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Vorverlegung Schnittzeitpunkt - was zu beachten ist

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22.05.2025 | von Bernadette Uran - Gültigkeit: Kärnten

Auch heuer ist aufgrund der frühen Vegetationsentwicklung für Schläge mit Schnittzeitpunktauflage unter gewissen Voraussetzungen eine Vorverlegung des Mahdzeitpunktes möglich.

field-6536816_1280.jpg © pixabay
In Kärnten ist im Bezirk Wolfsberg die Mahd um maximal 7 Tage vorverlegbar, in allen anderen Bezirken Kärntens ist sie 8 Tage früher möglich. © pixabay
Auf Basis der phänologischen Beobachtungen konnte der vorgegebene Schnittzeitpunkt heuer in ganz Österreich vorverlegt werden. Im Gegensatz zum vergangenen Jahr ist die Anzahl der Tage, um die die Mahd vorverlegt werden kann, österreichweit nicht einheitlich, sondern variiert je nach Bezirk.
In Kärnten ist im Bezirk Wolfsberg die Mahd um maximal 7 Tage vorverlegbar, in allen anderen Bezirken Kärntens ist sie 8 Tage früher möglich.
 
Karte vorverlegter Schnittzeitpunkt.png © Naturschutzmonitoring
© Naturschutzmonitoring
Die Vorverlegungskarte 2025 steht unter www.mahdzeitpunkt.at online zur Verfügung und ist für Betriebe mit folgenden Flächen relevant:
  • Grünland-Biodiversitätsflächen mit später Nutzung (Code DIVSZ) im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen "UBB" und "BIO"
  • Flächen in der ÖPUL-Maßnahme "Naturschutz (NAT)" mit der Auflage "NM02 - Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at ist möglich"

Biodiversitätsflächen mit Schnittzeitpunktvorverlegung

Für Grünland-Biodiversitätsflächen mit Codierung DIVSZ (=später Schnittzeitpunkt) aus den Maßnahmen UBB- und BIO gilt üblicherweise nachstehende Bewirtschaftungsauflage:
Die erste Nutzung (Weide/Mahd) darf frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen erfolgen oder die Fläche wird als einmähdige Wiese bewirtschaftet. Frühestens ist eine Nutzung ab dem 15. Juni und jedenfalls ist eine Nutzung/Mahd ab dem 15. Juli zulässig.
Durch die Schnittzeitpunktvorverlegung von 7 bzw. 8 Tagen ist die Nutzung wie folgt zulässig:
  • in Wolfsberg mit 7 Tagen Vorverlegung frühestens ab dem 8. Juni, jedenfalls ab dem 8. Juli
  • in den restlichen Bezirken Kärntens mit 8 Tagen Vorverlegung frühestens ab dem 7. Juni, jedenfalls ab dem 7. Juli

Mahdvorverlegung bei vergleichbaren Schlägen

Vergleichbarer Schlag DIVSZ codierter Schlag DIVSZ codierter Schlag
2. Nutzung in Wolfsberg frühestens möglich ab in den restlichen Bezirken Kärntens frühestens möglich ab
1. Juni 8. Juni 7. Juni
10. Juni 10. Juni 10. Juni
10. Juli 8. Juli 7. Juli

Naturschutzflächen mit Schnittzeitpunktvorverlegung

Bei Naturschutzflächen ist eine Vorverlegung des in der Projektbestätigung vorgeschriebenen, frühestmöglichen Schnittzeitpunktes nur möglich, wenn in der Projektbestätigung die Auflage mit dem Kürzel "NM02" enthalten ist. Da diese von der Naturschutzabteilung nur auf vereinzelten Schlägen vergeben wird, ist vor der Inanspruchnahme der Vorverlegung des Schnittzeitpunktes unbedingt die Projektbestätigung dahingehend zu überprüfen. Die aktuelle Version der Projektbestätigung kann auf www.eama.at unter dem Reiter "Flächen" im Unterpunkt "Abfragen" vom Betrieb selbst heruntergeladen werden (Pin-Code oder ID-Austria notwendig).
 

