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14.04.2021 | von Mag. Marion Böck
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Seit 1.1.2020: Umsätze über elektronische Plattformen werden aufgezeichnet

Auch Umsätze von Land- und Forstwirten, die elektronische Plattformen nützen, sind umfasst.

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© Glenn Carstens-Peters by Unsplash
Seit 1. Jänner 2020 müssen elektronische Plattformen, die die folgenden Leistungen unterstützen, Informationen über die mittels der Plattform abgewickelten Umsätze aufzeichnen.

Dies betrifft
  • die Erbringung von Dienstleistungen, wie Vermietungsleistungen, in Österreich an Nichtunternehmer oder
  • den Verkauf von Waren in Österreich an Kunden wie Nichtunternehmer, Kleinunternehmer, ust-pauschalierte Land- und Forstwirte etc.

Plattformen und andere elektronische Schnittstellen sind z.B. ein elektronischer Marktplatz, ein Internetportal, eine Buchungsplattform, eine Buchungs-App.

Wann unterstützt eine Plattform die genannten Umsätze?

Unterstützend tätig ist eine Plattform laut Finanzministerium (BMF) dann, wenn sie durch ihre Benutzung einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer ermöglicht, mit Kunden in Kontakt zu kommen und in weiterer Folge Gegenstände zu verkaufen oder Dienstleistungen zu erbringen.

Eine unterstützende Tätigkeit wird zum Beispiel erbracht, wenn die Plattform unmittelbar oder mittelbar
  • die Bedingungen für den Verkauf der Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung festlegt und/oder
  • an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Kunden beteiligt ist und/oder
  • an der Bestellung oder Leistungserbringung beteiligt ist.

Im Gegensatz dazu gilt als "nicht unterstützend" die bloße Verarbeitung von Zahlungen, Auflistung von Waren/Dienstleistungen auf der Plattform, Werbung für Waren/Dienstleistungen oder die Weiterleitung oder Vermittlung von Kunden an andere Plattformen, ohne dass die weiterleitende Plattform selber noch in die nachfolgenden Umsätze eingebunden ist.

Welche Informationen werden aufgezeichnet?

Das BMF hat eine Verordnung erlassen, in der genau ausgeführt ist, welche Informationen von den Plattformen aufzuzeichnen sind. Das sind:
1. Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten [Verkäufers] oder Leistungserbringers [z.B. des Vermieters];
2. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer [UID-Nummer] oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Leistungserbringers, falls erhältlich;
3. Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Leistungserbringers, falls erhältlich;
4. im Fall einer Lieferung
  • eine Beschreibung der Gegenstände,
  • das dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
  • der Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
  • der Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
  • falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;

5. im Fall einer sonstigen Leistung [z.B. Vermietungsleistung]
  • eine Beschreibung der sonstigen Leistung,
  • das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
  • die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
  • der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
  • falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.

Unterstützt ein Unternehmer [also die Plattform] die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gilt Folgendes:
  • die Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß Punkt 5a) (siehe oben) hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;
  • die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß Punkt 5c) (siehe oben) haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.

Was passiert mit den Aufzeichnungen?

Die Plattform muss die Aufzeichnungen zehn Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen dem Finanzamt übermitteln. Große Plattformen (Gesamtwert der aufzeichnungspflichtigen Umsätze über 1.000.000 Euro) müssen die Aufzeichnungen jedenfalls bis Ende Jänner des Folgejahres elektronisch dem Finanzamt schicken.

Die Aufzeichnungspflichten ändern nichts an den steuerlichen Bestimmungen. Durch die aufgezeichneten Daten kann das Finanzamt nun aber leichter prüfen, ob die Einkünfte/Umsätze vom Steuerpflichtigen, also etwa dem Verkäufer oder Vermieter, korrekt versteuert werden. Dies betrifft sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer.

Die Informationen werden von den Plattformen gesammelt, unabhängig davon, ob es sich beim jeweiligen Steuerpflichtigen um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb handelt. Es ist auch nicht relevant, ob der Steuerpflichtige Kleinunternehmer, ust-pauschalierter Land- und Forstwirt oder regelbesteuerter Unternehmer ist.

