Die Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau

Was ist für 2025 zu beachten?
Für die Begrünung von Ackerflächen mittels Zwischenfruchtanbaus gibt es keine Mindestbegrünungsfläche. Wird keine Begrünung beantragt, wird die Maßnahme ungültig und muss im darauffolgenden MFA bis spätestens 31. Dezember neu beantragt werden. Die Beantragung der Varianten erfolgt bereits im MFA 2025 – es bestehen jedoch Korrektur- und Nachreichmöglichkeit:
Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwächst und sich wieder entwickelt. Der Drusch einer Begrünungskultur ist nicht erlaubt. Das Häckseln oder die Mahd ohne Abtransport ist bei der Begrünungsvariante 1 ab 15. September und bei den Begrünungsvarianten 2 bis 6 erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres zulässig.
Für die Begrünung von Ackerflächen mittels Zwischenfruchtanbaus gibt es keine Mindestbegrünungsfläche. Wird keine Begrünung beantragt, wird die Maßnahme ungültig und muss im darauffolgenden MFA bis spätestens 31. Dezember neu beantragt werden. Die Beantragung der Varianten erfolgt bereits im MFA 2025 – es bestehen jedoch Korrektur- und Nachreichmöglichkeit:
- Variante 1, 2 und 3 bis 31. August 2025
- Variante 4, 5, 6 und 7 bis 30. September 2025
Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwächst und sich wieder entwickelt. Der Drusch einer Begrünungskultur ist nicht erlaubt. Das Häckseln oder die Mahd ohne Abtransport ist bei der Begrünungsvariante 1 ab 15. September und bei den Begrünungsvarianten 2 bis 6 erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres zulässig.
Definition Hauptkultur und Zwischenfrucht
Hauptfrüchte: einjährige oder mehrjährige Kulturen (z. B. Feldfutter), die mit der entsprechenden Schlagnutzungsart im jeweiligen Mehrfachantrag beantragt werden. Stillgelegte Flächen (Grünbrachen)
zählen als begrünte Fläche.
Zwischenfrüchte inkl. Untersaaten: im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten. Auf jede Zwischenfrucht folgt wiederum eine Hauptfrucht. Je nach beantragter Variante kann dies eine Winterung oder Sommerung sein. Wird eine Untersaat als Zwischenfrucht beantragt, gilt der Erntetag der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.
zählen als begrünte Fläche.
Zwischenfrüchte inkl. Untersaaten: im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten. Auf jede Zwischenfrucht folgt wiederum eine Hauptfrucht. Je nach beantragter Variante kann dies eine Winterung oder Sommerung sein. Wird eine Untersaat als Zwischenfrucht beantragt, gilt der Erntetag der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.
Varianten und Auflagen, Zwischenfruchtanbau
Variante 1
Die Variante 1 wurde mit Wirksamkeit 2025 flexibilisiert: Die Anlage der Begrünung muss bis spätestens 10. August erfolgen. Der Umbruch darf nach frühestens 70 Kalendertagen, jedoch nicht vor dem 15. September, erfolgen (Befahrungsverbot bis einschließlich 14. September). Bestehen bleiben die Ansaat von mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien und der nachfolgend
verpflichtende Anbau einer Hauptkultur (Winterung) im Herbst.
Die Begrünungsmischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Insektenblütige Pflanzen sind in den meisten Fällen zweikeimblättrige Pflanzen, die farbige Blüten zum Anlocken von Insekten haben. Sie werden von Insekten wie Bienen, Hummeln, Käfern, Fliegen sowie Tag- und Nachtfaltern bestäubt. Beispiele für insektenblütige Mischungspartner sind Buchweizen, Erbse, Dille, Borretsch, Esparsette, Flockenblume, Johanniskraut, Klatschmohn, Kleearten, Kornblume, Löwenzahn, Luzerne, Margarite, Mungo/ Ramtillkraut/ Schwarzsamen, Öllein, Ölrettich, Phazellia, Ringelblume, Rübsen, Schafgarbe, Schwarzkümmel, Senf, Sonnenblume, Wegwarte usw. Gräser sind keine insektenblütigen Pflanzen. Sie werden vom Wind bestäubt.
Auf der Begrünungsfläche gilt ein Befahrungsverbot (z. B. Gülleausbringung) bis einschließlich 14. September. Ein Überqueren zum Erreichen einer angrenzenden Fläche ist zulässig. Nach dem Umbruch ist ein nachfolgender Anbau einer winterharten Hauptkultur mit anschließender Beantragung im Mehrfachantrag 2026 verpflichtend.
Variante 2
Anlage bis 5. August und Umbruch frühestens ab 15. Februar. Auch hier muss, ähnlich wie bei Variante 1, eine
vielfältige insektenblütige Mischung angelegt werden – mindestens sieben Mischungspartner aus mindestens drei Pflanzenfamilien, die sowohl abfrostend als auch winterhart sein können. Der frühe Anbau bis 5. August wird nach der Hauptkultur Getreide empfohlen und bewirkt durch die Vegetationszeit eine gute Massebildung der Begrünungspflanzen.
Ein Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport ist erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres möglich.
Varianten 3 bis 5
Diese Varianten sind in Kärnten die Standardvarianten. Die Anlage- und Umbruchtermine und die erforderlichen Mischungspartner laut Tabelle 1 sind einzuhalten. Die Mischungspartner dürfen sowohl abfrostend als auch winterhart sein.
