GAP 2023: Änderungen für den Bioackerbau
In dieser GAP-Periode wird Bio als eigenständige Maßnahmen angeboten. Einige allgemeine Förderverpflichtungen decken sich zum Großteil mit den Anforderungen der UBB-Maßnahme. Dazu zählen die Erhaltung des Grünlandausmaßes, die Anbaudiversifizierung ab 5 ha Ackerfläche sowie die Weiterbildungsverpflichtung zu biodiversitätsbezogenen Themen im Ausmaß von drei Stunden. Die verpflichtende Anlage von Biodiversitätsflächen stellt die gravierendste Änderung für Bioackerbaubetriebe im neuen ÖPUL dar.
Biodiversitätsflächen am Acker
Biodiversitätsflächen am Acker müssen im Ausmaß von mind. 7% der Ackerfläche ab einer Ackerfläche von 2 ha angelegt werden. Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerflächen können diese Verpflichtung zur Gänze am gemähten Grünland erfüllen. Des Weiteren ist zu beachten, dass auf Feldstücken (größer als 5 ha) eine Biodiversitätsfläche von mind. 15 Ar am betreffenden Feldstück anzulegen ist. Diese Bestimmung gilt für Ackerbaubetriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche. Ansonsten gibt es keine Auflagen für die Anzahl, Größe oder Lage der einzelnen Biodiversitätsflächen. Unter bestimmten Bedingungen (= Ackerstilllegungen) können auch Naturschutzflächen angerechnet werden.
Die Anlage der Biodiversitätsmischung muss bis 15. Mai des Kalenderjahres (z.B. 15. Mai 2023) erfolgen, der Umbruch frühestens mit 15. September des darauffolgenden Jahres (z.B. 15. September 2024). Sofern der Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht folgt, ist ein Umbruch schon mit 31. Juli des zweiten Jahres möglich. Allerdings darf bei umgebrochenen Grünbrache-Biodiversitätsflächen der Aufwuchs bis zum Jahresende nicht genutzt werden. Die Biodiversitätsflächen am Acker können laut ÖPUL-Bestimmungen alle zwei Jahre gewechselt oder über die gesamte GAP-Periode auf ein und derselben Fläche belassen werden.
Verpflichtend gilt: Für die Anlage von Biodiversitätsflächen müssen Saatgutmischungen mit mind. sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei Pflanzenfamilien verwendet werden, im Bestand dürfen max. 10% nicht insektenblütige Mischungspartner wie Gräser vorkommen.
Anrechenbar und ausgenommen von der verpflichtenden Neuanlage mit der beschriebenen Mischung sind sogenannte "Altbrachen". Darunter fallen z.B. Grünbrachen, die seit dem MFA 2020 beantragt und nicht umgebrochen wurden, oder eine im MFA 2022 beantragte Biodiversitätsfläche.
Hinsichtlich der Nutzung gilt, dass die Biodiversitätsflächen am Acker mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal aber zweimal pro Jahr gemäht oder gemulcht werden dürfen - auf 75% der Biodiversitätsflächen frühestens am 1. August. Eine Verbringung und die Nutzung des Mähgutes ist erlaubt, Beweidung und Drusch sind allerdings verboten. Des Weiteren dürfen im Jahr der Beantragung bis zum Umbruch keine Düngemittel ausgebracht werden.
Die Anlage der Biodiversitätsmischung muss bis 15. Mai des Kalenderjahres (z.B. 15. Mai 2023) erfolgen, der Umbruch frühestens mit 15. September des darauffolgenden Jahres (z.B. 15. September 2024). Sofern der Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht folgt, ist ein Umbruch schon mit 31. Juli des zweiten Jahres möglich. Allerdings darf bei umgebrochenen Grünbrache-Biodiversitätsflächen der Aufwuchs bis zum Jahresende nicht genutzt werden. Die Biodiversitätsflächen am Acker können laut ÖPUL-Bestimmungen alle zwei Jahre gewechselt oder über die gesamte GAP-Periode auf ein und derselben Fläche belassen werden.
Verpflichtend gilt: Für die Anlage von Biodiversitätsflächen müssen Saatgutmischungen mit mind. sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei Pflanzenfamilien verwendet werden, im Bestand dürfen max. 10% nicht insektenblütige Mischungspartner wie Gräser vorkommen.
Anrechenbar und ausgenommen von der verpflichtenden Neuanlage mit der beschriebenen Mischung sind sogenannte "Altbrachen". Darunter fallen z.B. Grünbrachen, die seit dem MFA 2020 beantragt und nicht umgebrochen wurden, oder eine im MFA 2022 beantragte Biodiversitätsfläche.
