Vorzeitige Mahd nicht auf allen Flächen zulässig
Auf Basis der phänologischen Beobachtungen konnte der vorgegebene Schnittzeitpunkt auf bestimmten Schlägen mit Schnittzeitpunktauflage auch heuer wieder in ganz Österreich vorverlegt werden. Im Gegensatz zum Vorjahr gilt in ganz Kärnten einheitlich eine Vorverlegung von sechs Tagen.
Welche Flächen dürfen früher gemäht werden?
Die Möglichkeit zur früheren Mahd gilt nicht generell für alle Grünlandflächen. Die Freigabe betrifft ausschließlich:
- Grünland-Biodiversitätsflächen mit später Nutzung - Code DIVSZ in den ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ und „Biologische Wirtschaftsweise (BIO)“
- Flächen der ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“ (Code NAT) mit Schnittzeitpunktvorgabe, sofern zusätzlich in den schlagbezogenen Auflagen der Projektbestätigung die Auflage „NM02-Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at ist möglich“ enthalten ist. Achtung: Für Biodiversitätsflächen, die aus der Maßnahme „Naturschutz“ angerechnet werden und somit beide Codes DIVSZ + NAT haben, gilt die Vorverlegung nur, wenn die Auflage NM02 in der Projektbestätigung enthalten ist!
Wann darf gemäht werden?
- Für Grünland-Biodiversitätsflächen mit Codierung DIVSZ (=später Schnittzeitpunkt) aus den Maßnahmen UBB- und BIO gilt üblicherweise nachstehende Bewirtschaftungsauflage: Die erste Nutzung (Weide/Mahd) darf frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen erfolgen oder die Fläche wird als einmähdige Wiese bewirtschaftet. Frühestens ist eine Nutzung ab dem 15. Juni und jedenfalls ist eine Nutzung/Mahd ab dem 15. Juli zulässig. Durch die Schnittzeitpunktvorverlegung von 6 Tagen ist die Nutzung frühestens ab dem 9. Juni, jedenfalls ab dem 9. Juli möglich. Achtung: Zusätzlich kann 2026 für vergleichbare Schläge eine Vorverlegung der Mahd aufgrund einer Ausnahmeregelung im Ausmaß von 14 Tagen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist eine Korrektur des Mehrfachantrages (Code OPUBB oder Code OPBIO) notwendig – es erfolgt keine Auszahlung der Maßnahmenprämien für die betroffene Fläche. Siehe Artikel „Vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen“.
Beispiele: Mahdvorverlegung bei vergleichbaren Schlägen
| Vergleichbarer Schlag 2. Nutzung | DIVSZ codierter Schlag Nutzung frühestens möglich ab |
| 01. Jun | 09. Jun |
| 10. Jun | 10. Jun |
| 10. Jul | 09. Jul |
- Bei Naturschutzflächen ist eine Vorverlegung des in der Projektbestätigung vorgeschriebenen, frühestmöglichen Schnittzeitpunktes nur möglich, wenn zusätzlich in der Projektbestätigung die Auflage mit dem Kürzel „NM02“ enthalten ist. Da diese von der Naturschutzabteilung nur auf vereinzelten Schlägen vergeben wird, ist vor der Inanspruchnahme der Vorverlegung des Schnittzeitpunktes unbedingt die Projektbestätigung dahingehend zu überprüfen. Die aktuelle Version der Projektbestätigung kann auf www.eama.at unter dem Reiter „Flächen“ im Unterpunkt „Abfragen“ vom Betrieb selbst heruntergeladen werden (Pin-Code oder ID-Austria notwendig). Immer wieder werden Flächen mit anderslautender Naturschutz-Codierung vorzeitig gemäht, was einen Verstoß gegen die Auflagen und damit eine Prämienkürzung bzw. Sanktion zur Folge hat. Eine Nachcodierung nach erfolgter Mahd ist nicht möglich. Die Ergänzung der Codierung mit NM02 ist immer vorab mit der Naturschutzabteilung abzuklären.
Vergleichbarer Schlag – was ist darunter zu verstehen?
Unter einem vergleichbaren Schlag ist eine Grünlandfläche zu verstehen, die in der Wüchsigkeit aufgrund der Bodenart, des Niederschlages und der Exposition (sonn-, schattseitig) sowie der Bewirtschaftungsweise der beantragten Grünland-Biodiversitätsfläche gleicht. Außerdem ist zu beachten, dass die erste und die zweite Nutzung des vergleichbaren Schlages zwingend eine Mahd sein muss.
Sollte es am eigenen Betrieb keinen vergleichbaren Schlag geben, kann eine Fläche aus der Nachbarschaft bzw. Region des DIVSZ-Schlages herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Silo- und Heubetriebe aufgrund der unterschiedlichen Wirtschaftsweise nicht vergleichbar sind, da Flächen zur Silageproduktion im Gegensatz zur Heuproduktion meistens deutlich früher gemäht werden.
Sollte es am eigenen Betrieb keinen vergleichbaren Schlag geben, kann eine Fläche aus der Nachbarschaft bzw. Region des DIVSZ-Schlages herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Silo- und Heubetriebe aufgrund der unterschiedlichen Wirtschaftsweise nicht vergleichbar sind, da Flächen zur Silageproduktion im Gegensatz zur Heuproduktion meistens deutlich früher gemäht werden.
Tipp: Flächenmonitoring prüft die Einhaltung der Schnittzeitpunkte
Im Jahr 2025 erhielten rund 4,5 % der Kärntner Betriebe, die einen Mehrfachantrag stellten, einen Flächenmonitoring-Auftrag. Auffällig dabei: Der Großteil dieser Aufträge bezog sich auf die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Nutzungszeitpunkte im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen. Besonders betroffen waren Biodiversitätsflächen – sowohl im Grünland als auch am Acker – sowie Naturschutzflächen.
Das Flächenmonitoring als eine Art „Frühwarnsystem“ ermöglicht in bestimmten Fällen eine Korrektur der Flächenangaben im Mehrfachantrag – jedoch nicht in allen. Wenn eine Fläche vor dem vorgeschriebenen Termin genutzt wird, ist eine nachträgliche Richtigstellung ohne Folgen nicht mehr möglich. Deshalb ist es entscheidend, sich im Vorfeld genau mit den Auflagen vertraut zu machen und die Bewirtschaftung nach den Vorgaben durchzuführen.
Auch wenn es verlockend erscheint, eine Schönwetterphase oder einen günstigen Zeitpunkt zu nutzen – wer zu früh mäht, begeht einen Verstoß und riskiert Sanktionen!
Das Flächenmonitoring als eine Art „Frühwarnsystem“ ermöglicht in bestimmten Fällen eine Korrektur der Flächenangaben im Mehrfachantrag – jedoch nicht in allen. Wenn eine Fläche vor dem vorgeschriebenen Termin genutzt wird, ist eine nachträgliche Richtigstellung ohne Folgen nicht mehr möglich. Deshalb ist es entscheidend, sich im Vorfeld genau mit den Auflagen vertraut zu machen und die Bewirtschaftung nach den Vorgaben durchzuführen.
Auch wenn es verlockend erscheint, eine Schönwetterphase oder einen günstigen Zeitpunkt zu nutzen – wer zu früh mäht, begeht einen Verstoß und riskiert Sanktionen!