Begrünungen im ÖPUL

Die zwei Begrünungsmaßnahmen Zwischenfruchtanbau und System Immergrün sind jeweils einjährig. Die Verpflichtung gilt nur für den Begrünungszeitraum der gewählten Variante. Ein Wechsel der Maßnahme oder ein Ausstieg ist jährlich möglich. Erfolgt keine Abmeldung, verlängert sich die Maßnahme automatisch um ein weiteres Förderjahr. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Beantragung von mindestens 1,5 ha Ackerfläche im Mehrfachantrag (MFA). Wird diese Mindestfläche unterschritten, endet die Verpflichtung automatisch. Der Einstieg in eine Maßnahme muss vor Beginn im MFA erfolgen und spätestens am 31. Dezember abgeschlossen sein.
Düngung
Es dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten aufgebracht werden – vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitpunkt der jeweiligen
Variante.
Mineralische Dünger, die keinen Stickstoff enthalten sowie Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffe wie Carbokalk sind im Begrünungszeitraum erlaubt. Hier sind die Regelungen der Nitrataktionsprogramm- Verordnung zu beachten, und dies erlaubt eine Düngung von maximal 60 kg Reinstickstoff ab Lager bis 31. Oktober in Abhängigkeit von der Nutzung (Futterzwischenfrucht mit Leguminosen/ohne Leguminosen), wenn die Zwischenfrucht bis spätestens 15. Oktober angelegt wird.
Variante.
Mineralische Dünger, die keinen Stickstoff enthalten sowie Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffe wie Carbokalk sind im Begrünungszeitraum erlaubt. Hier sind die Regelungen der Nitrataktionsprogramm- Verordnung zu beachten, und dies erlaubt eine Düngung von maximal 60 kg Reinstickstoff ab Lager bis 31. Oktober in Abhängigkeit von der Nutzung (Futterzwischenfrucht mit Leguminosen/ohne Leguminosen), wenn die Zwischenfrucht bis spätestens 15. Oktober angelegt wird.
Pflanzenschutz
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt. Das Verbot beginnt ab dem Zeitpunkt der Anlage der
Zwischenfrucht bis zum Ende des Begrünungszeitraumes mit Ausnahme der Variante 7 in der Zwischenfruchtbegrünung.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Ausbringung von mineralischen Stickstoffdüngern dürfen erst nach dem Ende des Begrünungszeitpunktes und nach der mechanischen Beseitigung zur Folgekultur erfolgen.
Zwischenfrucht bis zum Ende des Begrünungszeitraumes mit Ausnahme der Variante 7 in der Zwischenfruchtbegrünung.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Ausbringung von mineralischen Stickstoffdüngern dürfen erst nach dem Ende des Begrünungszeitpunktes und nach der mechanischen Beseitigung zur Folgekultur erfolgen.
Auftreten von Neophyen bzw. Unkräutern
Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ragweed (Beifußblättriges Traubenkraut, Ambrosia) kann, um die Ausbreitung einzudämmen, ein nichtbodennahes Häckseln auch schon vor obengenannten Terminen erfolgen. Eine flächendeckende Begrünung muss dabei erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (beispielsweise Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Artikel "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtbau" und "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün".