Biodiversitätsflächen am Grünland - Mähzeitpunkte beachten

In den beiden ÖPUL-Maßnahmen "Biologische Wirtschaftsweise (BIO)" und "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)" sind ab einer gemähten Grünlandfläche von 2 ha (ohne Bergmähder) mindestens 7% Biodiversitätsflächen anzulegen. Bei den Biodiversitätsflächen wird zwischen "echten" und "anrechenbaren" Biodiversitätsflächen unterschieden.
"Anrechenbare" Biodiversitätsflächen
Flächen in der Maßnahme "Naturschutz" können, sofern es sich um Grünlandflächen mit einer Schnittzeitpunktauflage (Auflagenkürzel GA09, GA11, GL01 bis GL25, GL36, GL37, GN03 oder NM05 lt. Projektbestätigung) handelt, als Biodiversitätsflächen angerechnet werden. Auch Flächen der Maßnahme "Ergebnisorientierter Bewirtschaftung" können bei bestimmten Lebensraumtypen als Biodiversitätsflächen beantragt werden. Im Mehrfachantrag sind diese Flächen zusätzlich zur Codierung NAT bzw. EBW mit dem Code DIVSZ versehen. Achtung: Diese Biodiversitätsflächen sind immer nach Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.
"Echte" Biodiversitätsflächen
Bei den "echten" Biodiversitätsflächen werden vier verschiedene Varianten unterschieden:
Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd:
Bei der Variante DIVSZ darf die erste Nutzung der Biodiversitätsfläche frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen erfolgen, frühestens ab 15. Juni, jedenfalls ab 15. Juli. Wird also ein vergleichbarer Schlag bereits das zweite Mal gemäht, kann die Biodiversitätsfläche mit der Codierung DIVSZ ab 15. Juni mitgemäht werden. Gibt es keinen vergleichbaren Schlag, muss mit der Nutzung bis zum 15. Juli gewartet werden. Ein beweideter Schlag wird nicht als vergleichbar angesehen.
Schnittzeitpunkt.
Die Vorverlegung des Schnittzeitpunktes bei der Variante DIVSZ ist in Teilen Kärntens 2023 möglich. Der frühestmögliche Termin 15. Juni bzw. der jedenfalls mögliche Termin 15. Juli kann aufgrund phänologischer Beobachtungen unter www.mahdzeitpunkt.at vorverlegt werden. Für das Jahr 2023 ist für folgende Bezirke Kärntens eine Vorverlegung der Mahd um drei Tage möglich:
Was ist hinsichtlich der Dokumentation bei der Variante "Nutzungsfreier Zeitraum von neun Wochen" (DIVNFZ) zu beachten? Bei der Variante DIVNFZ ist eine Dokumentation des nutzungsfreien Zeitraums von mindestens 63 Kalendertagen vorgeschrieben. Dabei müssen der Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Bewirtschaftungsaufnahme und der Beginn der zweiten Nutzung aufgezeichnet werden. Ist die erste Nutzung eine Mahd, dann beginnt der nutzungsfreie Zeitraum nach der letzten Überfahrt mit dem Ladewagen oder dem Ballenabtransport. Ist die erste Nutzung hingegen eine Weide, beginnt der nutzungsfreie Zeitraum im Anschluss an eine gegebenenfalls durchgeführte Weidepflege nach dem letzten Weidegang. Ein Befahren nach der Weidepflege ist im nutzungsfreien Zeitraum nicht mehr zulässig.
- Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd (Code DIVSZ)
- Nutzungsfreier Zeitraum von neun Wochen (Code DIVNFZ)
- Belassen von Altgrasflächen (Code DIVAGF)
- Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung (Code DIVRS)
Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd:
Bei der Variante DIVSZ darf die erste Nutzung der Biodiversitätsfläche frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen erfolgen, frühestens ab 15. Juni, jedenfalls ab 15. Juli. Wird also ein vergleichbarer Schlag bereits das zweite Mal gemäht, kann die Biodiversitätsfläche mit der Codierung DIVSZ ab 15. Juni mitgemäht werden. Gibt es keinen vergleichbaren Schlag, muss mit der Nutzung bis zum 15. Juli gewartet werden. Ein beweideter Schlag wird nicht als vergleichbar angesehen.
Schnittzeitpunkt.
