Nicht vergessen - Zwischenfruchtbegrünung beantragen!
Bereits seit dem Jahr 2022 sind die Begrünungsvarianten der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" im MFA des jeweiligen Antragsjahres zu beantragen. Der Herbstantrag ist entfallen. Die angelegten Begrünungen sind mittels Angabe der entsprechenden Variante je Schlag in der Feldstücksliste anzugeben.
Bis wann sind die begrünten Flächen zu melden?
Es ist möglich die Varianten (siehe Tabelle) bereits bei der MFA-Abgabe bekannt zu geben oder diese nachzumelden. Dafür sind nachstehende Antragsfristen zu beachten:
- Begrünungsvarianten 1, 2 und 3 bis spätestens 31. August 2024
- Begrünungsvarianten 4,5,6 und 7 bis spätestens 30. September 2024
Können Begrünungsvarianten korrigiert werden?
Wurden Begrünungsvarianten bereits im MFA 2024 beantragt und ergeben sich notwendige Änderungen, muss der Mehrfachantrag korrigiert werden. Gründe können sein:
- Änderung der Begrünungsvariante (z.B. Variante 3 auf 4)
- keine Begrünung angelegt
- Verkleinerung der begrünten Fläche
- Begrünung wird im Folgejahr als Hauptkultur belassen und geerntet
Welches Mindestausmaß muss begrünt werden?
In der einjährigen Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" ist keine Mindestbegrünungsfläche vorgeschrieben. Wird keine Begrünungsvariante beantragt oder wird in einem Jahr die Mindestteilnahmebedingung von 1,50 ha Ackerfläche nicht erreicht, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter ÖPUL-Maßnahmenantrag im MFA 2025 bis 31. Dezember 2024 erforderlich, wenn der Betrieb im Jahr 2025 wieder prämienfähig an der Maßnahme teilnehmen möchte.
GLÖZ 8 – Ausnahmeregelung via Begrünungsvarianten
Im Jahr 2024 kann die Ausnahmeregelung von der Stilllegungsverpflichtung aus GLÖZ 8 in Anspruch genommen werden. Statt der verpflichtenden 4% Grünbrache sind auch nachstehende Kulturen anrechenbar:
Bei den Zwischenfrüchten gelten dieselben Beantragungsfristen wie in der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau", wobei die Beantragung der Variante mit der Codierung NPF erfolgt (z.B. Variante 3 NPF). Auch die Bedingungen (z.B. vorgeschriebene Mischungspartner, Pflanzenschutzmittelverbot und Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung, Anlage- und Umbruchszeitpunkt, etc.) sind dieselben wie in der Begrünungsmaßnahme. Diese sind im ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblatt angeführt. (siehe Downloads)
Die Ausnahme können auch Betriebe in Anspruch nehmen, die an der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" oder an keiner der beiden Begrünungsvarianten teilnehmen. Gerade in solchen Fällen ist darauf zu achten, dass auf die Richtlinien geachtet werden muss. Betriebe, die bei der MFA-Abgabe die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollten, aber die Begrünungsvarianten noch nicht beantragt haben, müssen diese unbedingt noch fristgerecht nachreichen, um einen Konditionalitätsverstoß zu vermeiden.
- Leguminosen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
- Zwischenfrüchte nach den Auflagen der ÖPUL-Varianten 1-6 ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Bei den Zwischenfrüchten gelten dieselben Beantragungsfristen wie in der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau", wobei die Beantragung der Variante mit der Codierung NPF erfolgt (z.B. Variante 3 NPF). Auch die Bedingungen (z.B. vorgeschriebene Mischungspartner, Pflanzenschutzmittelverbot und Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung, Anlage- und Umbruchszeitpunkt, etc.) sind dieselben wie in der Begrünungsmaßnahme. Diese sind im ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblatt angeführt. (siehe Downloads)
Die Ausnahme können auch Betriebe in Anspruch nehmen, die an der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" oder an keiner der beiden Begrünungsvarianten teilnehmen. Gerade in solchen Fällen ist darauf zu achten, dass auf die Richtlinien geachtet werden muss. Betriebe, die bei der MFA-Abgabe die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollten, aber die Begrünungsvarianten noch nicht beantragt haben, müssen diese unbedingt noch fristgerecht nachreichen, um einen Konditionalitätsverstoß zu vermeiden.
Varianten im Überblick
Variante | Anlage bis spätestens am | Frühester Umbruch am | Einzuhaltende Bedingungen |
1 | 31.7. | 10.10. | Ansaat von mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien; Befahrungsverbot bis 30.09. (ausgenommen Überqueren der Fläche zur Bewirtschaftung der Nachbarflächen); Nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst |
2 | 5.8. | 15.2. | Ansaat von mindestens sieben Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien |
3 | 20.8. | 15.11. | Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
4 | 31.8. | 15.2. | Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
5 | 20.9. | 1.3. | Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
6 | 15.10. | 21.3. | Ansaat folgender, winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder deren Mischungen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen (inkl. Perko) |
7 | 15.9. | 31.1. | Ansaat von Begleitsaaten zwischen oder in den Reihen bei Winterraps mit mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien, kein Herbizideinsatz nach dem Vierblattstadium des Rapses bis zum Ende des Begrünungszeitraumes |