14.12.2020 |
von Dr. Rupert Mayr, BEd
Dienstleistungsnebengewerbe: Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe beachten
Land- und Forstwirtschaft
Gemäß der Gewerbeordnung (GewO) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass Land- und Forstwirte keine Gewerbeberechtigung zum Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen und diverse Bestimmungen der GewO (z.B. in Hinblick auf Betriebsanlagengenehmigungsverfahren oder Befähigungsnachweis) nicht zur Anwendung kommen.
Zur Land- und Forstwirtschaft gehört insbesondere die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, die Jagd und Fischerei sowie das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.
Zur Land- und Forstwirtschaft gehört insbesondere die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, die Jagd und Fischerei sowie das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.
Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
Ebenso von der GewO ausgenommen sind die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Bei den sogenannten landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten handelt es sich grundsätzlich um nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die jedoch wegen ihrer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Vom Gesetz sind diesen Tätigkeiten enge Grenzen gesetzt und es sollen nachfolgend ausgewählte Dienstleistungsnebengewerbe dargestellt werden.
Winterdienst
Dienstleistungen für den Winterdienst sind unter bestimmten Voraussetzungen als landwirtschaftliches Nebengewerbe zulässig. Erfasst ist die Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen dienen. Von diesen Verkehrsflächen werden zweifelsfrei Forststraßen und Güterwege erfasst. Darüber hinaus ist der Winterdienst aber auch auf jeglichen anderen Straßen erlaubt, wenn dadurch hauptsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen erschlossen werden.
Sobald jedoch nicht mehr land- und forstwirtschaftliche Grundflächen erschlossen werden, sondern z.B. der Parkplatz eines Supermarktes oder ein privater Parkplatz eines Wohnhauses geräumt wird, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Der Landwirt benötigt hierfür folglich eine Gewerbeberechtigung oder wird über den “Maschinenring“ tätig.
Sobald jedoch nicht mehr land- und forstwirtschaftliche Grundflächen erschlossen werden, sondern z.B. der Parkplatz eines Supermarktes oder ein privater Parkplatz eines Wohnhauses geräumt wird, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Der Landwirt benötigt hierfür folglich eine Gewerbeberechtigung oder wird über den “Maschinenring“ tätig.
Kulturpflege
Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum erfasst die GewO als landwirtschaftliches Nebengewerbe das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, die Pflege von Biotopen, die Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, das Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten und den Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut ist das Merkmal der Öffentlichkeit nur hinsichtlich der Grünflächen vorgesehen. Für die anderen Flächen gilt dieses Merkmal nicht, weshalb die obigen Kulturpflege-Dienstleistungen auch grundsätzlich für Privatpersonen möglich sind. Um für diese darüberhinausgehende Kultur- und Landschaftspflege (z.B. Fällung eines Baumes auf Privatgrund) erbringen zu dürfen, benötigt der Land- und Forstwirt aber eine Gewerbeberechtigung. Im Fall, dass dieser eine solche nicht besitzt, besteht auch hier die Möglichkeit über den “Maschinenring“ tätig zu werden.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut ist das Merkmal der Öffentlichkeit nur hinsichtlich der Grünflächen vorgesehen. Für die anderen Flächen gilt dieses Merkmal nicht, weshalb die obigen Kulturpflege-Dienstleistungen auch grundsätzlich für Privatpersonen möglich sind. Um für diese darüberhinausgehende Kultur- und Landschaftspflege (z.B. Fällung eines Baumes auf Privatgrund) erbringen zu dürfen, benötigt der Land- und Forstwirt aber eine Gewerbeberechtigung. Im Fall, dass dieser eine solche nicht besitzt, besteht auch hier die Möglichkeit über den “Maschinenring“ tätig zu werden.
Bäuerliche Nachbarschaftshilfe
Unter bäuerlicher Nachbarschaftshilfe versteht man in der Regel Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk. Werden Dienstleistungen mit Mähdreschern vorgenommen, so dürfen diese nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde ausgeführt werden.
Die Höhe des Entgelts, welches ein Landwirt für seine Dienstleistungen dem anderen Landwirt in Rechnung stellt, hat gravierende Auswirkungen auf die Behandlung im Bereich der Einkommensteuer und Sozialversicherung. Aus diesem Grund sollte genau überlegt werden, ob beispielsweise nur Maschinenselbstkosten, mehr als Maschinenselbstkosten oder auch die eigene Arbeitskraft in Rechnung gestellt wird.
Die Höhe des Entgelts, welches ein Landwirt für seine Dienstleistungen dem anderen Landwirt in Rechnung stellt, hat gravierende Auswirkungen auf die Behandlung im Bereich der Einkommensteuer und Sozialversicherung. Aus diesem Grund sollte genau überlegt werden, ob beispielsweise nur Maschinenselbstkosten, mehr als Maschinenselbstkosten oder auch die eigene Arbeitskraft in Rechnung gestellt wird.
Steuerrecht
Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb ist gemäß der Pauschalierungsverordnung nicht mit den pauschalen Gewinnprozentsätzen erfasst und daher gesondert durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Für die meisten landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gibt es aber verwaltungsvereinfachende Ausgabenpauschalen. So können beispielsweise beim Winterdienst und der Kulturpflege 50% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Zudem müssen auch im Steuerrecht die land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten dem Hauptbetrieb untergeordnet sein. Gemäß der Pauschalierungsverordnung ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten 40.000 Euro (inkl. USt; bis 31. Dezember 2019: 33.000 Euro) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt.
