Dürre - Erleichterungen in der Förderungsabwicklung
1. Ernteverpflichtung
Laut ÖPUL- und AZ-Richtlinie ist für den Erhalt von Prämien die Durchführung einer Ernte von Ackerkulturen auf zumindest 85% des Schlages erforderlich. Für betroffene Betriebe in folgenden Ackerbau-Gebieten wird die Dürre 2026 als höhere Gewalt anerkannt. Kann wegen der Dürre nicht geerntet werden, bleibt die Prämie trotzdem erhalten. Eine Meldung bei der AMA ist für Betriebe in den untenstehenden Gebieten daher nicht notwendig:
- Burgenland: gesamtes Bundesland
- Niederösterreich: alle Bezirke außer Waidhofen/Ybbs und Lilienfeld (da Ackerflächen in untergeordnetem Ausmaß)
- Oberösterreich: Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Perg, Steyr, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Wels und Wels-Land
- Steiermark: Graz, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz
- Wien: alle Bezirke
2. Begrünung
Bei den ÖPUL-Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau", "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün", "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen" und "Erosionsschutz Acker" werden wegen der derzeit vielerorts trockenen Witterungsbedingungen heuer keine Beanstandung ausgesprochen werden, wenn eine ordnungsgemäße Begrünungsanlage erfolgt ist, jedoch der Feldaufgang keine Flächendeckung erreicht. Dafür muss in ganz Österreich keine Meldung erstattet werden und der Sachverhalt wird automatisch als höhere Gewalt anerkannt.
Bei der Maßnahme "System Immergrün", können die festgelegten Fristen zur Anlage einer Zwischenfrucht (30 Tage) oder Hauptfrucht (50 Tage) überschritten werden, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten einzuhalten.
Bei der Maßnahme "System Immergrün", können die festgelegten Fristen zur Anlage einer Zwischenfrucht (30 Tage) oder Hauptfrucht (50 Tage) überschritten werden, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten einzuhalten.
3. Nutzungshäufigkeit bei Acker-Biodiversitätsflächen (UBB und BIO)
Zusätzlich zur bereits ermöglichten vorzeitigen Nutzung von Acker-Biodiversitätsflächen ist heuer auch eine dritte Nutzung zulässig. Die Flächen mit dritter Nutzung müssen entweder bereits mit dem Code OPUBB oder OPBIO codiert sein oder mittels Korrektur des Mehrfachantrages 2026 nachcodiert werden. Eine UBB- bzw. Bio-Prämie für die betroffenen Flächen wird nicht gewährt. Die Direktzahlung und die Ausgleichszulage werden ausgezahlt.
4. Freigabe von Flächen mit Nutzungsterminen bei den Maßnahmen "Naturschutz"
Ab dem 12. August dürfen Flächen in der Maßnahme "Naturschutz" genutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, welcher Nutzungstermin in der Projektbestätigung angegeben ist und unabhängig davon, ob es sich um die erst oder zweite Nutzung handelt. Eine Anpassung der Projektbestätigung ist dafür nicht erforderlich. Die für die betroffenen Flächen ausgewiesene Prämie wird trotzdem gewährt.
5. Verkürzte Haltedauer bei der Maßnahme "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen"
Für das Antragsjahr 2026 ist die Haltedauer für Tiere der Maßnahme "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen" nur bis einschließlich 31. August (anstatt 31. Dezember) einzuhalten. Die Prämie wird daher auch gewährt, wenn Tiere ab 1. September vom Betrieb abgehen. Erforderliche Meldungen zu Tierabgänge sind bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin innerhalb von sieben Tagen online an die AMA zu übermitteln. Nachbesetzungen müssen nach dem 31. August heuer nicht mehr gemeldet werden.
6. Tierwohl - Weide
Auch im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Weide" wird die besondere Situation der außergewöhnlichen Trockenheit bei Kontrollen entsprechend berücksichtigt. Das heißt, wenn auf Weideflächen wegen der Dürre weniger Futter zur Verfügung steht, muss heuer nicht zwingend der überwiegende Grundfutterbedarf über die Weide gedeckt sein. Eine Meldung hierfür ist nicht notwendig. Damit ein Tag aber als "Weidetag" berücksichtigt werden kann, muss die Beweidung auch in Zeiten der Trockenheit über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen. Weideunterbrechungen, d.h. Tage ohne Weidegang, sind tagesaktuell zu dokumentieren und zählen nicht als "Weidetag" im Rahmen der Maßnahme "Tierwohl - Weide".
Detaillierte Erläuterungen zu den geltenden Förderverpflichtungen der ÖPUL-Maßnahmen können unter www.ama.at nachgelesen werden.