Beitragsvorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung
Dabei wird auch heuer wieder die jährliche Erhöhung für jene Betriebe schlagend, deren Beitragsgrundlage aus dem Versicherungswert (umgangssprachlich: pauschale Beitragsgrundlage) besteht. Diese wird mit 7,3% relativ hoch ausfallen.
Grund dafür ist die sogenannte Aufwertungszahl, die für die gesamte Sozialversicherung dadurch ermittelt wird, dass die Summe der Beitragsgrundlagen aller Versicherten des zweitvorangegangenen Jahres durch jene des drittvorangegangenen Jahres dividiert wird. Diese Verzögerung ist notwendig, weil dazu erst alle Daten vorhanden sein müssen, und hat zur Folge, dass sich die starke Inflation aus diesen Jahren erst hier auswirkt. (Dafür hat z.B. die Aufwertung von 2023 auf 2024, als die Inflation deutlich höher war, nur 3,5% betragen.)
Für die Beitragsgrundlage anderer Berufsgruppen, z.B. Arbeitnehmer oder gewerblich Selbständige, ist die Aufwertungszahl nicht von Belang (sie wird hier nur für verschiedene andere Werte wie etwa die Höchstbeitragsgrundlage verwendet), weil hier die tatsächlichen Einkommen herangezogen werden. Dies ist in der bäuerlichen Sozialversicherung auch möglich, und zwar durch Ausübung der Beitragsgrundlagenoption. Da dafür aber Aufzeichnungen erforderlich sind, die dann auch für Belange der Einkommensteuer herangezogen werden, sollte dazu jedenfalls eine fachliche Beratung in der jeweiligen Landwirtschaftskammer in Anspruch genommen werden.
Mitbedacht werden sollte aber auch, dass die Beitragsgrundlage für die Höhe vieler Geldleistungen maßgeblich ist. Dies betrifft vor allem die Pension, die sich aus den Beiträgen während der aktiven Erwerbstätigkeit errechnet.
Gerade in Jahren mit einer hohen Aufwertungszahl gerät der Modus der Beitragsanpassung immer wieder in Diskussion. Eine Entwicklung der Beiträge mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung (wenn auch aus technischen Gründen mit einer gewissen Verzögerung) ist aber erforderlich, weil auch die Ausgaben für die Leistungen für die Versicherten und ihre Familien mit dieser Entwicklung steigen, manchmal sogar stärker. Dies betrifft z.B. ärztliche Hilfe, Medikamente, Anstaltspflege oder auch Pension.
Grund dafür ist die sogenannte Aufwertungszahl, die für die gesamte Sozialversicherung dadurch ermittelt wird, dass die Summe der Beitragsgrundlagen aller Versicherten des zweitvorangegangenen Jahres durch jene des drittvorangegangenen Jahres dividiert wird. Diese Verzögerung ist notwendig, weil dazu erst alle Daten vorhanden sein müssen, und hat zur Folge, dass sich die starke Inflation aus diesen Jahren erst hier auswirkt. (Dafür hat z.B. die Aufwertung von 2023 auf 2024, als die Inflation deutlich höher war, nur 3,5% betragen.)
Für die Beitragsgrundlage anderer Berufsgruppen, z.B. Arbeitnehmer oder gewerblich Selbständige, ist die Aufwertungszahl nicht von Belang (sie wird hier nur für verschiedene andere Werte wie etwa die Höchstbeitragsgrundlage verwendet), weil hier die tatsächlichen Einkommen herangezogen werden. Dies ist in der bäuerlichen Sozialversicherung auch möglich, und zwar durch Ausübung der Beitragsgrundlagenoption. Da dafür aber Aufzeichnungen erforderlich sind, die dann auch für Belange der Einkommensteuer herangezogen werden, sollte dazu jedenfalls eine fachliche Beratung in der jeweiligen Landwirtschaftskammer in Anspruch genommen werden.
Mitbedacht werden sollte aber auch, dass die Beitragsgrundlage für die Höhe vieler Geldleistungen maßgeblich ist. Dies betrifft vor allem die Pension, die sich aus den Beiträgen während der aktiven Erwerbstätigkeit errechnet.
Gerade in Jahren mit einer hohen Aufwertungszahl gerät der Modus der Beitragsanpassung immer wieder in Diskussion. Eine Entwicklung der Beiträge mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung (wenn auch aus technischen Gründen mit einer gewissen Verzögerung) ist aber erforderlich, weil auch die Ausgaben für die Leistungen für die Versicherten und ihre Familien mit dieser Entwicklung steigen, manchmal sogar stärker. Dies betrifft z.B. ärztliche Hilfe, Medikamente, Anstaltspflege oder auch Pension.