Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
Wie werden die 85% dauerhafte Begrünung gerechnet?
Ausgangsfläche für die Berechnung der 85% sind alle Ackerflächen einschließlich stillgelegter Flächen (Grünbrache), sonstigen Ackerflächen, Ackerflächen im geschützten Anbau (GA) sowie Ackerflächen in den Maßnahmen Naturschutz (NAT) und Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW).
Welche Kulturen sind als Zwischenfrucht unzulässig?
Ausfall von vorhergehenden Kulturen wie beispielsweise Getreide und Mais, sowie Mischungen mit einem Anteil größer 50% Getreide und/oder Mais (ausgenommen Grünschnittroggen laut Saatgutgesetz) gelten nicht als Begrünung.
Selbstbegrünte Flächen zählen weder als Zwischen- noch als Hauptfrucht und sind daher bis zur Anlage einer Zwischen- oder Hauptfrucht der begrünungsfreien Periode zuzurechnen.
Ackerflächen mit der Nutzung "Sonstige Ackerflächen" sowie Flächen mit dem Code "GI" (Grundinanspruchnahme) für die Dauer der Inanspruchnahme gelten als unbegrünt.
Welche Zeiträume für die flächenhafte Begrünung müssen eingehalten werden?
- Ernte Hauptfrucht - Anlage Zwischenfrucht maximal 30 Kalendertage
- Umbruch Zwischenfrucht - Anbau Hauptfrucht maximal 30 Kalendertage
- Ernte Hauptfrucht - Anbau Hauptfrucht maximal 50 Kalendertage
Welche Auflagen gibt es bei den Zwischenfrüchten?
Zwischenfrüchte müssen bis spätestens 15. Oktober aktiv angelegt werden.
Je nach Anlagezeitpunkt ist auf die Auswahl der Begrünungskultur bzw. der Mischungspartner zu achten:
- Zwischenfrüchte, die bis spätestens 20. September angelegt werden, müssen mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien aufweisen. Die Mindestanlagedauer muss mindestens 42 Tage betragen.
- Zwischenfrüchte, die nach dem 20. September bis spätestens 15. Oktober angelegt werden können auch in Reinsaat oder als Mischung angelegt werden und dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden. Neu ab 2025 ist, dass in untergeordnetem Ausmaß (unter 50%) auch abfrostende Mischungspartner beigemengt werden dürfen.
Wie dürfen Begrünungen im System Immergrün genutzt werden?
Die Nutzung der Zwischenfrucht in Form von Mahd und Beweidung ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und weiterwachsen kann.
Nicht erlaubt ist der Drusch der Zwischenfrucht.
Weiters ist zu beachten, dass ein Häckseln, eine Mahd ohne Abtransport und ein Walzen bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober zulässig ist.
Welche Aufzeichnungen müssen geführt werden?
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen sind laufend über das gesamte Jahr zu führen (1.Jänner bis 31. Dezember).
Diese umfassen nachstehende Termine:
- Ernte der Hauptfrucht
- Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
- Anlage der Nachfolge-Hauptkultur
Auf www.ama.at finden Sie im Reiter fachliche Informationen, Unterpunkt ÖPUL - Aufzeichnungsvorlagen ein zugehöriges Aufzeichnungsblatt. Die Aufzeichnung ist auch im kostenlosen LK-Düngerechner möglich. Hilfestellung bei der Aufzeichnungserstellung bieten die LK-Außenstellen.