Rechtstipp: Kinderbetreuungsgeld
Beide Elternteile haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, unabhängig davon wo sie kran-kenversichert sind. An die Variante (einkommensabhängiges oder pauschales Kinderbetreu-ungsgeld), welche die Kindesmutter beantragt, ist auch der Kindesvater gebunden. Wenn beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld beantragen, verlängert sich die Bezugsdauer. Das ein-kommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann dann insgesamt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann in der kürzesten Variante dann insgesamt bis zum 15. Lebensmonat von beiden Elternteilen bezogen werden.
Bei Vätern beträgt das Kinderbetreuungsgeld 80% des fiktiv zu berechnenden Wochengeldes. Beantragt der Kindesvater, der Landwirt im Vollerwerb ist, die einkommensabhängige Varian-te, so beträgt das Kinderbetreuungsgeld 57,74 Euro täglich (80% des täglichen Wochengeldan-spruches in Höhe von 72,18 Euro). Wichtig ist, dass die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld 8.600 Euro jährlich bzw. beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld 18.000 Euro jährlich. Für die Berechnung der Zuverdienstgrenze ist das steuerliche Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zuzüglich des Erhöhungsbetrages von 30% maßgeblich.
Ein Vater, der Landwirt ist, stellt den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld bei der SVS, ca. 1 Monat bevor der Bezug von der Kindesmutter auf den Vater gewechselt wird.