AMA-Auszahlung erfolgt am 18. Dezember 2025
Im Rahmen des Hauptauszahlungstermins werden die Direktzahlungen (DIZA) vollständig – also zu 100 % – ausbezahlt. Diese setzen sich aus der Basis- sowie Umverteilungszahlung, der Almauftriebsprämie und dem Junglandwirte- Top-Up zusammen. Bei der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZ) und dem Österreichischen Umweltprogramm (ÖPUL), exklusive den Begrünungsmaßnahmen, erfolgt zunächst die erste Teilzahlung in der Höhe von 75 %.
Aufgrund von Nachberechnungen kann es einzelbetrieblich am 18. Dezember neben der Hauptauszahlung für das Antragsjahr 2025 sowohl für die Antragsjahre 2015 bis 2022 als auch für 2023 bis 2024 zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen. Zusätzlich werden die Entlastungsmaßnahmen, also die temporäre Agrardieselvergütung 2025 sowie die CO2-Bepreisungsrückvergütung 2025, ausbezahlt. Die Auszahlung der Agrardieselrückvergütung erfolgt über das Zollamt Österreich mit 7 Cent pro Liter Gasöl, während die CO₂-Rückvergütung in der Höhe von 16,5 Cent pro Liter Gasöl über die AMA abgegolten wird. Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Verbrauch pro ha, differenziert nach Bewirtschaftungs- und Kulturarten.
Zwischenfruchtbegrünungen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Begrünungen von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ werden erst im Juni 2026 nach Ende des Begrünungszeitraums zu 100 % ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Auszahlung der verbleibenden 25 % der ÖPUL- und AZ-Prämien. Bei den Maßnahmen „Begrünungen von Ackerflächen – System Immergrün“, „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ sowie „Tierwohl – Weide“ erfolgt die Berechnung wie bereits in den Vorjahren im Dezember zunächst auf Basis der unteren Grenze des möglichen Prämienbands. Die endgültige Abrechnung folgt im Juni 2026. Der Agrarmarketingbeitrag wird – wie im Vorjahr – über den Mehrfachantrag abgewickelt und nach Möglichkeit mit der GAP-Auszahlung verrechnet.
Aufgrund von Nachberechnungen kann es einzelbetrieblich am 18. Dezember neben der Hauptauszahlung für das Antragsjahr 2025 sowohl für die Antragsjahre 2015 bis 2022 als auch für 2023 bis 2024 zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen. Zusätzlich werden die Entlastungsmaßnahmen, also die temporäre Agrardieselvergütung 2025 sowie die CO2-Bepreisungsrückvergütung 2025, ausbezahlt. Die Auszahlung der Agrardieselrückvergütung erfolgt über das Zollamt Österreich mit 7 Cent pro Liter Gasöl, während die CO₂-Rückvergütung in der Höhe von 16,5 Cent pro Liter Gasöl über die AMA abgegolten wird. Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Verbrauch pro ha, differenziert nach Bewirtschaftungs- und Kulturarten.
Zwischenfruchtbegrünungen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Begrünungen von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ werden erst im Juni 2026 nach Ende des Begrünungszeitraums zu 100 % ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Auszahlung der verbleibenden 25 % der ÖPUL- und AZ-Prämien. Bei den Maßnahmen „Begrünungen von Ackerflächen – System Immergrün“, „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ sowie „Tierwohl – Weide“ erfolgt die Berechnung wie bereits in den Vorjahren im Dezember zunächst auf Basis der unteren Grenze des möglichen Prämienbands. Die endgültige Abrechnung folgt im Juni 2026. Der Agrarmarketingbeitrag wird – wie im Vorjahr – über den Mehrfachantrag abgewickelt und nach Möglichkeit mit der GAP-Auszahlung verrechnet.
Bescheide, Mitteilungen
Die zugehörigen Mitteilungen und Bescheide werden voraussichtlich Mitte Jänner 2026 versendet. Sie enthalten eine detaillierte Aufstellung der einzelbetrieblichen Berechnungen. Es wird empfohlen, die Dokumente sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Für angemeldete Benutzer werden die Bescheide und Mitteilungen über „MeinPostkorb“ zugestellt. Zusätzlich stehen sie zwei bis drei Tage nach Versand im eAMA – eArchiv – zur Verfügung.
Sollten Abweichungen bei der Auszahlung festgestellt werden, können Beschwerden und Einsprüche innerhalb einer gegebenen Frist – bevorzugt über das eAMA – eingebracht werden. Die Frist beginnt mit Erhalt der Mitteilung bzw. des Bescheides und kann je Verfahren zwischen zwei und vier Wochen variieren. Ein Blick in die Rechtsmittelbelehrung ist daher unbedingt erforderlich.
In der ÖPUL-Mitteilung wird zusätzlich angegeben, wenn beantragte Maßnahmen im Jahr 2025 nicht gültig zustande gekommen sind, und somit keine automatische Verlängerung erfolgt ist. Wird das Nicht-Zustandekommen der ÖPUL-Maßnahme erst aus der Mitteilung ersichtlich, kann die Maßnahme ausnahmsweise nachträglich angemeldet und über eine Online-Eingabe im eAMA um Anerkennung als fristgerecht ersucht werden.
Info: Für telefonische Fragen zur Auszahlung steht die AMA-Hotline unter der Nummer 050/3151 99 zur Verfügung. Unterstützung bieten zudem die zuständige LK-Außenstelle sowie das Referat für Agrar- und Marktwirtschaft.
Sollten Abweichungen bei der Auszahlung festgestellt werden, können Beschwerden und Einsprüche innerhalb einer gegebenen Frist – bevorzugt über das eAMA – eingebracht werden. Die Frist beginnt mit Erhalt der Mitteilung bzw. des Bescheides und kann je Verfahren zwischen zwei und vier Wochen variieren. Ein Blick in die Rechtsmittelbelehrung ist daher unbedingt erforderlich.
In der ÖPUL-Mitteilung wird zusätzlich angegeben, wenn beantragte Maßnahmen im Jahr 2025 nicht gültig zustande gekommen sind, und somit keine automatische Verlängerung erfolgt ist. Wird das Nicht-Zustandekommen der ÖPUL-Maßnahme erst aus der Mitteilung ersichtlich, kann die Maßnahme ausnahmsweise nachträglich angemeldet und über eine Online-Eingabe im eAMA um Anerkennung als fristgerecht ersucht werden.
Info: Für telefonische Fragen zur Auszahlung steht die AMA-Hotline unter der Nummer 050/3151 99 zur Verfügung. Unterstützung bieten zudem die zuständige LK-Außenstelle sowie das Referat für Agrar- und Marktwirtschaft.