Acker bleibt Acker - neue Regelung ab 2026
Die Einstufung einer Fläche zum Stichtag 1. Jänner 2026 als Acker oder Nichtacker ist entscheidend dafür, ob die Fläche den Ackerstatus dauerhaft beibehält (= Stichtagsregelung) oder ob die Sieben-Jahres-Regelung greift.
1| Stichtagsregelung - Ackerstatus bleibt
Flächen, die am Stichtag 1. Jänner 2026 als Acker eingestuft sind, behalten ihren Ackerstatus dauerhaft. Dies betrifft:
Zu den Winterungen zählen: Wintergetreide, Sommergerste im Herbstanbau, Winterraps, Wintererbsen, Winterackerbohnen, Wintermohn, Winterrübsen, Winterkümmel, Winterlinsen, Winterwicken und Grünschnittroggen. Ackerfutterkulturen wie Wechselwiese oder Kleegras gelten nicht als Winterung.
Vorteil: Auch bei mehrjähriger Nutzung als Ackerfutter, Ackerweide oder freiwillige Grünbrache (= Brachen ohne weitere Codierung wie DIV, NAT, EBW, NPA etc.) bleibt der Ackerstatus erhalten. Eine Fruchtfolgemaßnahme, wie Umbruch oder Einsaat, ist nicht mehr erforderlich!
Neuer Ackerflächenlayer
Ab MFA 2027 werden alle Flächen in der Stichtagsregelung im Invekos-GIS in einem eigenen "Stichtags-Ackerlayer" dargestellt. Der Ackerstatus bleibt auch dann erhalten, wenn die Fläche vorübergehend als Grünland, Spezialkultur oder Wein genutzt wird.
2| Jahresregelung - künftig sieben Jahre
Für Ackerflächen, die im Jahr 2026 z.B. durch Grünlandumbruch neu entstehen, gilt eine andere Regelung. Diese Flächen fallen nicht unter die Stichtagsregelung, sondern für sie gilt weiterhin die Fruchtfolgeregelung - allerdings auf sieben Jahre verlängert. Das betrifft somit laut Definition nur einen sehr geringen Anteil der Ackerflächen. Damit können Ackerfutter, Ackerweide oder freiwillige Grünbrachen bis zu sieben Jahre beantragt werden. Spätestens im 8. Jahr ist eine Fruchtfolgemaßnahme erforderlich, um den Ackerstatus zu erhalten. Als Orientierung dient weiterhin der Ackerfutterzähler im Invekos-GIS.
Als Fruchtfolgemaßnahmen gelten:
1| Stichtagsregelung - Ackerstatus bleibt
Flächen, die am Stichtag 1. Jänner 2026 als Acker eingestuft sind, behalten ihren Ackerstatus dauerhaft. Dies betrifft:
- alle im MFA 2025 als Acker beantragten Flächen - unabhängig von der Schlagnutzung (auch "sonstige Ackerflächen")
- Flächen, die 2025 noch nicht als Acker beantragt waren, aber im Herbst mit einer Winterkultur bebaut und dementsprechend im MFA 2026 gemeldet wurden.
Zu den Winterungen zählen: Wintergetreide, Sommergerste im Herbstanbau, Winterraps, Wintererbsen, Winterackerbohnen, Wintermohn, Winterrübsen, Winterkümmel, Winterlinsen, Winterwicken und Grünschnittroggen. Ackerfutterkulturen wie Wechselwiese oder Kleegras gelten nicht als Winterung.
Vorteil: Auch bei mehrjähriger Nutzung als Ackerfutter, Ackerweide oder freiwillige Grünbrache (= Brachen ohne weitere Codierung wie DIV, NAT, EBW, NPA etc.) bleibt der Ackerstatus erhalten. Eine Fruchtfolgemaßnahme, wie Umbruch oder Einsaat, ist nicht mehr erforderlich!
Neuer Ackerflächenlayer
Ab MFA 2027 werden alle Flächen in der Stichtagsregelung im Invekos-GIS in einem eigenen "Stichtags-Ackerlayer" dargestellt. Der Ackerstatus bleibt auch dann erhalten, wenn die Fläche vorübergehend als Grünland, Spezialkultur oder Wein genutzt wird.
