Pflegeauflagen auf Ackerbiodiversitätsflächen
In den beiden ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ sowie „Biologische Wirtschaftsweise (BIO)“ sind ab 2 ha Acker am Betrieb auf zumindest 7 % der Ackerflächen Biodiversitätsflächen anzulegen. Bei Betrieben unter 10 ha Ackerfläche kann diese Biodiversitätsauflage über zusätzliche Biodiversitätsflächen auf dem Grünland erfüllt werden. Ab 10 ha Acker muss zudem auf Ackerfeldstücken mit mehr als 5 ha eine Biodiversitätsfläche von zumindest 0,15 ha in Summe angelegt sein.
Je nach Beantragungsart (Schlagnutzung + Codierung) gibt es unterschiedliche Bewirtschaftungsauflagen zu beachten. Eine Übersicht ist der Tabelle „Bewirtschaftungsauflagen auf Acker-Biodiversitätsflächen“ zu entnehmen.
Je nach Beantragungsart (Schlagnutzung + Codierung) gibt es unterschiedliche Bewirtschaftungsauflagen zu beachten. Eine Übersicht ist der Tabelle „Bewirtschaftungsauflagen auf Acker-Biodiversitätsflächen“ zu entnehmen.
Was bei der Pflege von Biodiversitätsflächen zu beachten ist:
Die Biodiversitätsfläche muss mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal zweimal pro Jahr gemäht oder gehäckselt werden. Eine als „Grünbrache“ beantragte Biodiversitätsfläche darf nur gehäckselt bzw. geschlegelt werden. Wird die Biodiversitätsfläche als „Sonstiges Feldfutter“ beantragt, muss sie gemäht und das Mähgut von der Fläche verbracht werden.
Auf 75 % der Biodiversitätsflächen ist eine Pflege frühestens am 1. August erlaubt, auf den restlichen 25 % ist dies ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Für die Berechnung der maximal 25 %, die vor dem 1. August genutzt werden dürfen, müssen alle Schläge mit der Codierung DIV zusammengerechnet werden, unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Codierung (AG, NAT, EBW).
Bei anrechenbaren Biodiversitätsflächen aus den ÖPUL-Maßnahmen „Naturschutz“ und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“, erkennbar an der zusätzlichen „NAT“ bzw. „EBW“ Codierung, gelten vorrangig die Auflagen aus der Projektbestätigung. Ist in dieser ein früherer Nutzungszeitpunkt als der 1. August deklariert, kann die Biodiversitätsfläche ab diesem Zeitpunkt geschlegelt werden.
Auf 75 % der Biodiversitätsflächen ist eine Pflege frühestens am 1. August erlaubt, auf den restlichen 25 % ist dies ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Für die Berechnung der maximal 25 %, die vor dem 1. August genutzt werden dürfen, müssen alle Schläge mit der Codierung DIV zusammengerechnet werden, unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Codierung (AG, NAT, EBW).
Bei anrechenbaren Biodiversitätsflächen aus den ÖPUL-Maßnahmen „Naturschutz“ und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“, erkennbar an der zusätzlichen „NAT“ bzw. „EBW“ Codierung, gelten vorrangig die Auflagen aus der Projektbestätigung. Ist in dieser ein früherer Nutzungszeitpunkt als der 1. August deklariert, kann die Biodiversitätsfläche ab diesem Zeitpunkt geschlegelt werden.
Umbruch bzw. Verlegung von Biodiversitätsflächen:
Ein Umbruch ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Wird eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut, ist der Umbruch bereits ab dem 1. August des zweiten Jahres möglich. Wird eine Grünbrache-Biodiversitätsfläche umgebrochen, gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot.
Achtung: Im Falle der Anrechnung der Biodiversitätsfläche aus den Maßnahmen „Naturschutz“ und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ gelten bezüglich des Umbruchs nicht die Auflagen für UBB und BIO, sondern ausschließlich die Auflagen gemäß Projektbestätigung.
Verpflichtende zweijährige Standortbindung für Ackerbiodiversitätsflächen:
Mit 1. Jänner 2023 startete das neue ÖPUL 2023, und damit starteten auch alle einzuhaltenden Zeiträume. Biodiversitätsflächen am Acker müssen zwei Jahre am selben Standort belassen werden. Auch wenn die Altbracheregelung genutzt und z. B. eine Biodiversitätsfläche aus der letzten ÖPUL-Periode weitergeführt wird, darf diese bei erstmaliger Beantragung im MFA 2023 frühestens am 15. September 2024 umgebrochen werden. Keine Ausnahme gibt es auch bei einer Verringerung oder Erhöhung der Acker-Ausgangsfläche, einer Reduktion unter 10 ha Ackerfläche oder einer Reduktion der Acker-Feldstücksgröße auf unter 5 ha. Auch hier muss die Zweijährigkeit eingehalten werden.
Einzige Ausnahmen zur Zweijährigkeit:
Einzige Ausnahmen zur Zweijährigkeit:
- Verlust der Verfügungsgewalt (z. B. Verkauf, Verpachtung, …)
- Umwandlung in Grünland
Anwendung von Betriebsmitteln:
Auf Biodiversitätsflächen ist sowohl der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als auch jegliche Düngung vom 1. Jänner des Anlagejahres bis zum Umbruch oder zur anderwertigen Deklaration der Fläche verboten. Zulässig sind nur Pflanzenschutzmittel, die gemäß Bioverordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen.
