Rechtliches zur Verwahrung der Tiere und Umgang mit Wildschaden
Almauftrieb und Verwahrung der Tiere
Queren Wanderwege die Almweidefläche, ist die richtige Verwahrung (beispielsweise die Art und Funktionsweise von Toren) der Tiere vor dem bevorstehenden Almauftrieb zu prüfen. Tierhalter können bei der Beurteilung auf die anerkannten Standards für die Alm- und Weidewirtschaft zurückgreifen. Diese sind gemeinsam mit den „Zehn Verhaltensregeln für den Umgang mit Weidevieh“ unter www.sichere-almen.at abrufbar. Durch das Anbringen der Hinweistafeln „Zehn Verhaltensregeln für den Umgang mit Weidevieh“ sowie „Achtung Weidevieh“ – beide erhältlich bei der LK-Außenstelle – sind für Tierhalter die Verwahrungspflichten in der Regel ausreichend erfüllt.
Will sich ein Tierhalter nicht an den Empfehlungen dieser anerkannten Standards für die Alm- und Weidewirtschaft ( siehe zehn Verhaltensregeln im Kasten) nicht orientieren bzw. wird eine bestimmte Frage darin nicht geregelt, so kommt die gesetzliche Regelung gem. § 1320 Abs. 2 Satz 2 ABGB zur Anwendung. Demnach sind Weidetiere grundsätzlich ungefährlich und harmlos. Eine Einzäunung ist in der Regel nicht erforderlich.
Für Almgebiete wird ein geringeres Maß an Verwahrungspflichten angenommen, da in Gebieten, in denen seit Jahrhunderten freier Weidegang üblich ist, überhaupt keine Verwahrungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Hier ist auf die Entscheidung des OLG Innsbruck vom 16. September 1992, 3 R 224/92 (ZVR 1993/48) zu verweisen, worin festgehalten wurde, wenn Wanderwege durch weitläufiges Almgebiet führen, es weder üblich noch zumutbar ist, dass Abzäunungen errichtet werden müssen.
Die erwartbare Eigenverantwortung von Almbesuchern und Besuchern von Weiden wird in § 1320 Abs. 2 Satz 3 ABGB festgeschrieben. Das heißt, Wanderer und Spaziergänger bewegen und halten sich auf eigene Verantwortung im fraglichen Bereich von Almweideflächen auf und sollten ein Bewusstsein über die Gefahren haben, die sich aus der Alm- und Weidewirtschaft ergeben, da dies als allgemein bekannt vorausgesetzt wird.
Will sich ein Tierhalter nicht an den Empfehlungen dieser anerkannten Standards für die Alm- und Weidewirtschaft ( siehe zehn Verhaltensregeln im Kasten) nicht orientieren bzw. wird eine bestimmte Frage darin nicht geregelt, so kommt die gesetzliche Regelung gem. § 1320 Abs. 2 Satz 2 ABGB zur Anwendung. Demnach sind Weidetiere grundsätzlich ungefährlich und harmlos. Eine Einzäunung ist in der Regel nicht erforderlich.
Für Almgebiete wird ein geringeres Maß an Verwahrungspflichten angenommen, da in Gebieten, in denen seit Jahrhunderten freier Weidegang üblich ist, überhaupt keine Verwahrungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Hier ist auf die Entscheidung des OLG Innsbruck vom 16. September 1992, 3 R 224/92 (ZVR 1993/48) zu verweisen, worin festgehalten wurde, wenn Wanderwege durch weitläufiges Almgebiet führen, es weder üblich noch zumutbar ist, dass Abzäunungen errichtet werden müssen.
Die erwartbare Eigenverantwortung von Almbesuchern und Besuchern von Weiden wird in § 1320 Abs. 2 Satz 3 ABGB festgeschrieben. Das heißt, Wanderer und Spaziergänger bewegen und halten sich auf eigene Verantwortung im fraglichen Bereich von Almweideflächen auf und sollten ein Bewusstsein über die Gefahren haben, die sich aus der Alm- und Weidewirtschaft ergeben, da dies als allgemein bekannt vorausgesetzt wird.