Beispiel

Ein Land- und Forstwirt betreibt im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs eine Privatzimmervermietung mit Frühstück mit zehn Betten. Er bietet seine Zimmer unter anderem über eine Buchungsplattform an, die an der Leistungserbringung beteiligt ist. Die Buchungsplattform vermittelt damit Beherbergungsumsätze.

Die Buchungsplattform hat seit 1. Jänner 2020 die vermittelten Beherbergungsumsätze aufzuzeichnen. Dies umfasst etwa den Namen, die Postadresse, die E-Mail-Adresse und die Steuernummer des Land- und Forstwirts, das bezahlte Entgelt oder den Wert der Vermietungsleistung, die Aufenthaltsdauer, die Anzahl der übernachtenden Personen, die Adresse der Unterkunft etc. Diese Aufzeichnungen werden von der Plattform (auf Verlangen oder gegebenenfalls direkt) an das Finanzamt übermittelt.

Sind zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu beachten?

Große Plattformen (Gesamtwert der aufzeichnungspflichtigen Umsätze über 1 Mio. Euro) können für die Steuer der vermittelten Umsätze haften. Um dieser Haftung zu entgehen, werden sie ihren Aufzeichnungspflichten gewissenhaft nachkommen. In bestimmten Fällen ist die Plattform überdies verpflichtet, die UID-Nummer (wenn vorhanden) oder einen anderen Nachweis vom Steuerpflichtigen einzufordern, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. Dies ist etwa der Fall, wenn von einem Steuerpflichtigen über die Plattform mehr als 35.000 Euro an Vermietungsumsätzen (sonstige Leistungen) abgewickelt werden.

Laut den Umsatzsteuerrichtlinien des BMF kann die Steuernummer als Nachweis dienen. Das Finanzamt hat die Aufzeichnungen auf begründete Anfrage auch den Abgabenbehörden der Länder sowie den Gemeinden zu übermitteln, die diese für die Erhebung von Abgaben wie Aufenthaltsabgaben, Nächtigungstaxen, Nächtigungsabgaben, Ortstaxen, Gästetaxen oder Kurtaxen benötigen.

Ergänzende Informationen des BMF zur UID-Nummer [bei ausländischen Plattformen (EU)]:

USt-pauschalierte Land- und Forstwirte verfügen meist über keine UID-Nummer. Laut Rechtsansicht des BMF ist es bereits bisher bei Vermittlungsumsätzen durch ausländische Plattformen (EU) an einen ust-pauschalierten Land- und Forstwirt verpflichtend, dass dieser eine UID-Nummer zu beantragen hat (Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994). Nur durch Beantragung einer UID-Nummer kann ein ust-pauschalierter Land- und Forstwirt diesfalls seinen Verpflichtungen am Binnenmarkt nachkommen, da die ausländische Plattform (EU) unionsrechtlich verpflichtet ist, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, die auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers (ust-pauschalierter Land- und Forstwirt) beinhaltet. In diesen Fällen besteht zudem auch für einen ust-pauschalierten Land- und Forstwirt die Verpflichtung, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, mit der die Steuerschuld aus den Vermittlungsumsätzen, für die es zwingend zum Übergang der Steuerschuld kommt, erklärt und abgeführt wird.

Bei Fragen zur steuerlichen Beurteilung von Privatzimmer- oder Appartementvermietung wenden Sie sich bitte an Ihre Landes-Landwirtschaftskammer.
Weiterführende Information wurden vom BMF auf den Seiten www.usp.gv.at sowie www.bmf.gv.at veröffentlicht.
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  • Einheitswertabsenkung im Forst für von Kalamitäten stark betroffene Betriebe
  • Neuorganisation der Finanzverwaltung mit 1. Jänner 2021
  • Pauschalierungs-Verordnung wurde geändert
  • Verlängerung der Steuererleichterungen für Buschen-, Almausschankbetriebe und für Beherbergung
  • Wertfortschreibung bei großflächigen Sturm- und Käferschäden
  • Rechtzeitige Schadholzmeldung bei Kalamitätsnutzung
  • Umsatzgrenze 400.000 Euro beachten
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