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Tierwohl-Weide: Was zu beachten ist

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26.03.2024 | von Bernadette Uran - Gültigkeit: Kärnten

Ab dem Antragsjahr 2024 gibt es Vereinfachungen bei den Weideaufzeichnungen und den Wegfall der Doppelmeldung bei Schafen und Ziegen im Fall des Almauftriebes.

Bei der Maßnahme Tierwohl-Weide muss an zumindest 120 Tagen Weidehaltung möglich sein. Kerstin Oberrauner © Kerstin Oberrauner
Tierwohl-Weide © Kerstin Oberrauner
Die ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl-Weide“ ist eine einjährige Maßnahme, die sich, wenn alle Fördervoraussetzungen eingehalten werden und die Maßnahme nicht abgemeldet wird, automatisch um ein weiteres Förderjahr verlängert.

Teilgenommen werden kann mit nachstehenden Tierkategorien:
  • Weibliche Rinder ab zwei Jahre, Kühe und Kalbinnen
  • Weibliche Rinder ab einem halben Jahr und unter zwei Jahre
  • Männliche Rinder ab einem halben Jahr
  • Weibliche Schafe ab einem Jahr
  •  Weibliche Ziegen ab einemJahr
  • Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) ab einem halben Jahr
  • Neuweltkamele ab einem Jahr

Wie lauten die Teilnahmevoraussetzungen?

Im jeweiligen Teilnahmejahr muss der Betrieb im Durchschnitt mit zwei raufutterverzehrenden
Großvieheinheiten (RGVE) über die beantragten Tierkategorien in Summe teilnehmen.
Dabei muss der vorgeschriebene Mindesttierbestand nicht täglich, sondern zumindest im Zeitraum von 1. April
bis einschließlich 31. Oktober erreicht werden.
Werden die 2 RGVE nicht erreicht, oder gibt es in einer beantragten Kategorie nicht zumindest ein Tier (es muss nicht dasselbe sein), das in Summe die geforderten Mindestweidetage erreicht, erlischt die Verpflichtung. Möchte der Betrieb 2025 wieder an der Maßnahme teilnehmen, ist eine fristgerechte Maßnahmenbeantragung im Rahmen des Mehrfachantrages (MFA) 2025 bis spätestens 31. Dezember 2024 notwendig.

Welche Förderbedingungen sind einzuhalten?

Im Zeitraum vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober hat die Weidehaltung an zumindest 120 Tagen mit allen Tieren der jeweils beantragten Kategorien zu erfolgen. Weidetage auf Almen und Gemeinschaftsweiden
werden den Mindestweidetagen angerechnet. Eine Unterbrechung des Weidezeitraums ist möglich, wenn in Summe die vorgeschriebenen Weidetage erreicht werden.
Wird der Weidezeitraum aller Tiere einer beantragten Kategorie auf mindestens 150 Weidetage
ausgeweitet, kann der optionale Zuschlag „150 Weidetage“ im MFA in der Beilage „Tierwohl Weide/ Stallhaltung“ bis 15. April beantragt werden. Stellt sich während der Weideperiode heraus, dass man die
150 Tage doch nicht erreicht, ist der MFA ab Bekanntwerden dieses Umstands umgehend zu korrigieren.
Während der Weidedauer muss die Beweidung über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen, wobei der Grundfutterbedarf überwiegend über die Beweidung abgedeckt werden muss. Ein zusätzliches Futterangebot
auf der Weide und im Stall ist deshalb nicht generell ausgeschlossen. Während der Weidedauer müssen die Weidetiere eine Zugangsmöglichkeit zu einer Tränke sowie eine Unterstellmöglichkeit haben.
Dokumentation nicht vergessen! Die Weidehaltung ist laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren, in welchem die Tierkategorie, der Weideort, der Weidezeitraum je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen
Hinderungs- und Unterbrechungsgründe, wie z. B. Krankheit, Witterungsextreme, Geburt etc., aufgeschrieben
werden müssen.

Welche Meldungen sind notwendig?