Die Beseitigung von Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen, wie z. B. mit Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, oder Biodiversitätsflächen am Acker dürfen nicht befahren werden, außer zum Überqueren, um angrenzende Kulturen zu erreichen. Außerdem ist es nicht erlaubt, diese als Lagerstätte, Maschinenabstellplatz oder als Manövrierfläche für Pflegevorhaben der angrenzenden Kulturen zu nutzen.
Die Beseitigung von Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen, wie z. B. mit Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, oder Biodiversitätsflächen am Acker dürfen nicht befahren werden, außer zum Überqueren, um angrenzende Kulturen zu erreichen. Außerdem ist es nicht erlaubt, diese als Lagerstätte, Maschinenabstellplatz oder als Manövrierfläche für Pflegevorhaben der angrenzenden Kulturen zu nutzen.
Flächenmonitoring
Wie bereits im Kärntner Bauer berichtet, startete mit Mehrfachantragsende das sogenannte Flächenmonitoring mittels Satellitendaten. Dabei wird überprüft, ob die Mindestbewirtschaftungskriterien erfüllt werden, ob beantragte Kulturen vorhanden sind bzw. ob ausgewählte monitoringfähige ÖPUL-Förderauflagen eingehalten werden. Dazu zählt z. B. die Einhaltung der vorgeschriebenen Pflegezeitpunkte und -auflagen der Biodiversitätsflächen.
Um möglichst rasch über einen eventuell aufzuklärenden Sachverhalt informiert zu werden, empfiehlt es sich, die „AMA MFA Fotos App“ herunterzuladen. Nach Erhalt der Benachrichtigung über eine sogenannte Push-Nachricht am Handy oder bei Nichtinstallation der App per Mail ist binnen 14 Tagen entweder ein Fotonachweis zu erbringen oder ggf. eine Korrektur des Mehrfachantrages durchzuführen.
Im Anhang finden Sie den Link zu Erklärvideos der AMA zum Flächenmonitoring
Android Nutzer können die „AMA MFA Fotos App“ bereits im Google-Playstore herunterladen, im iOS-App-Store ist sie ab Juni zum Download freigegeben.
Im Anhang finden Sie den Link zu Erklärvideos der AMA zum Flächenmonitoring
Android Nutzer können die „AMA MFA Fotos App“ bereits im Google-Playstore herunterladen, im iOS-App-Store ist sie ab Juni zum Download freigegeben.
Beispiel zur Berechnung der 25 % Fläche mit Pflegemöglichkeit vor dem 1. August
Ein Betrieb hat folgende Biodiversitätsflächen in der Feldstückliste angegeben:
75 % von 4 ha = 3 ha
25 % von 4 ha = 1 ha
25 % dürfen vor dem 1. August gepflegt werden. In diesem Fall sind dies 1 ha „Sonstiges Feldfutter“ oder „Grünbrache“. Die restliche Fläche darf erst ab dem 1. August gepflegt (gemäht bzw. geschlegelt) werden.
Ein weiterer Betrieb hat nachstehende Biodiversitätsflächen im Mehrfachantrag angegeben:
75 % von 4 ha = 3 ha
25 % von 4 ha = 1 ha
25 % dürfen lt. UBB/BIO-Auflagen vor dem 1. August gepflegt werden. Da es sich bei 1,5 ha aber um Naturschutzflächen mit einem früheren Nutzungstermin als dem 1. August handelt und die Projektbestätigung Vorrang gegenüber den Biodiversitätsauflagen hat, dürfen in diesem Fall 1,5 ha ab 1. Juli gehäckselt werden. Die restliche Biodiversitätsfläche darf jedoch erst ab 1. August geschlegelt werden („Grünbrache“ DIV).
- 2 ha Grünbrache DIV
- 1 ha Sonstiges Feldfutter DIV
- 1 ha Grünbrache DIV + AG
75 % von 4 ha = 3 ha
25 % von 4 ha = 1 ha
25 % dürfen vor dem 1. August gepflegt werden. In diesem Fall sind dies 1 ha „Sonstiges Feldfutter“ oder „Grünbrache“. Die restliche Fläche darf erst ab dem 1. August gepflegt (gemäht bzw. geschlegelt) werden.
Ein weiterer Betrieb hat nachstehende Biodiversitätsflächen im Mehrfachantrag angegeben:
- 2,5 ha Grünbrache DIV
- 1,5 ha Grünbrache DIV + NAT (lt. Projektbestätigung Häckseln ab 1. Juli möglich)
75 % von 4 ha = 3 ha
25 % von 4 ha = 1 ha
25 % dürfen lt. UBB/BIO-Auflagen vor dem 1. August gepflegt werden. Da es sich bei 1,5 ha aber um Naturschutzflächen mit einem früheren Nutzungstermin als dem 1. August handelt und die Projektbestätigung Vorrang gegenüber den Biodiversitätsauflagen hat, dürfen in diesem Fall 1,5 ha ab 1. Juli gehäckselt werden. Die restliche Biodiversitätsfläche darf jedoch erst ab 1. August geschlegelt werden („Grünbrache“ DIV).