Neuerung bei der Ökoregelung ab 2025
Ab dem Antragsjahr MFA 2025 gibt es die verpflichtende GLÖZ 8 - Stilllegung im Ausmaß von 4% der Ackerfläche nicht mehr. Als Ersatz wird eine separate einjährige Maßnahme mit der Bezeichnung "Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen" angeboten, die freiwillig wählbar ist. Diese Maßnahme wird als Ökoregelung abgewickelt und rein aus EU-Mitteln finanziert. Damit an dieser Maßnahme ab 2025 teilgenommen werden kann, muss diese bis spätestens 31. Dezember 2024 im Rahmen der Mehrfachantragsabgabe 2025 beantragt werden. Diese neue Maßnahme umfasst zwei unterschiedliche Varianten:
1. Nichtproduktive Ackerflächen
In dieser Variante werden bis zu 4% freiwillig angelegte Bracheflächen gefördert. Diese Ackerbracheflächen können neu angelegt werden, oder es werden bereits vorhandene Ackerbrachen, wie z.B. die "alte" Grünbrache NPF aus dem GLÖZ 8, weitergeführt. Eine Selbstbegrünung ist auch möglich, wird aber pflanzenbaulich aufgrund des zu erwartenden Unkrautdruckes nicht empfohlen.
Die Beantragung im MFA erfolgt als "Grünbrache" mit dem Code NPA. "Nicht produktive Ackerflächen" sind prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme kombinierbar und können auch nicht auf andere Verpflichtungen im ÖPUL 2023 angerechnet werden. Somit sind die "Grünbrachen NPA" für Betriebe mit UBB und Bio nicht als Biodiversitätsfläche anrechenbar. Ebenso nicht förderbar sind angelegte Pufferstreifen im Rahmen von GLÖZ 4.
Förderauflagen:
Die Beantragung im MFA erfolgt als "Grünbrache" mit dem Code NPA. "Nicht produktive Ackerflächen" sind prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme kombinierbar und können auch nicht auf andere Verpflichtungen im ÖPUL 2023 angerechnet werden. Somit sind die "Grünbrachen NPA" für Betriebe mit UBB und Bio nicht als Biodiversitätsfläche anrechenbar. Ebenso nicht förderbar sind angelegte Pufferstreifen im Rahmen von GLÖZ 4.
Förderauflagen:
- Neueinsaat oder Belassen von bestehenden Grünbrachen oder dauerhaft begrünten Ackerflächen
- Die Neueinsaat hat bis zum 15. Mai des Kalenderjahres zu erfolgen, der Umbruch ist frühestens ab 15. September erlaubt. Im Falle des Anbaus einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits ab 1. August möglich.
- Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln vom 1. Jänner bis zum Umbruch oder anderweitige Verwendung dieser Fläche. Die Beseitigung von nicht produktiven Ackerflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
- Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) oder Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal zweimal pro Jahr, auf 50% frühestens am 1. August. Im Falle eines Umbruches gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
2. Agroforststreifen
Diese sind direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2020 neu angelegte Elemente, die mit Gehölzen bestockt sind (nicht erlaubt Gehölze für Agroforststreifen - siehe Negativliste im Infokasten).
Agroforststreifen können für die feldstücksbezogene Anlageverpflichtung von Biodiversitätsflächen (Bio/UBB) für Feldstücke ab 5 ha (mindestens 15 Ar) angerechnet werden, sind für die mindestens 7% Biodiversitätsflächen aber nicht anrechenbar.
Förderauflagen:
Agroforststreifen können für die feldstücksbezogene Anlageverpflichtung von Biodiversitätsflächen (Bio/UBB) für Feldstücke ab 5 ha (mindestens 15 Ar) angerechnet werden, sind für die mindestens 7% Biodiversitätsflächen aber nicht anrechenbar.
Förderauflagen:
- durchschnittliche Breite von mindestens 2 bzw. maximal 10 m
- Dichte von mindestens zehn bis maximal 25 Bäumen pro 100 lfm sowie ein maximaler Baumabstand von 15 m
- Der Agroforststreifen darf keiner Spezialkultur (z.B. Walnuss, Energieholz, Obst, Rebflächen) entsprechen.
- Neuanlage von Agroforststreifen bis 15. Mai des Antragsjahres oder Belassen von bestehenden Agroforststreifen
- Eine Entnahme von Gehölzen ist zulässig, wenn die Mindestkriterien weiter eingehalten werden oder eine Nachpflanzung bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgt.
- Die Gehölze sind so zu pflegen, dass sie nach der Pflanzung anwachsen. Unbedingt erforderliche Pflegemaßnahmen sind die Stabilisierung nach der Pflanzung mittels Pflanzpfahls, Verbissschutzes sowie bedarfsgerechter Pflegeschnitte.
- Der krautige Bereich ist dauerhaft zu begrünen, eine Nutzung ist nicht zulässig.
- Auf der gesamten Fläche ist der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten. Der Einsatz von zugelassenem Verbissschutz laut Bioverordnung bei Bäumen und Sträuchern ist zulässig.
Prämien
Förderfähige Fläche | Details | Euro/ha |
Ackerflächen | Nicht produktive Ackerflächen (bis maximal 4 % der Ackerfläche) | 350–450* |
Agroforststreifen | 600–800* |
Negativliste für Gehölze
Fertile Paulownia, Götterbaum, Essigbaum, Chinesischer Talg baum, Mesquitebaum, Seidiger Nadelbusch, Kreuzstrauch, Sommerflieder, Robinie, Eschenahorn, Rotesche, Späte Traubenkirsche, Gewöhnliche Schneebeere, Ölweide.