Nichtlandwirtschaftliche Nutzung beihilfefähiger Flächen

Innerhalb der Vegetationsperiode, also von 1. April bis 30. September, ist eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z. B. Grabungsarbeiten, Nutzung von Flächen als Lagerplatz oder für Veranstaltungen) für einen Zeitraum von maximal 14 Kalendertagen möglich. Vor Beginn der „Tätigkeit“ muss diese im eAMA unter dem Reiter „Eingaben“ im Menüpunkt „Andere Eingaben“ gemeldet werden.
Wenn die Mindestbewirtschaftungskriterien und die Mindestbewirtschaftungsdauer sowie bei ÖPUL-Teilnahme die Anbau-, Pflege- und Ernteverpflichtung eingehalten werden, kann die beantragte Schlagnutzung im Mehrfachantrag belassen werden. Dauert die nichtlandwirtschaftliche Nutzung länger als 14 Tage oder werden die Bewirtschaftungsauflagen nicht eingehalten, dann kann keine Flächenprämie gewährt werden, und die betroffene Fläche ist im Mehrfachantrag (MFA) mit dem Code „GI“ (= Grundinanspruchnahme) oder als „Sonstige Fläche“ zu beantragen.
Außerhalb der Vegetationsperiode, sprich von 1. Oktober bis 31. März, kann eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung auch länger als 14 Tage andauern. Dafür ist keine Meldung oder MFA-Korrektur notwendig.
Wenn die Mindestbewirtschaftungskriterien und die Mindestbewirtschaftungsdauer sowie bei ÖPUL-Teilnahme die Anbau-, Pflege- und Ernteverpflichtung eingehalten werden, kann die beantragte Schlagnutzung im Mehrfachantrag belassen werden. Dauert die nichtlandwirtschaftliche Nutzung länger als 14 Tage oder werden die Bewirtschaftungsauflagen nicht eingehalten, dann kann keine Flächenprämie gewährt werden, und die betroffene Fläche ist im Mehrfachantrag (MFA) mit dem Code „GI“ (= Grundinanspruchnahme) oder als „Sonstige Fläche“ zu beantragen.
Außerhalb der Vegetationsperiode, sprich von 1. Oktober bis 31. März, kann eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung auch länger als 14 Tage andauern. Dafür ist keine Meldung oder MFA-Korrektur notwendig.