Hinsichtlich der Nutzung gilt, dass die Biodiversitätsflächen am Acker mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal aber zweimal pro Jahr gemäht oder gemulcht werden dürfen - auf 75% der Biodiversitätsflächen frühestens am 1. August. Eine Verbringung und die Nutzung des Mähgutes ist erlaubt, Beweidung und Drusch sind allerdings verboten. Des Weiteren dürfen im Jahr der Beantragung bis zum Umbruch keine Düngemittel ausgebracht werden.
Anforderungen für Biobetriebe
Über die Förderverpflichtungen hinaus, welche auch für UBB-Betriebe relevant sind, sind folgende Auflagen für Biobetriebe zusätzlich verpflichtend einzuhalten:
- Abschluss eines Kontrollvertrages bis spätestens 1. Jänner des ersten Verpflichtungsjahres. Ein Wechsel der Kontrollstelle ohne zeitliche Unterbrechung ist möglich.
- Einhaltung der EU-Bio-Verordnung 2018/848 betreffend Kauf, Lagerung und Einsatz von Betriebsmitteln.
- Einhaltung der Biotierhaltungsvorschriften: davon sind unter bestimmten Bedingungen Eigenbedarfstiere (maximal zwei Schweine und maximal zehn Hühner) und Pferde ausgenommen.
- Weiterbildungsverpflichtung Biologische Wirtschaftsweise: Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind vom Betriebsführer oder einer am Betrieb maßgeblich tätigen Person fachspezifische Kurse im Ausmaß von fünf Stunden zu absolvieren - zusätzlich zu den drei Biodiversitätsstunden.
Basisprämie und Zuschläge
Die Bioprämie beträgt im neuen ÖPUL 205 Euro/ha Ackerfläche. Durch den Anbau von förderungswürdigen Kulturen und seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen sowie die Anlage von Wildkräuter- und Brutflächen kann die Basisprämie mittels Zuschlägen um bis zu 250 Euro/ha aufgewertet werden. Auch gibt es in Zukunft keine Abschläge für Ackerfutterflächen > 25% der Ackerfläche. Einen Überblick über die Prämiensätze für Biobetriebe gibt die Tabelle 1.
Kombinationsmöglichkeiten
Neben der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" werden noch weitere Maßnahmen für den Bereich Acker angeboten. Dazu zählen:
Die Grünland-Maßnahme „Humuserhaltung und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ ist vor allem für gemischte Betriebe in Gunstlagen interessant. Sofern die Grünlandfläche mehr als 40% der gesamten Nutzfläche einnimmt, können für Flächen, die eine Hangneigung weniger 18% aufweisen, Fördergelder bis zu 100 Euro/ha zusätzlich zur Biobasisprämie lukriert werden. Details zu Zugangs- und Fördervoraussetzungen können der Kärntner Bauer-Ausgabe vom 23. September entnommen werden.
*Zu beachten ist, dass für Schläge größer 0,5 ha auf Ackerflächen ab einer überwiegenden Hangneigung von 10 % die Bioflächenprämie im Falle des Anbaus von erosionsgefährdeten Kulturen nur ausbezahlt wird, wenn mit diesen Schlägen auch an der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ teilgenommen wird.
- Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
- Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
- Erosionsschutz Acker*
- Vorbeugender Grundwasserschutz
Die Grünland-Maßnahme „Humuserhaltung und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ ist vor allem für gemischte Betriebe in Gunstlagen interessant. Sofern die Grünlandfläche mehr als 40% der gesamten Nutzfläche einnimmt, können für Flächen, die eine Hangneigung weniger 18% aufweisen, Fördergelder bis zu 100 Euro/ha zusätzlich zur Biobasisprämie lukriert werden. Details zu Zugangs- und Fördervoraussetzungen können der Kärntner Bauer-Ausgabe vom 23. September entnommen werden.
*Zu beachten ist, dass für Schläge größer 0,5 ha auf Ackerflächen ab einer überwiegenden Hangneigung von 10 % die Bioflächenprämie im Falle des Anbaus von erosionsgefährdeten Kulturen nur ausbezahlt wird, wenn mit diesen Schlägen auch an der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ teilgenommen wird.