Ausgewiesene Almschutzgebiete
Schadwölfe sind Wölfe, die ein Schadereignis an landwirtschaftlichen Nutztieren in Almschutzgebieten oder auf Weiden verursachen, indem sie diese angreifen, verletzen oder töten. Mit der Festlegung von ausgewiesenen Almschutzgebieten durch die AlmschutzgebietsVO, LGBl. Nr. 32/2024, wurde nicht nur die kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung von Kärntens Alm- und Weidewirtschaft hervorgehoben, sondern auch die einfachere Entnahme von Schadwölfen ermöglicht, um landwirtschaftliche Nutztiere vor Angriffen von Wölfen zu schützen.
Risikowölfe sind Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 m von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten. Vergrämungen können durch optische/akustische Signale von jedermann durchgeführt werden. Diese sind anschließend auf der Website der Kärntner Jägerschaft unter www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes zu melden.
Eine Entnahme von Schad- oder Risikowölfen obliegt ausschließlich den Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorganen oder Jagderlaubnisscheininhabern.
Risikowölfe sind Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 m von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten. Vergrämungen können durch optische/akustische Signale von jedermann durchgeführt werden. Diese sind anschließend auf der Website der Kärntner Jägerschaft unter www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes zu melden.
Eine Entnahme von Schad- oder Risikowölfen obliegt ausschließlich den Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorganen oder Jagderlaubnisscheininhabern.
Verhalten bei Nutztierrissen
Werden tote landwirtschaftliche Nutztiere aufgefunden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie durch einen Schadwolf verletzt oder getötet wurden, hat der Geschädigte unmittelbar nach Kenntnis des Schadens mit dem Amtssachverständigen über die Risshotlinie (0664/80 5 36-11499) Kontakt aufzunehmen. Daraufhin erfolgt eine Sofortbegutachtung entweder durch einen internen bzw. externen Rissbegutachter, der eine DNA-Probenahme vor Ort entnimmt.
Der von der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung herausgegebene „Leitfaden Nutz- und Wildtierrisse“ beinhaltet die detaillierte Vorgehensweise, die beim Fund eines gerissenen Nutz- oder Wildtieres einzuhalten ist. Demnach ist das gerissene Nutztier mit einer Plane abzudecken, wenn die Besichtigung nicht am selben Tag erfolgen kann und darauf zu achten, dass keine Hunde an den Tierkadavar gelangen. Der Fundort ist mitsamt Standort zu fotografieren. Es sollte keine Veränderung an der Fundstelle vorgenommen werden, das bedeutet, der Kadaver ist nach Möglichkeit am Fundort zu belassen.
Der von der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung herausgegebene „Leitfaden Nutz- und Wildtierrisse“ beinhaltet die detaillierte Vorgehensweise, die beim Fund eines gerissenen Nutz- oder Wildtieres einzuhalten ist. Demnach ist das gerissene Nutztier mit einer Plane abzudecken, wenn die Besichtigung nicht am selben Tag erfolgen kann und darauf zu achten, dass keine Hunde an den Tierkadavar gelangen. Der Fundort ist mitsamt Standort zu fotografieren. Es sollte keine Veränderung an der Fundstelle vorgenommen werden, das bedeutet, der Kadaver ist nach Möglichkeit am Fundort zu belassen.
Antragstellung beim Wildschadensfonds
Die Antragstellung für eine Unterstützungsleistung aus dem Wildschadensfonds infolge von Angriffen auf Nutztiere hat im Bereich der Almwirtschaft ausschließlich durch den Almbewirtschafter, Tierbesitzer oder Nutzungsberechtigten der Almflächen über das Onlineformular – unter portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/LF60 abrufbar – zu erfolgen. Neben der Antragstellung ist Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützungsleistung, dass der Almbetrieb im Kärntner Almkataster eingetragen ist und die aufgetriebenen Tiere ordnungsgemäß registriert und gemeldet waren (Rinderdatenbank, Schaf- und Ziegendatenbank, Pferdepass, Almauftriebsliste etc.).
Die auszubezahlenden Unterstützungsleistungen umfassen gerissene landwirtschaftliche Nutztiere, Kosten der tierärztlichen Versorgung verletzter Nutztiere sowie vermisste landwirtschaftliche Nutztiere, wenn auf der betroffenen oder auf der direkt an diese angrenzenden Alm in der gegenständlichen Almsaison ein Rissereignis stattgefunden hat.