Variante 6
Anlage bis spätestens 15. Oktober und Umbruch frühestens ab 21. März des Folgejahres. Die erlaubten Begrünungskulturen dieser Variante sind in Tabelle 1 angeführt. Diese können in Reinsaat oder auch als Mischungen aus den angeführten Kulturen angebaut werden. Eine Zumischung von anderen Kulturen
ist nicht erlaubt.
Diese Variante bietet sich nach Hauptkulturen an, die bis Anfang Oktober geerntet werden. Die in der Tabelle aufgelisteten Begrünungskulturen der Variante 6 müssen, wie bei den anderen Varianten auch, Zwischenfrüchte sein. Bei einer Beantragung einer solchen Kultur im nachfolgenden MFA zählt die betroffene Fläche nicht als Begrünung.
Beispiel: Nach der Kultur Silomais laut MFA 2025 wird Grünschnittroggen als Zwischenfrucht angebaut. Dieser Grünschnittroggen darf im MFA 2026 beispielsweise nicht als Doppelnutzung Grünschnittroggen/ Hirse beantragt werden.
Variante 7
(Begleitsaat zwischen bzw. in den Reihen von Winterraps) Die Auflagen zu dieser Variante entnehmen Sie der Tabelle 1. Diese Variante spielt für Kärnten eine untergeordnete Rolle.
Die Variante 1 wurde mit Wirksamkeit 2025 flexibilisiert: Die Anlage der Begrünung muss bis spätestens 10. August erfolgen. Der Umbruch darf nach frühestens 70 Kalendertagen, jedoch nicht vor dem 15. September, erfolgen (Befahrungsverbot bis einschließlich 14. September). Bestehen bleiben die Ansaat von mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien und der nachfolgend
verpflichtende Anbau einer Hauptkultur (Winterung) im Herbst.
Die Begrünungsmischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Insektenblütige Pflanzen sind in den meisten Fällen zweikeimblättrige Pflanzen, die farbige Blüten zum Anlocken von Insekten haben. Sie werden von Insekten wie Bienen, Hummeln, Käfern, Fliegen sowie Tag- und Nachtfaltern bestäubt. Beispiele für insektenblütige Mischungspartner sind Buchweizen, Erbse, Dille, Borretsch, Esparsette, Flockenblume, Johanniskraut, Klatschmohn, Kleearten, Kornblume, Löwenzahn, Luzerne, Margarite, Mungo/ Ramtillkraut/ Schwarzsamen, Öllein, Ölrettich, Phazellia, Ringelblume, Rübsen, Schafgarbe, Schwarzkümmel, Senf, Sonnenblume, Wegwarte usw. Gräser sind keine insektenblütigen Pflanzen. Sie werden vom Wind bestäubt.
Auf der Begrünungsfläche gilt ein Befahrungsverbot (z. B. Gülleausbringung) bis einschließlich 14. September. Ein Überqueren zum Erreichen einer angrenzenden Fläche ist zulässig. Nach dem Umbruch ist ein nachfolgender Anbau einer winterharten Hauptkultur mit anschließender Beantragung im Mehrfachantrag 2026 verpflichtend.
Variante 2
Anlage bis 5. August und Umbruch frühestens ab 15. Februar. Auch hier muss, ähnlich wie bei Variante 1, eine
vielfältige insektenblütige Mischung angelegt werden – mindestens sieben Mischungspartner aus mindestens drei Pflanzenfamilien, die sowohl abfrostend als auch winterhart sein können. Der frühe Anbau bis 5. August wird nach der Hauptkultur Getreide empfohlen und bewirkt durch die Vegetationszeit eine gute Massebildung der Begrünungspflanzen.
Ein Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport ist erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres möglich.
Varianten 3 bis 5
Diese Varianten sind in Kärnten die Standardvarianten. Die Anlage- und Umbruchtermine und die erforderlichen Mischungspartner laut Tabelle 1 sind einzuhalten. Die Mischungspartner dürfen sowohl abfrostend als auch winterhart sein.
Variante 6
Anlage bis spätestens 15. Oktober und Umbruch frühestens ab 21. März des Folgejahres. Die erlaubten Begrünungskulturen dieser Variante sind in Tabelle 1 angeführt. Diese können in Reinsaat oder auch als Mischungen aus den angeführten Kulturen angebaut werden. Eine Zumischung von anderen Kulturen
ist nicht erlaubt.
Diese Variante bietet sich nach Hauptkulturen an, die bis Anfang Oktober geerntet werden. Die in der Tabelle aufgelisteten Begrünungskulturen der Variante 6 müssen, wie bei den anderen Varianten auch, Zwischenfrüchte sein. Bei einer Beantragung einer solchen Kultur im nachfolgenden MFA zählt die betroffene Fläche nicht als Begrünung.
Beispiel: Nach der Kultur Silomais laut MFA 2025 wird Grünschnittroggen als Zwischenfrucht angebaut. Dieser Grünschnittroggen darf im MFA 2026 beispielsweise nicht als Doppelnutzung Grünschnittroggen/ Hirse beantragt werden.
Variante 7
(Begleitsaat zwischen bzw. in den Reihen von Winterraps) Die Auflagen zu dieser Variante entnehmen Sie der Tabelle 1. Diese Variante spielt für Kärnten eine untergeordnete Rolle.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Artikel "Begrünung im ÖPUL" und "Begrüfungnen von Ackerflächen - System Immergrün".