Wenn bei einzelnen oder mehreren Tieren oder für die gesamte Tierkategorie die 120/150 Weidetage nicht eingehalten werden können, ist dies der AMA mittels einer Korrektur im Mehrfachantrag zu melden. Unterbrechungs- oder Hinderungsgründe bei Einhaltung der vorgeschriebenen Weidedauer sind nur im Weidetagebuch zu dokumentieren. Dabei sind je Tierkategorie unterschiedliche Meldungen zu tätigen:
  • Rinder werden für die Prämienberechnung der Rinderdatenbank entnommen und müssen nicht separat gemeldet werden. Nur im Falle der Nichteinhaltung der 120/ 150 Tage ist eine Meldung zu tätigen. Die nicht an der Maßnahme teilnehmenden Tiere sind in der Maske „Tierwohl – Weide/ Stallhaltung“ des MFA einzeltierbezogen abzumelden. Für Tiere, die den Betrieb verlassen und deren Abgang oder Schlachtung über die Rinderdatenbank gemeldet werden, ist keine gesonderte Meldung notwendig.
  • Schafe/ Ziegen müssen einzeltierbezogen mit Tierart (Schaf/ Ziege), Ohrmarke, Geburtsdatum und Geschlecht´im Mehrfachantrag in der Beilage Tierwohl-Weide/ Stallhaltung gemeldet werden. Zugänge von weiblichen Schafen und Ziegen nach dem 1. April sind innerhalb von sieben Tagen unter Angabe des Zugangsdatums mittels Korrektur zu melden, um prämienfähig berücksichtigt werden zu können. Bei Überschreitung dieser Meldefrist können nur sieben Tage vor dem Datum der verspäteten Meldung berücksichtigt werden.
  •  Abgänge vom Heimbetrieb (Verkauf, Verendung, Schlachtung) sind ebenfalls durch Erfassen des Abgangsdatums innerhalb von sieben Tagen zu melden.
  • Wird mit einem beantragten Tier doch nicht an der Weidemaßnahme teilgenommen, ist das Tier aus der Beantragung zu löschen – dieses wird bei der Prämienberechnung nicht berücksichtigt.
  • Bei der Weidehaltung von Equiden und Neuweltkamelen muss im MFA in der Beilage „Tierwohl – Weide/ Stallhaltung“ bei der jeweiligen Kategorie die Anzahl der teilnehmenden
    Tiere erfasst werden. Erreicht ein Tier die 120/ 150 Weidetage nicht, ist die Anzahl der teilnehmenden Tiere zu korrigieren. Nicht beantragte Tiere, die innerhalb des Weidezeitraums in die jeweilige Kategorie hineinwachsen, können verkaufte, geschlachtete oder verendete Tiere ersetzen. In diesem Fall ist eine Korrektur der Anzahl nicht notwendig. Bei einem Abgang auf eine Alm/ Gemeinschaftsweide ist im MFA keine Meldung notwendig, auf die Abgangsmeldung bzw. Zugangsmeldung im Veterinärinformationssystem (VIS) muss geachtet werden.

Doppelmeldung entfallen

Achtung: Ab 2024 sind Schafe/ Ziegen, die auf eine Alm aufgetrieben werden, nicht mehr vom Heimbetrieb ab- bzw. nach Rückkehr von der Alm anzumelden. Die Doppelmeldung ist entfallen. Es ist nur mehr die Auftriebs- bzw. Abtriebsmeldung seitens des Almbetriebes zu tätigen. Würde ein Abgang vom Heimbetrieb gemeldet werden, wird die Weidezeit auf der Alm nicht angerechnet.

Vereinfachungen ab 2024

Wenn eine Tiergruppe in einem bestimmten Zeitraum ununterbrochen, aber auf mehreren Feldstücken weidet, dann muss dies nicht für jedes Feldstück einzeln aufgezeichnet, sondern kann zusammengefasst werden. Weiden alle Tiere einer Kategorie auf denselben Feldstücken, dann muss nicht zwingend die exakte Tieranzahl aufgezeichnet werden, sondern es genügt der Vermerk „alle Tiere der Kategorie“. Dies vereinfacht die Aufzeichnungen bei Zukauf, Verkauf oder dem Hinein- oder Hinauswachsen eines Tieres in bzw. aus der Kategorie. Weideunterbrechungen durch Geburten bei Schafen und Ziegen (Achtung: gilt nicht bei Rindern!) müssen künftig nur mehr stückbezogen aufgezeichnet werden, sofern sichergestellt ist, dass die beantragte Mindestweidedauer für die gesamte Kategorie auch bei Abzug der Tage der Stallhaltung im Zuge der Ablammung/ Abkitzung eingehalten werden.

Downloads zum Thema

  • ÖPUL2023 Tierwohl Weide alle Tierarten 2024 PDF 198,90 kB
  • ÖPUL2023 Tierwohl Weide nur Rinder 2024 PDF 188,26 kB

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  • Vorverlegung Schnittzeitpunkt - was zu beachten ist

  • Biodiversitätsflächen - Auflagen beachten

  • ÖPUL Maßnahme - "Tierwohl - Weide": Anforderungen und Tipps

  • ÖPUL-Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" -– Bodenprobenziehung nicht vergessen

  • An die ÖPUL-Aufzeichnungen denken

  • ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen!

  • Biolandbau: neue Prämien, Auflagen und Perspektiven

  • Übersicht über die Mähzeitpunkte bei Grünland-Biodiversitätsflächen im ÖPUL

  • Mahdvorverlegung von bis zu acht Tagen möglich

  • Ausnahmeregelungen beim optionalen Zuschlag für "Pheromonfallen bei Zuckerrüben" aufgrund des Rübenderbrüsslers

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

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  • Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

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  • Letzte Einstiegsmöglichkeit in mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

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  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

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  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

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  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

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  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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