Keine Unterstützungsleistungen werden für den vom Geschädigten getätigten Aufwand, wie z. B. Nachsuche nach vermissten/versprengten Tieren, zusätzliche Fahrten zur Nachschau auf die Alm und immaterielle Schäden (z. B. erlittener Ärger) sowie ideelle Werte oder den Wert der besonderen Vorliebe gewährt. Nach der wildbiologischen Stellungnahme, d. h. fachlichen Einschätzung, erfolgt die Schadenschätzung durch die jeweiligen Sachverständigen.
Für eine Auszahlung müssen Antragsteller und Unterstützungsleistungsempfänger ident sein und es darf die Unterstützungsleistung erst nach der Genehmigung (Beschlussfassung) durch das Wildschadenskuratorium ausbezahlt werden. Anzumerken ist dabei auch, dass pro Antragsteller, Schadensjahr und Schadenskategorie ein maximaler Deckelungsbetrag in der Höhe von 7500 Euro zur Verfügung steht.
Anträge, die bis zum 15. November eines jeden Jahres einlangen, werden im laufenden, jene Schadensfälle, die nach dem 15. November einlangen, im darauffolgenden Kalenderjahr behandelt.
Hier geht’s zu den Online-Formularen für Wildschadensmeldungen sowie zum Leitfaden bei Nutz- und Wildtierrissen.
Die auszubezahlenden Unterstützungsleistungen umfassen gerissene landwirtschaftliche Nutztiere, Kosten der tierärztlichen Versorgung verletzter Nutztiere sowie vermisste landwirtschaftliche Nutztiere, wenn auf der betroffenen oder auf der direkt an diese angrenzenden Alm in der gegenständlichen Almsaison ein Rissereignis stattgefunden hat.
Keine Unterstützungsleistungen werden für den vom Geschädigten getätigten Aufwand, wie z. B. Nachsuche nach vermissten/versprengten Tieren, zusätzliche Fahrten zur Nachschau auf die Alm und immaterielle Schäden (z. B. erlittener Ärger) sowie ideelle Werte oder den Wert der besonderen Vorliebe gewährt. Nach der wildbiologischen Stellungnahme, d. h. fachlichen Einschätzung, erfolgt die Schadenschätzung durch die jeweiligen Sachverständigen.
Für eine Auszahlung müssen Antragsteller und Unterstützungsleistungsempfänger ident sein und es darf die Unterstützungsleistung erst nach der Genehmigung (Beschlussfassung) durch das Wildschadenskuratorium ausbezahlt werden. Anzumerken ist dabei auch, dass pro Antragsteller, Schadensjahr und Schadenskategorie ein maximaler Deckelungsbetrag in der Höhe von 7500 Euro zur Verfügung steht.
Anträge, die bis zum 15. November eines jeden Jahres einlangen, werden im laufenden, jene Schadensfälle, die nach dem 15. November einlangen, im darauffolgenden Kalenderjahr behandelt.
Hier geht’s zu den Online-Formularen für Wildschadensmeldungen sowie zum Leitfaden bei Nutz- und Wildtierrissen.
Richtiger Umgang mit Weidevieh – zehn Regeln
- Kontakt zum Weidevieh vermeiden; Tiere nicht füttern; sicheren Abstand halten!
- Ruhig verhalten; Weidevieh nicht erschrecken!
- Mutterkühe beschützen ihre Kälber; Begegnung von Mutterkühen und Hunden vermeiden!
- Hunde immer unter Kontrolle halten und an der kurzen Leine führen. Ist ein Angriff durch ein Weidetier abzusehen: sofort ableinen!
- Wenn Weidevieh den Weg versperrt, mit möglichst großem Abstand umgehen bzw. umfahren, allenfalls das Rad schieben!
- Gekennzeichnete Wander- und Radwege nicht verlassen!
- Bei Herannahen von Weidevieh: Ruhig bleiben, nicht den Rücken zukehren, den Tieren ausweichen!
- Schon beim ersten Anzeichen von Unruhe der Tiere die Weidefläche zügig verlassen!
- Zäune sind zu beachten! Falls es ein Tor gibt, dieses nutzen, danach wieder gut schließen und Weide zügig queren!
- Begegnen Sie den hier arbeitenden Menschen, der Natur und den Tieren mit Respekt.