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Almauftriebsliste 2020 – Fragen und Antworten

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02.07.2020 | von Dipl.-Ing. Mathias Maritschnig

Der Viehauftrieb auf Kärntens Almen ist in vollem Gange. Dabei gilt es von der korrekten Abgabe der Almauftriebsliste bis hin zu den Meldefristen einiges zu beachten.

DSCN5723.jpg © Archiv
© Archiv
Bis wann muss man die Alm­auftriebsliste 2020 abgeben?
Die Beantragungsfrist für die Auftriebsliste endet heuer am Mittwoch, den 15. Juli 2020. Ab Donnerstag, den 16. Juli wird die Auftriebsliste als zu spät gewertet und für die Prämienberechnung nicht mehr berücksichtigt. Auch wenn die Beantragung der Auftriebsliste zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Meldepflicht. 

Welche Meldefristen sind bei einem Auftrieb bzw. vorzeitigen Abtrieb zu beachten?
Neben den Beantragungsfristen für die Auftriebsliste muss auch die 15-tägige Meldefrist bei einem Auftrieb bzw. vorzeitigen Abtrieb eingehalten werden. Als 15-tägige Meldefrist ist eine Frist von 15 Kalendertagen (Montag bis Sonntag) definiert. 

Auf eine Agrargemeinschaft werden nur Rinder aufgetrieben. Muss die Almauftriebsliste trotzdem abgeben werden?
Ja, auch wenn nur Rinder auf eine Alm aufgetrieben werden, muss eine Auftriebsliste an die AMA gesendet werden. Die alleinige Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder ist nicht ausreichend für die Prämiengewährung von ÖPUL, AZ und Direktzahlungen. Die Abgabe der Almauftriebsliste kann in diesem Fall schon bei der Abgabe des MFA erfolgen, sofern die Anzahl der Hirten bereits feststeht. 

Worauf ist bei der Beantragung der Behirtungsprämie zu achten?
In der Almauftriebsliste müssen die Anzahl der Hirten sowie jene Tierkategorien, welche tatsächlich behirtet werden, angegeben werden. Achtung: Hier muss im eAMA bei ÖPUL-Behirtung jede Tierkategorie einzeln erfasst werden. Nicht beantragte Tierkategorien werden bei der Gewährung des Behirtungszuschlages nicht berücksichtigt. Eine Nicht-Angabe kann zu empfindlichen Prämienkürzungen im Bereich der ÖPUL-Maßnahme Alpung und Behirtung führen. 

Mit welcher Betriebsnummer steigt man ins eAMA ein, um die Alm-/Weidemeldung für Rinder durchzuführen?
Man muss bei der Alm-/Weidemeldung über das RinderNET immer darauf achten, dass man mit der Almbetriebsnummer in das eAMA einsteigt. Steigt man mit der Hauptbetriebsnummer ein, muss im eAMA zwischen Haupt- und Almbetriebsnummer ein Betriebswechsel durchgeführt werden. Achtung: Mit der Hauptbetriebsnummer können nur Heimweidemeldungen durchgeführt werden und keine Almmeldungen für Rinder. 

Reicht die Übermittlung der Alm-/Weidemeldung mittels Fax für eine korrekte Meldung aus?
Nein, die Übermittlung der Alm-/Weidemeldung per Fax dient ausschließlich der Wahrung der Meldefrist. Eine Übermittlung des Originals per Post ist immer notwendig, da sonst die Meldung ungültig ist. 
 
Kann die Auftriebsliste nach dem 15. Juli korrigiert werden?
Ja, jede Änderung der beantragten Daten muss mittels dementsprechender Korrektur im eAMA erfasst werden. Korrekturen, die ab dem 16. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden (zum Beispiel Erhöhung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere), werden nicht mehr für die Prämienberechnung berücksichtigt. Trotzdem besteht jederzeit die Verpflichtung, Änderungen beantragter Daten zu melden bzw. zu korrigieren. 

