Alm- und Bergbauern - was die neue GAP bringt
Als Almweideflächen werden beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen) und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen Alm anerkannt, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet werden. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (z.B. Zaun oder natürliche Grenze) erkennbar sein. Um Almweideflächen angerechnet zu bekommen, ist ein Auftrieb von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden oder Neuweltkamelen für mind. 60 Tage erforderlich. Die almrelevanten Zahlungen aus der ersten Säule wie die Basiszahlung für Almweideflächen und die Almauftriebsprämie stehen ebenso wie die Ausgleichszulage für den Auftrieb auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide dem Heimbetrieb, sprich dem Auftreiber, zu. Die Prämien aus der Maßnahme "Almbewirtschaftung" und "Tierwohl Behirtung" bekommt der jeweilige Almbewirtschafter. (Siehe Grafik)
Almrelevante Zahlungen
Für den Auftrieb von Tieren auf Almen ist im Rahmen der Direktzahlungen ab 2023 eine Flächenzahlung (Basiszahlung für Almweideflächen) und eine Almauftriebsprämie vorgesehen. Für den Erhalt der Zahlungen müssen mind. 1,5 ha förderfähige Betriebsfläche (anteilige Almweidefläche und Heimgutfläche), bzw. wenn nur die Almauftriebsprämie beantragt wird, mind. 150 Euro/Betrieb erreicht werden.
Basiszahlung für Almweideflächen
Gleich wie am Heimbetrieb entfällt auch auf der Alm das System der Zahlungsansprüche. Die Zuteilung der Fläche erfolgt lt. Anzahl der gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele). Als Basiszahlung für Almweideflächen werden zukünftig rund 41 Euro pro ha Almweidefläche gewährt.
Almauftriebsprämie
Um dem seit Jahren rückläufigen Auftrieb auf Almweideflächen entgegen zu steuern, wird das Mittelvolumen erhöht. Gefördert wird der Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf eine österreichische Alm, bei einer Mindestalpungsdauer von 60 Tagen und bei Einhaltung der Bestimmungen zur Tierkennzeichnung und Registrierung.
Die Almauftriebsprämie beträgt für Kühe etwa 100 Euro je RGVE. Im Vergleich zur jetzigen Periode gibt es rund 38 Euro mehr je Kuh. Für Mutterschafe und Mutterziegen ab einem Jahr werden rund 100 Euro je RGVE gewährt, was ein Plus von rund 38 Euro je RGVE Mutterschaf bzw. -ziege bedeutet. Für sonstige Rinder wie Kalbinnen oder Ochsen werden rund 50 Euro je RGVE ausbezahlt, dabei kommt es im Vergleich zur jetzigen Periode zu einem Plus von rund 19 Euro pro RGVE sonstige Rinder. Für sonstige Schafe und Ziegen (keine Muttertiere) wird keine Almauftriebsprämie gewährt.
Die Almauftriebsprämie beträgt für Kühe etwa 100 Euro je RGVE. Im Vergleich zur jetzigen Periode gibt es rund 38 Euro mehr je Kuh. Für Mutterschafe und Mutterziegen ab einem Jahr werden rund 100 Euro je RGVE gewährt, was ein Plus von rund 38 Euro je RGVE Mutterschaf bzw. -ziege bedeutet. Für sonstige Rinder wie Kalbinnen oder Ochsen werden rund 50 Euro je RGVE ausbezahlt, dabei kommt es im Vergleich zur jetzigen Periode zu einem Plus von rund 19 Euro pro RGVE sonstige Rinder. Für sonstige Schafe und Ziegen (keine Muttertiere) wird keine Almauftriebsprämie gewährt.
Webinar zum Thema „Was die neue GAP 2023 für Alm und Bergbauern bringt“.