränden ein wichtiges Zusatzeinkommen. Auch der Erhalt der für das Landschaftsbild so wichtigen Streuobstwiesen hängt stark von ökonomisch sinnvollen Verwertungsmöglichkeiten ab.

Agrardieselrückvergütung

Für 2026 und 2027 sind jeweils 50 Mio. Euro für die Agrardieselrückvergütung vorgesehen. Die erste Auszahlung erfolgt Ende 2026 durch die Agrarmarkt Austria (AMA) als abwickelnde Stelle.
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