ÖPUL Maßnahme - "Tierwohl - Weide": Anforderungen und Tipps
Die ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" ist eine einjährige Maßnahme, die sich, wenn alle Fördervoraussetzungen eingehalten werden und die Maßnahme nicht abgemeldet wird, automatisch um ein weiteres Förderjahr verlängert.
Wie lauten die Teilnahmevoraussetzungen?
Im jeweiligen Teilnahmejahr muss der Betrieb im Durchschnitt mit 2 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) über alle beantragten Tierkategorien teilnehmen. Dabei muss der vorgeschriebene Mindesttierbestand nicht täglich, sondern zumindest im Zeitraum vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober erreicht werden. Werden die 2 RGVE nicht erreicht oder gibt es in einer beantragten Kategorie nicht zumindest ein Tier, das in Summe die geforderten Mindestweidetage erreicht, erlischt die Verpflichtung für die betroffenen Kategorien. Möchte der Betrieb 2026 wieder an der Maßnahme teilnehmen, ist eine fristgerechte Maßnahmenbeantragung im Rahmen des Mehrfachantrages (MFA) 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 notwendig.
Welche Förderbedingungen sind einzuhalten?
Im Zeitraum vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober hat die Weidehaltung an zumindest 120 Tagen mit allen Tieren der jeweils beantragten Kategorien zu erfolgen. Weidetage auf Almen und Gemeinschaftsweiden werden angerechnet. Eine Unterbrechung des Weidezeitraums ist möglich, wenn in Summe die vorgeschriebenen Weidetage erreicht werden.
Wird der Weidezeitraum aller Tiere einer beantragten Kategorie auf mindestens 150 Weidetage ausgeweitet, kann der optionale Zuschlag "150 Weidetage" im MFA in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" bis 15. April beantragt werden.
Während der Weidedauer muss die Beweidung über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen, wobei der Grundfutterbedarf überwiegend über die Beweidung abgedeckt werden muss. Ein zusätzliches Futterangebot auf der Weide und im Stall ist deshalb nicht generell ausgeschlossen. Während der Weidedauer müssen die Weidetiere eine Zugangsmöglichkeit zu einer Tränke sowie eine Unterstellmöglichkeit haben. Es ist zu beachten, dass ein reiner Auslauf nicht einer Weidehaltung entspricht!
Wird der Weidezeitraum aller Tiere einer beantragten Kategorie auf mindestens 150 Weidetage ausgeweitet, kann der optionale Zuschlag "150 Weidetage" im MFA in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" bis 15. April beantragt werden.
Während der Weidedauer muss die Beweidung über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen, wobei der Grundfutterbedarf überwiegend über die Beweidung abgedeckt werden muss. Ein zusätzliches Futterangebot auf der Weide und im Stall ist deshalb nicht generell ausgeschlossen. Während der Weidedauer müssen die Weidetiere eine Zugangsmöglichkeit zu einer Tränke sowie eine Unterstellmöglichkeit haben. Es ist zu beachten, dass ein reiner Auslauf nicht einer Weidehaltung entspricht!
Auf die Dokumentation nicht vergessen!
Die Weidehaltung ist laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren, in welchem die Tierkategorie, der Weideort, der Weidezeitraum je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe wie z.B. Krankheit, Witterungsextreme, Geburt, etc. aufgeschrieben werden müssen. Es gibt keine Formvorschrift, es wird jedoch empfohlen, das Weideblatt der LK Kärnten, welches in den Außenstellen oder als Download am Ende dieses Artikels steht, zu verwenden.
Welche Meldungen sind notwendig?
Werden bei einzelnen oder mehreren Tieren oder für die gesamte Tierkategorie die 120/150 Weidetage nicht eingehalten, ist dies der AMA mittels einer Korrektur im Mehrfachantrag zu melden. Dabei sind je Tierkategorie unterschiedliche Meldungen zu tätigen:
- Rinder werden für die Prämienberechnung der Rinderdatenbank entnommen und müssen bei Abgang, Verendung oder Schlachtung nicht separat abgemeldet werden. Zugänge in der Weideperiode werden auch automatisch aliquot eingerechnet. Nur, im Falle der Nichteinhaltung der 120/150 Tage, sind die betroffenen, nicht an der Maßnahme teilnehmenden Tiere in der Maske "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" des MFA‘s einzeltierbezogen abzumelden.
- Schafe/Ziegen müssen einzeltierbezogen mit Tierart (Schaf/Ziege), Ohrmarke, Geburtsdatum und Geschlecht im Mehrfachantrag in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" gemeldet werden. Wird mit einem beantragten Tier doch nicht an der Weidemaßnahme teilgenommen, ist das Tier aus der Beantragung zu löschen. Zugänge von weiblichen Schafen und Ziegen nach dem 1. April sind innerhalb von sieben Tagen unter Angabe des Zugangsdatums mittels Korrektur zu melden, um prämienfähig berücksichtigt werden zu können. Bei Überschreitung dieser Meldefrist werden nur sieben Tage vor dem Datum der verspäteten Meldung berücksichtigt.
- Bei der Weidehaltung von Equiden und Neuweltkamelen muss im MFA in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" bei der jeweiligen Kategorie die Anzahl der teilnehmenden Tiere erfasst werden. Erreicht ein Tier die 120/150 Weidetage nicht, ist die Anzahl der teilnehmenden Tiere zu korrigieren. Nicht beantragte Tiere, die innerhalb des Weidezeitraums in die jeweilige Kategorie hineinwachsen, können verkaufte, geschlachtete oder verendete Tiere ersetzen, wobei eine Korrektur der Anzahl nicht notwendig ist. Bei einem Abgang auf eine Alm/Gemeinschaftsweide ist im MFA keine Meldung notwendig, auf die Abgangsmeldung bzw. Zugangsmeldung im Veterinärinformationssystem (VIS) muss geachtet werden.
ÖPUL "Tierwohl - Weide" - Auflagen auf einen Blick:
- richtige Beantragung im MFA
- Einhaltung der 120/150 Weidetage
- Abdeckung Grundfutterbedarf während der Weideperiode überwiegend über Beweidung
- tagaktuelle Dokumentation
- Meldung bei Nichteinhalten der Fördervoraussetzung durch Korrektur des MFA
Teilnahmefähige Tierkategorien
- Weibliche Rinder ab 2 Jahre, Kühe und Kalbinnen
- Weibliche Rinder ab ½ Jahr und unter 2 Jahre
- Männliche Rinder ab ½ Jahr
- Weibliche Schafe ab 1 Jahr
- Weibliche Ziegen ab 1 Jahr
- Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) ab ½ Jahr
- Neuweltkamele ab 1 Jahr
Tipp
Für eine stressfreie und gut vorbereitete Beantragung ist es wichtig, dass die Tiere nicht nur korrekt und fristgerecht in den jeweiligen Datenbanken gemeldet werden, sondern auch die Bestandsverzeichnisse ordnungsgemäß geführt werden:
- Rinder: fristgerechte Meldungen an die Rinderdatenbank und ordnungsgemäßes Führen eines Bestandsverzeichnisses (BV), wobei im Falle eines Online-BV jederzeit der Zugang per ID-Austria oder Pincode gewährleistet sein muss
- Schafe/Ziegen: fristgerechte Meldung im Veterinärinformationssystem, Führen eines Bestandsverzeichnisses oder Meldungen im Managementprogramm SZ-Online