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Biolandbau: neue Prämien, Auflagen und Perspektiven

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10.01.2025 | von Dipl.-Ing. Dominik Sima - Gültigkeit: Kärnten

Im ÖPUL wird der Übergang zu nachhaltigerem Wirtschaften gefördert. Die Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" steht im Fokus. Hier finden Sie einen detaillierteren Überblick dazu.

Öpul_ (c) Nadja Schuster.jpg © Nadja Schuster
© Nadja Schuster

Verpflichtungszeitraum - Grundanforderungen

Die ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" ist als mehrjähriges Programm angelegt. Der Mindestverpflichtungszeitraum beträgt vier Jahre und läuft bis zum 31. Dezember 2028. Zusätzlich angebotene optionale Zuschläge gelten jeweils für ein Kalenderjahr. Die Teilnahme erfordert die Einhaltung folgender Kernauflagen:

Kontrollvertrag mit einer Biokontrollstelle

Jeder Betrieb muss über einen gültigen Kontrollvertrag mit einer anerkannten Biokontrollstelle verfügen. Dieser muss bis spätestens 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres abgeschlossen sein. Ein Wechsel der Kontrollstelle ist zulässig, es darf jedoch keine zeitliche Unterbrechung entstehen.

Einhaltung der EU-Bioverordnung

Biobetriebe müssen die Regelungen der EU-Bioverordnung (EU) 2018/​848 vollständig umsetzen und einhalten. Dies betrifft sowohl den Kauf, die Lagerung und die Verwendung von Betriebsmitteln (z.B. Futter- und Düngemittel, Saatgut etc.) als auch die Einhaltung der Haltungsvorschriften für die biologische Tierhaltung.

Bestimmte Ausnahmen gelten für den Eigenbedarf. Es können beispielsweise bis zu zwei Mastschweine oder zehn Hühner für den Eigenverbrauch gehalten werden. Nicht zertifizierte Equiden (Pferde, Ponys, Esel) dürfen ebenfalls gehalten werden, müssen jedoch im Mehrfachantrag (MFA) als solche gemeldet werden.

Spezifische ÖPUL-Förderauflagen

Erhalt von Grünland

Betriebe dürfen innerhalb der Förderperiode maximal 1 ha Grünland in Acker- oder Dauerkulturen umwandeln. Ein innerbetrieblicher Flächentausch ist hiervon ausgenommen. Wichtig: Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz von umbruchsfähigem Grünland" ist kein Umbruch zulässig.

Fruchtfolge und Anbaudiversifizierung

Betriebe mit mehr als 5 ha Ackerfläche dürfen auf maximal 75% der Ackerfläche Getreide und Mais anbauen. Darüber hinaus darf keine Kultur mehr als 55% der Ackerfläche einnehmen, mit Ausnahme von Ackerfutter.

Biodiversitätsflächen im Grünland

Ab einer gemähten Grünlandfläche von 2 ha sind 7% der Fläche als Biodiversitätsflächen auszuweisen. Naturschutzflächen mit festgelegten Schnittzeitpunkten können angerechnet werden. Es stehen vier Möglichkeiten zur Umsetzung zur Verfügung:
  • Verzögerter Nutzungstermin (DIVSZ): spätere Mahd der Grünlandflächen
  • Nutzungsfreier Zeitraum (DIVNFZ): mindestens neun Wochen ohne Nutzung
  • Altgrasstreifen (DIVAGF): Belassen von nicht gemähtem Gras
  • Neueinsaat mit regionalem Saatgut (DIVRS): Verwendung von Mischungen aus regionalem Grünland-Saatgut.
Lage und Ausmaß der Biodiversitätsflächen im Grünland sind jährlich veränderbar, ausgenommen bei der Variante Altgrasstreifen sowie bei Feldstücken mit mehr als 5 ha. In diesem Fall müssen auf dem betroffenen Feldstück mind. 15 a Biodiversitätsfläche angelegt werden. 

Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen

Betriebe mit mehr als 2 ha Ackerfläche sind verpflichtet, mindestens 7% ihrer Ackerfläche als Biodiversitätsflächen auszuweisen. Bei weniger als 10 ha Ackerfläche kann diese Verpflichtung durch zusätzliche Biodiversitätsflächen am Grünland erfüllt werden. Hinsichtlich Anzahl, Größe oder Lage von einzelnen Biodiversitätsflächen gibt es keine genauen Vorgaben. Nur für Ackerbaubetriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche gilt, dass auf Feldstücken über 5 ha eine Biodiversitätsfläche von mindestens 15 a angelegt werden muss.

Umsetzungsvorgaben:

  • Anlage bis spätestens 15. Mai des ersten Beantragungsjahres
  • Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus drei Pflanzenfamilien
  • Nutzung/​Pflege von max. 75% der Fläche frühestens ab 1. August (ein bis zweimal pro Jahr)
  • Umbruch erst ab 15. September des Folgejahres erlaubt, bei Winterung oder Zwischenfrucht ab 1. August
Grünbrachen aus Naturschutzmaßnahmen sind als Ackerbiodiversitätsflächen anrechenbar und sind lt. Auflagen der Projektbestätigung zu bewirtschaften.

Erreichte Verbesserungen ab 2025

Für etliche Biobetriebe stellen die derzeitigen Auflagen zur Bewirtschaftung von Biodiversitätsflächen zum Teil eine Herausforderung dar. Mit der Programmänderung konnten zumindest zwei wesentliche Kernforderungen des Biosektors erreicht werden. So ist ab 2025 zusätzlich zu den bestehenden Pflege- und Nutzungsvorgaben von Biodiversitätsflächen im ersten Jahr der Beantragung ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern möglich. Darüber hinaus können Acker-Biodiversitätsflächen ab 1. August auch beweidet werden.