ACHTUNG bei Grünland-Biodiversitätsflächen mit DIVSZ und NAT Codierung!

Werden Grünlandflächen in der Maßnahme "Naturschutz" mit Schnittzeitpunktauflage als Grünland-Biodiversitätsflächen beantragt (DIVSZ und NAT Codierung), sind diese immer nach Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften! In diesem Fall ist eine Vorverlegung nur mit der Auflage NM02 lt. Projektbestätigung möglich.

Vergleichbarer Schlag - was ist darunter zu verstehen?

Unter einem vergleichbaren Schlag ist eine Grünlandfläche zu verstehen, die in der Wüchsigkeit aufgrund der Bodenart, des Niederschlages und der Exposition (sonn-, schattseitig) sowie der Bewirtschaftungsweise der beantragten Grünland-Biodiversitätsfläche gleicht. Außerdem ist zu beachten, dass die erste und die zweite Nutzung des vergleichbaren Schlages zwingend eine Mahd sein muss.
Sollte es am eigenen Betrieb keinen vergleichbaren Schlag geben, kann eine Fläche aus der Nachbarschaft bzw. Region des DIVSZ-Schlages herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Silo- und Heubetriebe aufgrund der unterschiedlichen Wirtschaftsweise nicht vergleichbar sind, da Flächen zur Silageproduktion im Gegensatz zur Heuproduktion meistens deutlich früher gemäht werden.
 

Flächenmonitoring prüft die Einhaltung der Schnittzeitpunkte

Im Jahr 2024 erhielten rund 2 % der Kärntner Betriebe, die einen Mehrfachantrag stellten, einen Flächenmonitoring-Auftrag. Auffällig dabei: Der Großteil dieser Aufträge bezog sich auf die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Nutzungszeitpunkte im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen. Besonders betroffen waren Biodiversitätsflächen - sowohl im Grünland als auch am Acker - sowie Naturschutzflächen.
Das Flächenmonitoring als eine Art "Frühwarnsystem" ermöglicht in bestimmten Fällen eine Korrektur der Flächenangaben im Mehrfachantrag - jedoch nicht in allen. Wenn eine Fläche vor dem vorgeschriebenen Termin genutzt wird, ist eine nachträgliche Richtigstellung ohne Folgen nicht mehr möglich. Deshalb ist es entscheidend, sich im Vorfeld genau mit den Auflagen vertraut zu machen und die Bewirtschaftung nach den Vorgaben durchzuführen.

Auch wenn es verlockend erscheint, eine Schönwetterphase oder einen günstigen Zeitpunkt zu nutzen - wer zu früh mäht, begeht einen Verstoß und riskiert Sanktionen!

ÖPUL 2023-2027

  • Vorverlegung Schnittzeitpunkt - was zu beachten ist

  • Biodiversitätsflächen - Auflagen beachten

  • ÖPUL Maßnahme - "Tierwohl - Weide": Anforderungen und Tipps

  • ÖPUL-Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" -– Bodenprobenziehung nicht vergessen

  • An die ÖPUL-Aufzeichnungen denken

  • ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen!

  • Biolandbau: neue Prämien, Auflagen und Perspektiven

  • Neue ÖPUL-Maßnahmen bis Jahresende beantragen

  • Regionaler Naturschutzplan - was zu beachten ist

  • Mahdvorverlegung von bis zu acht Tagen möglich

  • Ausnahmeregelungen beim optionalen Zuschlag für "Pheromonfallen bei Zuckerrüben" aufgrund des Rübenderbrüsslers

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • ÖPUL-Vorgaben im Kontext von MKS

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

  • Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • Letzte Einstiegsmöglichkeit in mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildungsverpflichtungen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen beachten

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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