Liegt die Unterordnung vor, so stellen die Einkünfte aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar. Bei Überschreitung der 33.000 Euro liegen für diese Tätigkeiten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Wichtig ist hierbei, dass die Einnahmen aus der Privatzimmervermietung bis zehn Betten auf diese 33.000 Euro Grenze jedoch nicht anzurechnen sind.
Bei der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe ist für die steuerliche Beurteilung essentiell, was nun genau verrechnet wurde. Werden nur Maschinenselbstkosten verrechnet, so werden diese auf die obige 33.000 Euro Grenze nicht eingerechnet. Wird dabei auch eine Arbeitsleistung durch den Steuerpflichtigen erbracht, schadet dies solange nicht, als diese Arbeitsleistung nicht in den Gesamtpreis der Dienstleistung Eingang findet. Solange die ÖKL-Richtlinien auf diesem Grundsatz aufgebaut sind, bestehen keine Bedenken, wenn die ÖKL-Richtwerte zur Schätzung der Betriebsausgaben herangezogen werden. Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit die Grenzen für das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 4 GewO nicht überschreitet. Voraussetzung ist jedenfalls die Unterordnung der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe unter die Land- und Forstwirtschaft und die Verwendung der Betriebsmittel auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eine Unterordnung kann angenommen werden, wenn nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (z.B. Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind mehrere Betriebsmittel derselben Art vorhanden, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.
Zusätzlich ist seit der Veranlagung 2016 eine wirtschaftliche Unterordnung jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 33.000 Euro (inklusive USt) nicht übersteigen. Die Landwirtschaftskammer setzt sich für eine Erhöhung auch dieser Grenze auf 40.000 Euro ein. Hierbei handelt es sich folglich um eine eigene Grenze nur für die bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu Maschinenselbstkosten ohne Ausweis der eigenen Arbeitskraft. Bei über diesen Betrag hinausgehenden Einnahmen ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25% der Gesamteinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigen.
Zudem müssen auch im Steuerrecht die land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten dem Hauptbetrieb untergeordnet sein. Gemäß der Pauschalierungsverordnung ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten 40.000 Euro (inkl. USt; bis 31. Dezember 2019: 33.000 Euro) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt.
Liegt die Unterordnung vor, so stellen die Einkünfte aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar. Bei Überschreitung der 33.000 Euro liegen für diese Tätigkeiten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Wichtig ist hierbei, dass die Einnahmen aus der Privatzimmervermietung bis zehn Betten auf diese 33.000 Euro Grenze jedoch nicht anzurechnen sind.
Bei der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe ist für die steuerliche Beurteilung essentiell, was nun genau verrechnet wurde. Werden nur Maschinenselbstkosten verrechnet, so werden diese auf die obige 33.000 Euro Grenze nicht eingerechnet. Wird dabei auch eine Arbeitsleistung durch den Steuerpflichtigen erbracht, schadet dies solange nicht, als diese Arbeitsleistung nicht in den Gesamtpreis der Dienstleistung Eingang findet. Solange die ÖKL-Richtlinien auf diesem Grundsatz aufgebaut sind, bestehen keine Bedenken, wenn die ÖKL-Richtwerte zur Schätzung der Betriebsausgaben herangezogen werden. Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit die Grenzen für das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 4 GewO nicht überschreitet. Voraussetzung ist jedenfalls die Unterordnung der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe unter die Land- und Forstwirtschaft und die Verwendung der Betriebsmittel auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eine Unterordnung kann angenommen werden, wenn nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (z.B. Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind mehrere Betriebsmittel derselben Art vorhanden, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.
Zusätzlich ist seit der Veranlagung 2016 eine wirtschaftliche Unterordnung jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 33.000 Euro (inklusive USt) nicht übersteigen. Die Landwirtschaftskammer setzt sich für eine Erhöhung auch dieser Grenze auf 40.000 Euro ein. Hierbei handelt es sich folglich um eine eigene Grenze nur für die bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu Maschinenselbstkosten ohne Ausweis der eigenen Arbeitskraft. Bei über diesen Betrag hinausgehenden Einnahmen ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25% der Gesamteinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigen.
Sozialversicherung
Wenn sich ein Land- und Forstwirt dazu entschließt land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten zu erbringen, muss er der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den erstmaligen Beginn (sowie das Ende) dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats melden. Unterbrechungen sind nicht zu melden.
Die Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit (mit Ausnahme der Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung) sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert zu melden und es besteht für diese eine gesonderte Beitragspflicht.
Die Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit (mit Ausnahme der Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung) sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert zu melden und es besteht für diese eine gesonderte Beitragspflicht.
Abgrenzung beachten!
In der Praxis ist es wichtig, die gewerblichen Abgrenzungsmerkmale und die steuerlichen Unterordnungskriterien genau zu beachten. Die gewerbliche Beurteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit kann sich auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerberecht, Raumordnung, Sozialversicherung und vieles mehr auswirken.
Erreicht eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit einen Umfang, dass sie dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht mehr untergeordnet ist, so ist es ratsam den Schritt ins Gewerbe im Vorhinein sorgfältig zu planen.
Erreicht eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit einen Umfang, dass sie dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht mehr untergeordnet ist, so ist es ratsam den Schritt ins Gewerbe im Vorhinein sorgfältig zu planen.