Die Vorverlegung des Schnittzeitpunktes bei der Variante DIVSZ ist in Teilen Kärntens 2023 möglich. Der frühestmögliche Termin 15. Juni bzw. der jedenfalls mögliche Termin 15. Juli kann aufgrund phänologischer Beobachtungen unter www.mahdzeitpunkt.at vorverlegt werden. Für das Jahr 2023 ist für folgende Bezirke Kärntens eine Vorverlegung der Mahd um drei Tage möglich:
- Hermagor
- Spittal an der Drau
- Villach Land
- Villach Stadt
Was ist hinsichtlich der Dokumentation bei der Variante "Nutzungsfreier Zeitraum von neun Wochen" (DIVNFZ) zu beachten? Bei der Variante DIVNFZ ist eine Dokumentation des nutzungsfreien Zeitraums von mindestens 63 Kalendertagen vorgeschrieben. Dabei müssen der Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Bewirtschaftungsaufnahme und der Beginn der zweiten Nutzung aufgezeichnet werden. Ist die erste Nutzung eine Mahd, dann beginnt der nutzungsfreie Zeitraum nach der letzten Überfahrt mit dem Ladewagen oder dem Ballenabtransport. Ist die erste Nutzung hingegen eine Weide, beginnt der nutzungsfreie Zeitraum im Anschluss an eine gegebenenfalls durchgeführte Weidepflege nach dem letzten Weidegang. Ein Befahren nach der Weidepflege ist im nutzungsfreien Zeitraum nicht mehr zulässig.
Beispiele für vergleichbare Schläge in der Variante DIVSZ
Vergleichbarer Schlag | Biodiversitätsfläche | |
Beispiel 1 | Erste Mahd 30. April | frühestens am 15. Juni |
Zweite Mahd 10. Juni | gemäht/beweidet | |
Beispiel 2 | Erste Mahd 10. Mai | frühestens am 20. Juni |
Zweite Mahd 20.Juni | gemäht/beweidet | |
Beispiel 3 | Erste Mahd 10. Juni | frühestens am 15. Juli |
Zweite Mahd 30.Juli | gemäht/beweidet |
Eine Aufzeichnungsvorlage steht auf der LK-Homepage zum Download zur Verfügung.
Flächenmonitoring – Schnittzeitpunkte einhalten
Wie bereits in den vergangenen Kärntner Bauer-Ausgaben berichtet, findet ab dem Jahr 2023 das sogenannte Flächenmonitoring statt. Dabei handelt es sich um eine automatisierte Prüfung der Einhaltung von Förderauflagen mittels künstlicher Intelligenz auf Basis von Satellitenbildern. Beim Flächenmonitoring erfolgt keine Flächenvermessung, sondern eine Überprüfung auf z.B. Flächenversiegelung, richtige Beantragung der Kulturart, Ernteverpflichtung etc. Ein weiterer monitoringfähiger Sachverhalt ist die Einhaltung der Mähzeitpunkte bei Grünland und Ackerfutter, somit auch bei den Biodiversitätsflächen. Es wird daher dringend empfohlen, diese strikt einzuhalten.
Wenn eine Auffälligkeit festgestellt wird, wird der betroffene Antragsteller von der AMA entweder über die kostenlose "AMA-MFA-Fotos-App" per Pushnachricht - sofern installiert - oder per Mail informiert.
Die AMA hat mit 31. Mai 2023 alle Betriebe mit vorhandener E-Mail-Adresse über das Flächenmonitoring und die Möglichkeit des App-Downloads informiert.
Die "AMA-MFA-Fotos-App" hat den Vorteil, sofort über eine Abweichung benachrichtigt zu werden und rasch und einfach zum betroffenen Schlag Fotonachweise oder Korrekturen übermitteln zu können. Weitere Informationen über das Flächenmonitoring sind auf der Startseite der Homepage der LK Kärnten im Schwerpunkt "Flächenmonitoring" zusammengefasst oder auf der AMA-Homepage unter www.ama.at im Informationsportal erhältlich. Die AMA stellt auch mehrere AMA-Videohandbücher auf Youtube zur Verfügung, die vom "Download" bis zum "Nachweise Senden" alle notwendigen Informationen beinhalten. Für allgemeine technische Fragen zum Login oder zu der App-Anwendung wurde eine eigene AMA-Telefonhotline unter 050 3151 99 (Mo bis Fr, 7 bis 20 Uhr) eingerichtet.
Die "AMA-MFA-Fotos-App" hat den Vorteil, sofort über eine Abweichung benachrichtigt zu werden und rasch und einfach zum betroffenen Schlag Fotonachweise oder Korrekturen übermitteln zu können. Weitere Informationen über das Flächenmonitoring sind auf der Startseite der Homepage der LK Kärnten im Schwerpunkt "Flächenmonitoring" zusammengefasst oder auf der AMA-Homepage unter www.ama.at im Informationsportal erhältlich. Die AMA stellt auch mehrere AMA-Videohandbücher auf Youtube zur Verfügung, die vom "Download" bis zum "Nachweise Senden" alle notwendigen Informationen beinhalten. Für allgemeine technische Fragen zum Login oder zu der App-Anwendung wurde eine eigene AMA-Telefonhotline unter 050 3151 99 (Mo bis Fr, 7 bis 20 Uhr) eingerichtet.