GAP 2023 verbessert Tierwohl bei Schweinehaltung
Die Stallhaltung von Schweinen in Gruppen auf eingestreuten Liegeflächen mit erhöhtem Platzangebot wird gefördert. Neu ist dabei, dass auch die Haltung von Ferkeln auf Stroh als neue Kategorie unterstützt wird. Außerdem gibt es nun für die Haltung von Freilandschweinen Förderungen sowie für die Haltung von ausschließlich unkupierten Schweinen und die Fütterung mit ausschließlich europäischen Eiweißfuttermitteln.
Durch die Förderung sollen Kosten und Einkommensverluste ausgeglichen werden, die durch Einstreu, Beschäftigungsmaterial, erhöhten Platzbedarf, Freilandhaltung, Fütterung von Eiweißfuttermitteln aus europäischen Quellen sowie den Verzicht auf das Schwanzkupieren bei Ferkeln entstehen.
Förderfähige Kategorien von Schweinen:
Teilnahme mit mindestens 2 GVE/Betrieb in Summe über alle Kategorien im jeweiligen Jahr.
Förderungsverpflichtungen
Durch die Förderung sollen Kosten und Einkommensverluste ausgeglichen werden, die durch Einstreu, Beschäftigungsmaterial, erhöhten Platzbedarf, Freilandhaltung, Fütterung von Eiweißfuttermitteln aus europäischen Quellen sowie den Verzicht auf das Schwanzkupieren bei Ferkeln entstehen.
Förderfähige Kategorien von Schweinen:
- Ferkel (8 - 32 kg Lebendgewicht)
- Jung- und Mastschweine (ab 32 kg Lebendgewicht, inkl. ungedeckter Jungsauen und ausgemerzter Zuchttiere)
- Zuchtsauen und gedeckte Jungsauen (ab 50 kg Lebendgewicht)
Teilnahme mit mindestens 2 GVE/Betrieb in Summe über alle Kategorien im jeweiligen Jahr.
Förderungsverpflichtungen
- Teilnahme an einem anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) bei Schweinen (gilt für Betriebe über 10 GVE förderbare Tiere).
- Für alle Tiere der jeweiligen Kategorie müssen die Verpflichtungen eingehalten werden. Werden einige Tiere in einer separaten, bereits bestehenden Stallung gehalten, die nicht den unten genannten Vorgaben entspricht, muss die Anzahl dieser Tiere an die AMA gemeldet werden. Diese Tiere werden dann nicht gefördert.
- Vorliegen einer Stallskizze und eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile.
- Haltung von Ferkeln, Jung- und Mastschweinen in Gruppen sowie Zuchtsauen und gedeckten Jungsauen in Gruppen (ausgenommen für Zeitabschnitte, in denen Gruppenhaltung gesetzlich nicht vorgesehen ist) unter folgenden Bedingungen:
- Den Tieren muss eine geschlossene, planbefestigte (d.h. zu max. 5% perforierte) Liegefläche zur Verfügung stehen. Die eingestreute Liegefläche muss bei Ferkeln, Jung- und Mastschweinen mindestens ein Ausmaß von 40% der geforderten nutzbaren Gesamtfläche aufweisen; bei Zucht- und Jungsauen: Mindestausmaß der Liegefläche: 0,95 m²/Jungsau und 1,3 m²/Zuchtsau.
- Der Liegebereich ist so einzustreuen, dass eine trockene Liegefläche gewährleistet ist.
- Es muss jederzeit ausreichend Beschäftigungsmaterial in Form von Gras, Stroh oder Heu zur Verfügung stehen.
- Jedem Tier muss zumindest folgende nutzbare Gesamtfläche im Stallabteil zur Verfügung stehen:
Haltung von Ferkeln, Jung- und Mastschweinen oder von Zuchtsauen und gedeckten Jungsauen in Gruppen in Freilandhaltung auf unbefestigten Flächen unter folgenden Bedingungen:
- Es dürfen max. 4 GVE je ha gehalten werden oder der Tierbestand richtet sich nach einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die zuständige Behörde.
- Das Gehege muss zur Verhinderung des Kontakts mit Wildschweinen eine doppelte Umzäunung oder eine fundamentierte, dichte Umfriedung aufweisen.
- Futterplatz und Tränke sind räumlich getrennt und stehen entweder auf befestigtem Untergrund oder sie werden regelmäßig versetzt. Die Futterstelle ist zum Schutz vor Niederschlägen mit einer Überdachung auszustatten.
- Den Tieren steht ein überdachter, auf drei Seiten geschlossener und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung, der so groß ist, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Für hochträchtige Zuchtsauen müssen Abferkelhütten zur Verfügung stehen.
- Optionaler Zuschlag:
Haltung von ausschließlich unkupierten Ferkeln, Jung- und Mastschweinen bei allen an der jeweiligen Kategorie teilnehmenden Tieren. - Optionaler Zuschlag:
Einsatz von ausschließlich GVO-freien Eiweißfuttermitteln europäischer Herkunft für die Fütterung aller Schweine am Betrieb. Der Nachweis der Herkunft und der GVO-Freiheit ist bei nicht am Betrieb erzeugten Futtermitteln über entsprechende Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen) zu erbringen. Eine gleichzeitige Lagerung und Verfütterung von nicht den Kriterien entsprechenden Eiweißfuttermitteln an andere Tierarten ist nicht zulässig.
Info: Weitere Details zur Fördermaßnahme Tierwohl - Schweinehaltung erfahren Sie im nachfolgenden Webinar zum Nachschauen.