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05.06.2022 | von Mag. Andrea Arbeithuber, LK OÖ

Trennung, was nun? – Informationen zum Kindesunterhalt

Nach einer Trennung haben die Kindeseltern auch weiterhin gemeinsam anteilig zur Deckung der Bedürfnisse der Kinder beizutragen. Jener Elternteil, bei dem das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt hat, leistet durch die Betreuung des Kindes seinen Beitrag (Naturalunterhalt).

© angieconscious/PIXELIO
© angieconscious/PIXELIO
Der andere Elternteil erbringt einen finanziellen Beitrag in Form von Geldunterhalt, der sich der Höhe nach einerseits an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und andererseits am Bedarf des Kindes orientiert. Was viele hierbei nicht wissen ist, dass die Unterhaltspflicht für den Sprössling nicht bereits mit Volljährigkeit sondern erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes erlischt. Doch wie wird der Kindesunterhalt konkret berechnet?
Bei unselbständig Erwerbstätigen stellt das Monatsnettoeinkommen die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes (inklusive Sonderzahlungen, aufgeteilt auf zwölf Monate) dar. Zulagen fallen nur dann nicht ins Gewicht, wenn sie der Abgeltung eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen (amtliches Kilometergeld,..).
Die Unterhaltshöhe selbst beträgt für Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren ausgehend vom Netto-einkommensdurchschnitt 16 % des Nettoeinkommens, für 6 bis 10 Jährige beträgt er 18 %, für 10 bis 15 Jährige 20 % und für über 15 Jährige 22 % ("Prozentmethode“), wobei eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes, beispielsweise Lehrgeld, zu berücksichtigen sind. Bestehen Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern oder dem Ehegatten, können Abzüge gemacht werden (1 % je Kind unter 10 Jahren, 2 % je Kind über 10 Jahren und 0-3 % bei Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten, abhängig von dessen Einkommen). Weitere Abzüge sind möglich, wenn der hauptsächlich betreuende Elternteil Familienbeihilfe für das Kind bezieht.
Bei selbständig Erwerbstätigen wird anstelle des Monatsnettoeinkommens das Durchschnitts-einkommen der letzten ein bis drei Wirtschaftsjahre herangezogen, der sogenannte Reingewinn. Das ist jener Betrag, der dem Verpflichteten nach Abzug von variablen Kosten (zB Diesel, Saatgut,..) und Fixkosten (zB betriebliche Versicherung, Abschreibungen von Anschaffungen binnen der letzten drei Jahre, Kredite,…) verbleibt. Für die exakte Ermittlung des Reingewinns reichen Einkommenssteuerbescheid, Steuererklärung oder Beitragsgrundlagenvorschreibung für die Sozialversicherung nicht aus; oftmals ist die kostspielige Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich.
Tipp: Um Gutachterkosten zu sparen oder auch zur Selbstorientierung ist es oft hilfreich, zunächst das Monatseinkommen überschlagsweise im Kopf zu ermitteln. Davon ausgehend lässt sich anhand der Prozentmethode grob ein Unterhaltsbetrag ermitteln.
Immer wieder gerne werden die nach obigen Methoden errechneten Beträge mit den auf der Homepage des Finanzamtes jährlich veröffentlichten „Regelbedarfssätzen“ (https://findok.bmf.gv.at) verglichen. Dort angeführte Beträge dienen – auch für unselbständig Erwerbstätige – allerdings nur als Richtwerte. Sie spiegeln in etwa jenen finanziellen Aufwand wider, welcher - abhängig vom Kindesalter - als angemessen erachtet wird. So liegt auszugsweise der Bedarf von Kleinkindern von null bis drei Jahren in etwa bei  208 € und der für 15-19 Jährige bereits bei 463 € (Werte 2018/2019).
Sollte der im Zuge der Prozentmethode errechnete Betrag höher oder niedriger ausfallen, als der in den Regelbedarfssätzen angeführte Betrag, so gilt: Der Unterhaltsbetrag ist grundsätzlich immer einkommensabhängig zu berechnen, kann somit daher auch über oder unter den Regelbedarfssätzen liegen. Die sogenannte Luxusgrenze und gleichzeitig die Grenze nach oben hin liegt allerdings in Höhe des 2,5-fachen Regelbedarfssatzbetrages; die Grenze nach unten beim Unterhaltsexistenzminimum, das ist jener Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug der Kindesunterhaltszahlungen jedenfalls zur Sicherung seiner eigenen Existenz verbleiben muss.
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