Nebenerwerbsbetriebe - worauf zu achten ist
Liegen neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften (Arbeitslohn und Pension) andere Einkünfte von jährlich unter 730 Euro vor, ist keine Einkommensteuerklärung abzugeben. Eine Arbeitnehmerveranlagung ist aber insbesondere anzuraten, wenn eine Steuergutschrift (Lohnsteuerrückerstattung) wegen besonderer (von der auszuzahlenden Stelle nicht berücksichtigter) Ausgaben zu erwarten ist oder der Bezug nicht das ganze Jahr zugeflossen ist. Die Arbeitnehmerveranlagung ist binnen fünf Jahren mit dem Formular L1 beim Wohnsitzfinanzamt oder über FinanzOnline (www.bmf.gv.at) zu beantragen.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist eine Einkommensteuererklärung dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte über 730 Euro pro Jahr (z.B. Miet- und Pachteinkünfte, voll- oder teilpauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut Formular E1c) ausmachen. Bei zusätzlichen Einkünften über 730 Euro im Jahr ist man verpflichtet - von sich aus - bis zum 30. April bzw. über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Wenn jemand eine Einkommensteuererklärung für die pauschalierte Landwirtschaft (Formular E1c und Formular E1) auszufüllen hat, so ersetzt diese die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1).
Mit Beginn des Jahres 2023 wurden die Einkommensteuerstufen zum Großteil automatisch an die Inflation angepasst, die schleichende Höherbesteuerung durch die Teuerung wurde abgeschafft. Ab 2023 wurden die höheren Steuereinnahmen, die sich durch das inflationsbedingte Aufrücken in höhere Tarifstufen ergeben, teilweise an die Erwerbstätigen zurückgegeben. Der Gewinn aus der vollpauschalierten Land- und Forstwirtschaft wird aus dem Einheitswert pauschal ermittelt, dies regelt die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung. Welche weiteren Punkte sind in diesem Zusammenhang zu beachten: Einkunftsarten, Steuererklärungspflicht, steuerfreies Existenzminimum, Steuerstufen, Abgabetermin, Einkommensteuererklärung, Gewinnermittlungsarten, land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung, Voll- und Teilpauschalierung, Nebenerwerb, Privatzimmermietung, Direktvermarktung, Buschenschank, abzugsfähige Betriebsausgaben, das Formular E1c.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist eine Einkommensteuererklärung dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte über 730 Euro pro Jahr (z.B. Miet- und Pachteinkünfte, voll- oder teilpauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft laut Formular E1c) ausmachen. Bei zusätzlichen Einkünften über 730 Euro im Jahr ist man verpflichtet - von sich aus - bis zum 30. April bzw. über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Wenn jemand eine Einkommensteuererklärung für die pauschalierte Landwirtschaft (Formular E1c und Formular E1) auszufüllen hat, so ersetzt diese die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1).
Mit Beginn des Jahres 2023 wurden die Einkommensteuerstufen zum Großteil automatisch an die Inflation angepasst, die schleichende Höherbesteuerung durch die Teuerung wurde abgeschafft. Ab 2023 wurden die höheren Steuereinnahmen, die sich durch das inflationsbedingte Aufrücken in höhere Tarifstufen ergeben, teilweise an die Erwerbstätigen zurückgegeben. Der Gewinn aus der vollpauschalierten Land- und Forstwirtschaft wird aus dem Einheitswert pauschal ermittelt, dies regelt die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung. Welche weiteren Punkte sind in diesem Zusammenhang zu beachten: Einkunftsarten, Steuererklärungspflicht, steuerfreies Existenzminimum, Steuerstufen, Abgabetermin, Einkommensteuererklärung, Gewinnermittlungsarten, land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung, Voll- und Teilpauschalierung, Nebenerwerb, Privatzimmermietung, Direktvermarktung, Buschenschank, abzugsfähige Betriebsausgaben, das Formular E1c.
Tipp
Zu diesem Themenbereich findet am 11. März um 19.30 Uhr online eine interessante Veranstaltung des LFI Kärnten mit folgendem Titel statt: Nebenerwerbsbetriebe aufgepasst!
Anmeldung: LFI Kärnten
Anmeldung: LFI Kärnten