Doppelnutzungen richtig beantragen
Was versteht man unter einer Doppelnutzung?
Werden zwei Hauptkulturen nacheinander angebaut und im beantragten Jahr genutzt, spricht man von einer Doppelnutzung, z. B. Schlag mit Kleegras wird im Frühjahr genutzt, danach umgebrochen, Silomais angebaut und im Herbst geerntet. In einem solchen Fall muss eine Doppelnutzung beantragt werden (Kleegras, Silomais). Achtung: Zwischenfrüchte, egal ob genutzt oder ungenutzt, dürfen im Mehrfachantrag nicht als Doppelnutzung aufscheinen.
Wie sind Doppelnutzungen zu beantragen?
Bestimmte Doppelnutzungen sind bereits als Schlagnutzungsart von der AMA vordefiniert und können in der Schlagnutzungslistbox ausgewählt werden, wie z. B. Wintergerste/Silomais, Kleegras/Silomais etc. Ist die zu beantragende Doppelnutzung nicht vorgegeben, ist sie als „Sonstige Ackerkultur“ zu beantragen und im Freifeldtext die Hauptkultur 1/Hauptkultur 2 einzutragen (z. B. Wechselwiese/Silomais).
Wie lange kann eine Schlagnutzungsart korrigiert werden?
Eine Änderung der Schlagnutzungsart ist bis spätestens 15. Juli 2023 möglich, sofern noch nicht im Rahmen einer Verwaltungskontrolle oder einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde oder sich eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt hat. Schlagnutzungsänderungen können ggf. auch prämienerhöhend sein, z. B. im Rahmen von UBB/BIO als Zuschlag „Förderungswürdige Kulturen am Acker“ (siehe Tabelle 1).
Wie werden Doppelnutzungen eingestuft?
Werden Doppelnutzungen beantragt, ist die Erstkultur bezüglich der Anbaudiversifizierung (UBB, BIO) und des maximalen Kulturanteils (GLÖZ 7, UBB, BIO) sowie des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) relevant. Diese Auflagen gelten zumindest für 2023. 2024 können gegebenenfalls Änderungen vorgenommen werden.
Auch für die Einstufung als erosionsgefährdete Kultur sowie für die Prämienfähigkeit auf Ackerschlägen mit überwiegender Hangneigung ab 10 % im Rahmen der Maßnahmen UBB und BIO zählt bei einer Doppelnutzung die Erstkultur. Im Rahmen des GLÖZ 5 sind beim Anbau von beiden Kulturen erosionsmindernde Maßnahmen zu setzen (z. B. Anbau quer zum Hang, Untersaat, Querstreifeneinsaat, 5 m bodendeckender Bewuchs am unteren Ackerrand etc.)
Hinsichtlich der Gewährung von Zuschlägen ist auch die Zweitkultur relevant, z. B. in UBB/BIO-Zuschlag förderungswürdige Kulturen.
Zur Einhaltung der Maiswurzelbohrer-Verordnung ist zu beachten, dass sowohl Erst- als auch Zweitkultur gezählt werden.
Ackerstatuserhalt mit Doppelnutzungen: Was ist zu beachten?
Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden, werden zu Dauergrünland. Spätestens im sechsten Jahr ist eine Fruchtfolgemaßnahme zu setzen, um den Ackerstatus zu erhalten:
- aktive Bestandsänderung mit einer Ackerkultur (Silomais, Sommergerste etc.)
- Reinsaat von Klee/Luzerne mit einer Aussaatmenge von mind. 20 kg/ha („Kleegras LRS“)