Tierwohl - Schweinehaltung
Neben den Maßnahmen aus dem Bereich Ackerbau sind für Betriebe mit Tierhaltung zudem auch Maßnahmen aus dem Bereich Tierwohl interessant. Auch für schweinehaltende Betriebe bietet das neue ÖPUL mit der Maßnahme "Tierwohl - Schweinehaltung" eine für die Biolandwirtschaft optimal zugeschnittene Maßnahme. Ab einer Bestandesgröße von 2 GVE am Betrieb kann an dieser Maßnahme teilgenommen werden. Fördervoraussetzung ist, dass der Betrieb ab 10 GVE förderbaren Tieren am Tiergesundheitsdienst teilnimmt und entsprechende Stallskizzen und Belegungspläne vorweisen kann. Als Biobetrieb werden die erforderlichen Haltungsbedingungen wie Stallgröße, planbefestigte Böden und eingestreute Liegefläche grundsätzlich eingehalten (Vorsicht Zuchtsauen: 3 m² Stallfläche erforderlich). Zuschläge gibt es für die Haltung von unkupierten Tieren sowie für den Einsatz GVO-freier, europäischer Eiweißfuttermittel. Neu: Auch die Haltung von Schweinen im Freiland ist förderfähig. Details zur Maßnahme "Tierwohl- Schweinehaltung" können im Artikel "GAP 2023 verbesserte Tierwohl bei Schweinehaltung" nachgelesen werden. Die Fördersätze werden in Tabelle 2 dargestellt.
Stilllegungsverpflichtung (GLÖZ 8) und Biodiversitätsflächen (ÖPUL)
Aufgrund der Tatsache, dass Biobetriebe in der neuen GAP nicht mehr per se als "green per definition" angesehen werden, müssen Bioackerbaubetriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche in Zukunft 4% Grünbrachen aufgrund der Vorgaben des GLÖZ-8-Standards als Teil der Konditionalität anlegen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Betriebe mit mehr als 75% Ackerfutteranteil am Acker bzw. Betriebe mit mehr als 75% Grünlandanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Aufgrund des ganzjährigen Nutzungsverbotes ist ein Mähen und Verbringen des Mähgutes nicht erlaubt. Des Weiteren gilt: 50% der Grünbrachen dürfen erst ab 1. August gepflegt, sprich gemulcht, werden.
Zu beachten: Aufgrund des Ukrainekrieges und des daraus resultierenden Rohstoffmangels ist für das Jahr 2023 ausnahmsweise auch eine Nutzung der GLÖZ-8-Flächen möglich. Die Vorgaben für Biodiversitätsflächen lt. ÖPUL 2023+ sind aber trotzdem einzuhalten.
Diese Grünbrachen können, sofern gleichzeitig alle Bestimmungen aus dem ÖPUL eingehalten werden, für die 7% Biodiversitätsflächen im ÖPUL angerechnet werden. Insbesondere auf die Vorgaben zur Anlage (Saatgutmischung mit sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus drei Pflanzenfamilien) muss geachtet werden. Ackerstilllegungen im Rahmen der Maßnahme Naturschutz können für das Erreichen der 7%-Grenze im ÖPUL angerechnet werden - nicht aber für die GLÖZ-8-Verpflichtung.
Details zur Erweiterten Konditionalität sind auf der Homepage der LK Kärnten unter der Rubrik Förderungen 2023–2027 bzw. in der Kärntner Bauer-Ausgabe vom 9. September 2022 nachzulesen. Generell sind Biobetriebe nur von den Bestimmungen des GLÖZ 7-Standards (Fruchtfolge) ausgenommen.
Zu beachten: Aufgrund des Ukrainekrieges und des daraus resultierenden Rohstoffmangels ist für das Jahr 2023 ausnahmsweise auch eine Nutzung der GLÖZ-8-Flächen möglich. Die Vorgaben für Biodiversitätsflächen lt. ÖPUL 2023+ sind aber trotzdem einzuhalten.
Diese Grünbrachen können, sofern gleichzeitig alle Bestimmungen aus dem ÖPUL eingehalten werden, für die 7% Biodiversitätsflächen im ÖPUL angerechnet werden. Insbesondere auf die Vorgaben zur Anlage (Saatgutmischung mit sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus drei Pflanzenfamilien) muss geachtet werden. Ackerstilllegungen im Rahmen der Maßnahme Naturschutz können für das Erreichen der 7%-Grenze im ÖPUL angerechnet werden - nicht aber für die GLÖZ-8-Verpflichtung.
Details zur Erweiterten Konditionalität sind auf der Homepage der LK Kärnten unter der Rubrik Förderungen 2023–2027 bzw. in der Kärntner Bauer-Ausgabe vom 9. September 2022 nachzulesen. Generell sind Biobetriebe nur von den Bestimmungen des GLÖZ 7-Standards (Fruchtfolge) ausgenommen.
Info: Mehr dazu erfahren Sie im Webinar "GAP & ÖPUL neu für Bio: Ackerbau und Schweinehaltung".