2| Jahresregelung - künftig sieben Jahre
Für Ackerflächen, die im Jahr 2026 z.B. durch Grünlandumbruch neu entstehen, gilt eine andere Regelung. Diese Flächen fallen nicht unter die Stichtagsregelung, sondern für sie gilt weiterhin die Fruchtfolgeregelung - allerdings auf sieben Jahre verlängert. Das betrifft somit laut Definition nur einen sehr geringen Anteil der Ackerflächen. Damit können Ackerfutter, Ackerweide oder freiwillige Grünbrachen bis zu sieben Jahre beantragt werden. Spätestens im 8. Jahr ist eine Fruchtfolgemaßnahme erforderlich, um den Ackerstatus zu erhalten. Als Orientierung dient weiterhin der Ackerfutterzähler im Invekos-GIS.
Als Fruchtfolgemaßnahmen gelten:
- Anbau einer Ackerkultur
- Anbau von Klee oder Luzerne in Reinsaat
- Nachsaat von Gräsern (Code NSG)
- Leguminosenreinsaat (Code LRS)
Handlungsbedarf im MFA 2026
Viele Betriebe haben den Mehrfachantrag (MFA) bereits vor Bekanntwerden der neuen Regelung abgegeben. Wurde bereits fünfmal Ackerfutter beantragt, musste die Entscheidung gefällt werden: Fruchtfolgemaßnahme oder Beantragung von Dauergrünland. Da sich das Blatt nun gewendet hat, empfiehlt sich eine Nachkontrolle des MFA. Gerade für Betriebe mit Teilnahme an UBB, BIO oder HBG kann eine Korrektur relevant sein, da für diese Betriebe Vorgaben der Grünlanderhaltung gelten.
In folgenden Fällen ist eine Korrektur sinnvoll:
Keine Korrektur ist nötig, wenn:
In folgenden Fällen ist eine Korrektur sinnvoll:
- Dauergrünland wurde beantragt, um eine Fruchtfolgemaßnahme zu ersparen. Eine Rückumwandlung in Ackerfutter ist möglich, ohne eine Handlung setzen zu müssen. Vorsicht bei UBB- und BIO-Betrieben, falls ein Grünland-Acker-Flächentausch durchgeführt wurde.
- Wurde eine Ackerkultur, wie z.B. Silomais, Sojabohne etc. angegeben, um den Ackerstatus zu erhalten, kann diese Fläche ebenfalls mit einer Ackerfutternutzung weitergeführt werden, wenn noch kein Anbau stattgefunden hat.
Keine Korrektur ist nötig, wenn:
- im Mehrfachantrag die Nachsaat Gräser (Code NSG) oder die Leguminosenreinsaat (Code LRS) bereits beantragt wurde - Handlung in der Natur ebenfalls nicht notwendig,
- eine Winterkultur angebaut und beantragt wurde,
- eine geplante Sommerung tatsächlich angebaut wird.
Achtung bei ÖPUL-Betrieben
Die neuen Regelungen ändern nichts an den Vorgaben des ÖPUL. Die Umwandlung von Grünland in Acker oder Spezialkulturen gilt weiterhin als Grünlandumbruch. Einschränkungen und Verbote beim Umbruch von Dauergrünland bei Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen wie "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)", "Biologische Wirtschaftsweise (BIO)" und/oder "Humuserhalt und Bodenschutz von umbruchsfähigem Grünland (HBG)" sind weiterhin zu beachten und einzuhalten.
Info: Bei Problemen, Fragen, oder wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich an Ihre Außenstelle oder das Referat 6 der LK Kärnten.
Die wichtigsten Punkte
- Stichtag 1. Jänner 2026: Acker bleibt dauerhaft Acker
- Keine Fruchtfolgepflicht mehr für diese Flächen
- Gilt für: MFA-2025-Ackerflächen und Flächen mit Winterung
- MFA 2026 prüfen: Rückumwandlung von Dauergrünland auf Ackerfutter via MFA-Korrektur möglich
- Für die übrigen Flächen gilt neu: sieben statt fünf Jahre ohne Fruchtfolge
- ÖPUL-Regeln bleiben unverändert (Grünlandumbruch beachten)