Erleichterungen bei den GLÖZ-Standards
Von den in der Konditionalität festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ-Standards) wurden Änderungen bei zwei Standards eingeführt, welche die Bewirtschaftung erleichtern sollen:
- GLÖZ 7: Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
- GLÖZ 8: Nichtproduktive Flächen und Bereiche/Erhalt von Landschaftselementen/Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen
GLÖZ 7: Fruchtwechsel
Der GLÖZ 7-Standard schreibt ursprünglich Betrieben ab 10 ha Ackerfläche zwei einzuhaltende Auflagen vor, die Anbaudiversifizierung und den sogenannten Fruchtwechsel. Bis einschließlich 2024 gilt es, beide nachstehenden Auflagen einzuhalten:
- Anbaudiversifizierung: Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebes
- Fruchtwechsel: jährlicher Wechsel der Hauptkultur (ausgenommen Brache, Ackerflächen zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen, Gräsersaatgutvermehrung) auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% und auf allen Ackerflächen spätestens im vierten Jahr.
- bis 10 ha Acker oder
- mit mehr als 75% Dauergrünlandanteil an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche oder
- mit mehr als 75% Feldfutter, Brachen und/oder Leguminosen am Acker sowie
- Biobetriebe
GLÖZ 7: Änderung
Mit Änderung des GAP-Strategieplans kann der Bewirtschafter ab 2025 vorbehaltlich der Genehmigung zwischen Fruchtwechsel (inklusive maximal 75% Hauptkultur) und Anbaudiversifizierung frei wählen. Es sind nicht mehr beide Auflagen gleichzeitig einzuhalten. Dafür ändern sich die Auflagen der Anbaudiversifizierung abhängig von der Gesamtackerfläche des Betriebes (siehe 1. Grafik). Die Ausnahmeregelungen von GLÖZ 7 wie auch die Ausnahmekulturen bleiben unverändert.
GLÖZ 8: Stilllegungsverpflichtung entfällt
Der GLÖZ 8-Standard umfasst neben dem Erhalt von flächigen Landschaftselementen (LSE) und dem Schnittverbot von Hecken und Bäumen (20. Februar bis 31. August, Achtung: In Kärnten gilt laut Kärntner Tierartenschutzverordnung 15. Februar bis 15. September) die viel diskutierte Stilllegungsverpflichtung von 4% der Ackerflächen.
In den Jahren 2023 und 2024 gab es bereits Ausnahmeregelungen für die GLÖZ 8-Bracheverpflichtung. Im Zuge der Verwaltungsvereinfachung der Europäischen Kommission wird diese Stilllegungsverpflichtung aus dem GLÖZ 8-Standard komplett gestrichen. Im Gegenzug wird es mit Änderung des GAP-Strategieplans eine Möglichkeit geben, die 4% Ackerbrachen freiwillig anzulegen und über die neu aufgenommene Ökoregelung "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" abgegolten zu bekommen (siehe Beitrag Neuerungen bei der Öko-Regelung). Die beiden anderen Auflagen des GLÖZ 8 - Erhalt von flächigen LSE und Schnittverbot von Hecken und Bäumen -, bleiben unangetastet.
UBB- und Bio-Betriebe aufgepasst! Die Streichung der Stilllegungsverpflichtung im GLÖZ 8 befreit nicht von der Auflage der Bewirtschaftung von 7% Biodiversitätsflächen ab 2 ha Acker. Ab 2025 können aber, insofern keine Anrechnung aus den Naturschutzmaßnahmen (EBW und NAT) stattfindet, die Biodiversitätsflächen nach den Vorgaben zur Bewirtschaftung (maximal 25% vor 1. August) gemäht und das Mähgut abtransportiert werden.
UBB- und Bio-Betriebe aufgepasst! Die Streichung der Stilllegungsverpflichtung im GLÖZ 8 befreit nicht von der Auflage der Bewirtschaftung von 7% Biodiversitätsflächen ab 2 ha Acker. Ab 2025 können aber, insofern keine Anrechnung aus den Naturschutzmaßnahmen (EBW und NAT) stattfindet, die Biodiversitätsflächen nach den Vorgaben zur Bewirtschaftung (maximal 25% vor 1. August) gemäht und das Mähgut abtransportiert werden.
Vorteile für Kleinbetriebe
Im Zuge der Verwaltungsvereinfachungen gibt es bereits ab heuer Erleichterungen für jene Betriebe, die weniger als 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Diese Betriebe werden in Bezug auf die Auflagen aus der Konditionalität von der AMA nicht mehr in die Kontrollauswahl aufgenommen.
Aber: Die Auflagen der Konditionalität, also die sogenannten GLÖZ-Standards und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABs), sind dennoch von jedem Betrieb einzuhalten, der Direktzahlungen, Ausgleichszulage oder ÖPUL-Maßnahmen beantragt. Denn hinter den GABs stehen EU-Verordnungen und Richtlinien sowie Bundes- bzw. Landesgesetze und -verordnungen, die unabhängig von Förderungen und Betriebsgröße eingehalten werden müssen.
Diese werden bei Kleinbetrieben zwar von der AMA nicht mehr geprüft, können aber von den zuständigen Verwaltungsbehörden kontrolliert werden, wobei bei Verstößen Verwaltungsstrafen ausgesprochen werden können (z.B. Nitrataktionsprogramm-Verordnung (NAPV), Pflanzenschutzmittelrichtlinien etc.).
Links zum Thema
- Mit Einreichung der zweiten Änderung des GAP-Strategieplans sind wesentliche Entlastungen für Österreichs Landwirtinnen und Landwirte auf Schiene gebracht worden. Hier die geplanten Änderungen und Neuerungen ab 2025, vorbehaltlich der Genehmigung.
- Als Ersatz für die Stilllegungsverpflichtung im GLÖZ 8 soll, vorbehaltlich der Genehmigung, eine neue freiwillige Ökoregelung angeboten werden. Alles über Auflagen und weitere Änderungen finden Sie hier.
- Gegenüber Konditionalität und Ökoregelung erfährt das Agrarumweltprogramm ÖPUL 2023 mit der eingereichten GAP-Strategieplanänderung die meisten Änderungen.