Muss für Kälber, die auf der Alm geboren werden, eine Alm-/Weidemeldung durchgeführt werden?
Nein, für Kälber die auf der Alm geboren werden, muss eine Geburtsmeldung vom Herkunftsbetrieb durchgeführt werden – inkl. Alpungsvermerk im Bestandsverzeichnis. Die Alm-/Weidemeldung für das Kalb wird von der AMA automatisch mit dem voraussichtlichen Abtriebsdatum des Muttertieres durchgeführt. Das Geburtsdatum wird als Auftriebsdatum erfasst. Zu beachten ist, dass auch beim Kalb eine Korrektur des Abtriebsdatums erforderlich ist, wenn der tatsächliche Abtrieb früher oder später als ursprünglich bekannt gegeben erfolgt.

Muss eine Korrektur des Abtriebsdatums gemacht werden, wenn ein Tier direkt von der Alm, z.B. einem Schlachthof, vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum verkauft wird? 
Nein, der Herkunftsbetrieb des Tieres meldet einen Abgang oder eine Schlachtung, eine allfällige Korrektur des Abtriebsdatums ist nicht erforderlich, diese wird automatisch von der AMA durchgeführt. Dieselbe Vorgangsweise gilt auch, wenn ein Tier vor dem Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums verendet. Der Herkunftsbetrieb macht eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank, und die Korrektur des Abtriebsdatums wird von der AMA automatisch durchgeführt. 

Eine Kuh erkrankt auf der Alm, muss für eine Woche am Heimbetrieb versorgt werden und wird danach wieder aufgetrieben. Ist eine Unterbrechung zulässig?
Ein Abtrieb und ein Wiederauftrieb eines gealpten Tieres ist zulässig, der Wiederauftrieb muss aber spätestens am zehnten Kalendertag nach dem Abtriebsdatum erfolgen, d. h. die Unterbrechung darf maximal zehn Tage dauern. Für die Meldung der Unterbrechung gilt eine Meldefrist von 15 Kalendertagen. Die Unterbrechung der Alpungsdauer ist zulässig, jedoch zählt der Zeitraum der Unterbrechung nicht zur Alpungsdauer und muss nachgeholt werden. 

Was ist bei der Meldung eines Ersatzrindes zu be­achten?
Ein Ersatzrind muss mittels eines eigenen Formulars „Alm-/Weidemeldung eines Ersatzrindes“ gemeldet werden. Das Ersatztier muss der gleichen Alterskategorie wie das ursprünglich beantragte Tier (Altersstichtag 1. Juli) angehören, und das Ersatztier muss vom gleichen Tierhalter aufgetrieben werden. Wird ein Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Tier nicht als Ersatztier. 

Witterungsbedingt müssen Schafe zu einem anderem Abtriebsdatum als gemeldet von der Alm verbracht werden. Wie muss dies an die AMA gemeldet werden?
Ein Abtrieb von Schafen, Ziegen oder Pferden zu einem anderen als ursprünglich in der Auftriebsliste erfassten Abtriebsdatum muss mittels Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2020“ („Änderungsmeldung“) gemacht werden. Das Formular muss ausgefüllt und im eAMA hochgeladen werden. Eine Änderungsmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Alpungsdauer von 60 Tagen bereits erfüllt wurde. 

Was ist bei Fällen von höherer Gewalt zu beachten?
Eine Meldung muss binnen 15 Arbeitstagen an die AMA durchgeführt werden. Als Gründe höherer Gewalt gelten Blitzschlag, Steinschlag, eine anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophen und Wildtierriss. In jedem Fall von höherer Gewalt muss zusätzlich zur Meldung „Höhere Gewalt“ ein Nachweis für die Todesursache hochgeladen werden, beispielsweise ein tierärztliches Gutachten. Kann der Nachweis nicht unmittelbar bei der Meldung hochgeladen werden, ist dieser der AMA nachzureichen. Die Meldung „Höhere Gewalt“ bei Rindern kann mittels Online-Erfassung der Meldung „Rinder – Höhere Gewalt“ durchgeführt werden. Zusätzlich muss der Herkunftsbetrieb eine Verendungsmeldung durchführen. Für Schafe/Ziegen/Pferde muss die höhere Gewalt mit dem Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2020“ gemeldet werden. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Info: Auf der Homepage der AMA sind die Merkblätter „Alpung und Behirtung“, „Almen und Gemeinschaftsweiden“ sowie „Alm-/Weidemeldung Rinder“ abrufbar. Des Weiteren sind die Außenstellen der LK Kärnten bei Fragen behilflich. 
 

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