Weiterbildungsverpflichtung

Alle Teilnehmer der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2025 fachspezifische Kurse im Umfang von insgesamt acht Stunden zu absolvieren, unabhängig von ihrer Vorqualifikation. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
  • Drei Stunden zu biodiversitätsrelevanten Themen
  • Fünf Stunden zur biologischen Wirtschaftsweise

Um den betrieblichen Anforderungen Rechnung zu tragen, kann der Kurs auch von einer Person besucht werden, die maßgeblich am Betrieb tätig und in die Bewirtschaftung eingebunden ist. Allerdings gilt: Der Kursbesuch einer Person kann nicht auf mehrere Betriebe angerechnet werden. Die Kurse werden bedarfsorientiert in verschiedenen Formaten angeboten - als Präsenzveranstaltung, Webinar oder Online-Weiterbildung. 

Erhöhung der ÖPUL-Prämien

Nachdem das Landwirtschaftsministerium beretis im Vorjahr gemeinsam mit den Ländern für die nächsten Jahre ein Impulsprogramm in der Höhe von insgesamt 360 Mio. Euro für die Landwirtschaft beschlossen hat, wodurch eine Erhöhung der Biobasisprämie um 8% erreicht werden konnte, werden ab dem Jahr 2025 weitere Maßnahmen zur Förderung des Biolandbaus ergriffen. Dazu zählen zum einen der neu eingeführte "Transaktionskosten-Zuschuss" in Höhe von pauschal 400 Euro je Betrieb jährlich sowie der Zuschlag "Kreislaufwirtschaft", exklusiv für die Biolandwirtschaft. Dieser Zuschlag ist folgendermaßen ausgestaltet: 
  • 40 Euro zusätzlich pro ­Hektar Grünland für Betriebe mit Tierhaltung (unter 1,4 RGVE/​ha), wenn mehr als 8% Biodiversitätsflächen oder artenreiches Grünland auf gemähtem Grünland erreicht werden 
  • 40 Euro zusätzlich pro ­Hektar Ackerfutterfläche bzw. Körnerleguminosen für nicht-tierhaltende Betriebe und Betriebe mit Tierhaltung (unter 1,4 RGVE/​ha), wenn mind. 15% Ackerfutterflächen und/​oder Körnerleguminosen in der Fruchtfolge vorhanden sind.
Sowohl der Transaktionskosten-Zuschuss als auch der Zuschlag Kreislaufwirtschaft müssen im Rahmen der MFA-Abgabe nicht separat beantragt werden, sondern werden - sofern die Förderauflagen eingehalten werden - automatisch ausbezahlt. Die Streichung der verpflichtenden 4% Brachen aus dem GLÖZ 8, wird nun im Rahmen der Bio-Basisprämie finanziell abgegolten. Somit liegt die Basisprämie für Ackerflächen ab 2025 bei 235 Euro. Insgesamt werden dadurch jährlich 20 Millionen Euro für Biobäuerinnen und Biobauern abgesichert (die 8% Inflationsanpassung aus dem Impulsprogramm des Landwirtschaftsministeriums sind hier nicht miteinberechnet).
Info: Eine genaue Aufstellung aller Fördersätze und Zuschläge in der Biomaßnahme sowie detaillierte Informationen zu Förderauflagen wie den Biodiversitätsauflagen im Grünland und auf Ackerflächen sind dem aktualisierten Maßnahmenblatt der AMA.

Zusätzliches Kursangebot: "Bio-Kompakt"

Das Biozentrum Kärnten erweitert auch in diesem Jahr das Weiterbildungsangebot durch zielgruppenspezifische Kurse unter dem Titel "Bio-Kompakt". Diese Kurse finden in den einzelnen Bezirken statt und bieten einen kompakten Überblick über die wichtigsten Themen des Biolandbaus. Inhalte sind unter anderem:
  • Biolandbau - Geschichte, Entwicklung und Marktentwicklung
  • Richtlinien und Kontrolle
  • ÖPUL: Förderauflagen der Biomaßnahme
Die ersten Termine für das Frühjahr 2025 sind bereits festgelegt (siehe Tabelle). Die Herbsttermine in den weiteren Bezirken werden zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

Termine 2025:
  • Völkermarkt: 25. Februar (Dienstag), 9 - 16 Uhr, Griffenrast Mochoritsch, Griffen
  • St. Veit: 11. März (Dienstag), 9 - 16 Uhr, GH Moser, Guttaring
  • Hermagor: 25. März (Dienstag), 9 - 16 Uhr, GH Löffele, Watschig/Hermagor
  • Wolfsberg: 8. April (Dienstag), 9 - 16 Uhr, GH Stoff, St. Margarethen/Wolfsberg
Anmeldung: Biozentrum Kärnten, Tel.-Nr.: 0463/58 50-54 00

ÖPUL 2023-2027

  • Biodiversitätsflächen - Auflagen beachten

  • ÖPUL Maßnahme - "Tierwohl - Weide": Anforderungen und Tipps

  • ÖPUL-Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" -– Bodenprobenziehung nicht vergessen

  • An die ÖPUL-Aufzeichnungen denken

  • ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen!

  • Biolandbau: neue Prämien, Auflagen und Perspektiven

  • Neue ÖPUL-Maßnahmen bis Jahresende beantragen

  • Regionaler Naturschutzplan - was zu beachten ist

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • ÖPUL-Vorgaben im Kontext von MKS

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

  • Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • Letzte Einstiegsmöglichkeit in mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildungsverpflichtungen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen beachten

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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