Biolandbau: neue Prämien, Auflagen und Perspektiven
Verpflichtungszeitraum – Grundanforderungen
Die ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ ist als mehrjähriges Programm angelegt. Der Mindestverpflichtungszeitraum beträgt vier Jahre und läuft bis zum 31. Dezember 2028. Zusätzlich angebotene optionale Zuschläge gelten jeweils für ein Kalenderjahr. Die Teilnahme erfordert die Einhaltung folgender Kernauflagen:
Kontrollvertrag mit einer Biokontrollstelle
Jeder Betrieb muss über einen gültigen Kontrollvertrag mit einer anerkannten Biokontrollstelle verfügen. Dieser muss bis spätestens 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres abgeschlossen sein. Ein Wechsel der Kontrollstelle ist zulässig, es darf jedoch keine zeitliche Unterbrechung entstehen.
Einhaltung der EU-Bioverordnung
Biobetriebe müssen die Regelungen der EU-Bioverordnung (EU) 2018/848 vollständig umsetzen und einhalten. Dies betrifft sowohl den Kauf, die Lagerung und die Verwendung von Betriebsmitteln (z. B. Futter- und Düngemittel, Saatgut etc.) als auch die Einhaltung der Haltungsvorschriften für die biologische Tierhaltung. Bestimmte Ausnahmen gelten für den Eigenbedarf. Es können beispielsweise bis zu zwei Mastschweine oder zehn Hühner für den Eigenverbrauch gehalten werden. Nicht zertifizierte Equiden (Pferde, Ponys, Esel) dürfen ebenfalls gehalten werden, müssen jedoch im Mehrfachantrag (MFA) als solche gemeldet werden.
Spezifische ÖPUL-Förderauflagen
Erhalt von Grünland
Betriebe dürfen innerhalb der Förderperiode maximal 1 ha Grünland in Acker- oder Dauerkulturen umwandeln. Ein innerbetrieblicher Flächentausch ist hiervon ausgenommen. Wichtig: Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz von umbruchsfähigem Grünland“ ist kein Umbruch zulässig.
Fruchtfolge und Anbaudiversifizierung
Betriebe mit mehr als 5 ha Ackerfläche dürfen auf maximal 75 % der Ackerfläche Getreide und Mais anbauen. Darüber hinaus darf keine Kultur mehr als 55 % der Ackerfläche einnehmen, mit Ausnahme von Ackerfutter.
Biodiversitätsflächen im Grünland
Ab einer gemähten Grünlandfläche von 2 ha sind 7 % der Fläche als Biodiversitätsflächen auszuweisen. Naturschutzflächen mit festgelegten Schnittzeitpunkten können angerechnet werden. Es stehen vier Möglichkeiten zur Umsetzung zur Verfügung:
- Verzögerter Nutzungstermin (DIVSZ): spätere Mahd der Grünlandflächen
- Nutzungsfreier Zeitraum (DIVNFZ): mindestens neun Wochen ohne Nutzung
- Altgrasstreifen (DIVAGF): Belassen von nicht gemähtem Gras
- Neueinsaat mit regionalem Saatgut (DIVRS): Verwendung von Mischungen aus regionalem Grünland-Saatgut.
Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen
Betriebe mit mehr als 2 ha Ackerfläche sind verpflichtet, mindestens 7 % ihrer Ackerfläche als Biodiversitätsflächen auszuweisen. Bei weniger als 10 ha Ackerfläche kann diese Verpflichtung durch zusätzliche Biodiversitätsflächen am Grünland erfüllt werden. Hinsichtlich Anzahl, Größe oder Lage von einzelnen Biodiversitätsflächen gibt es keine genauen Vorgaben. Nur für Ackerbaubetriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche gilt, dass auf Feldstücken über 5 ha eine Biodiversitätsfläche von mindestens 15 a angelegt werden muss.
Umsetzungsvorgaben:
- Anlage bis spätestens 15. Mai des ersten Beantragungsjahres
- Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus drei Pflanzenfamilien
- Nutzung/Pflege von max. 75 % der Fläche frühestens ab 1. August (ein bis zweimal pro Jahr)
- Umbruch erst ab 15. September des Folgejahres erlaubt, bei Winterung oder Zwischenfrucht ab 1. August
Erreichte Verbesserungen ab 2025
Für etliche Biobetriebe stellen die derzeitigen Auflagen zur Bewirtschaftung von Biodiversitätsflächen zum Teil eine Herausforderung dar. Mit der Programmänderung konnten zumindest zwei wesentliche Kernforderungen des Biosektors erreicht werden. So ist ab 2025 zusätzlich zu den bestehenden Pflege- und Nutzungsvorgaben von Biodiversitätsflächen im ersten Jahr der Beantragung ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern möglich. Darüber hinaus können Acker-Biodiversitätsflächen ab 1. August auch beweidet werden.
Weiterbildungsverpflichtung
Alle Teilnehmer der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2025 fachspezifische Kurse im Umfang von insgesamt acht Stunden zu absolvieren, unabhängig von ihrer Vorqualifikation. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Drei Stunden zu biodiversitätsrelevanten Themen
Fünf Stunden zur biologischen Wirtschaftsweise
Um den betrieblichen Anforderungen Rechnung zu tragen, kann der Kurs auch von einer Person besucht werden, die maßgeblich am Betrieb tätig und in die Bewirtschaftung eingebunden ist. Allerdings gilt: Der Kursbesuch einer Person kann nicht auf mehrere Betriebe angerechnet werden. Die Kurse werden bedarfsorientiert in verschiedenen Formaten angeboten – als Präsenzveranstaltung, Webinar oder Online-Weiterbildung.
Drei Stunden zu biodiversitätsrelevanten Themen
Fünf Stunden zur biologischen Wirtschaftsweise
Um den betrieblichen Anforderungen Rechnung zu tragen, kann der Kurs auch von einer Person besucht werden, die maßgeblich am Betrieb tätig und in die Bewirtschaftung eingebunden ist. Allerdings gilt: Der Kursbesuch einer Person kann nicht auf mehrere Betriebe angerechnet werden. Die Kurse werden bedarfsorientiert in verschiedenen Formaten angeboten – als Präsenzveranstaltung, Webinar oder Online-Weiterbildung.
Erhöhung der ÖPUL-Prämien
Nachdem bereits im Vorjahr seitens des Landwirtschaftsministeriums gemeinsam mit den Ländern für die nächsten Jahre ein Impulsprogramm in der Höhe von insgesamt 360 Mio. Euro für die Landwirtschaft beschlossen wurde, wodurch eine Erhöhung der Biobasisprämie um 8 % erreicht werden konnte, werden ab dem Jahr 2025 weitere Maßnahmen zur Förderung des Biolandbaus ergriffen. Dazu zählen zum einen der neu eingeführte „Transaktionskosten-Zuschuss“ in der Höhe von pauschal 400 Euro je Betrieb jährlich sowie der Zuschlag „Kreislaufwirtschaft“, exklusiv für die Biolandwirtschaft. Dieser Zuschlag ist folgendermaßen ausgestaltet:
Info: Eine genaue Aufstellung aller Fördersätze und Zuschläge in der Biomaßnahme sowie detaillierte Informationen zu Förderauflagen wie den Biodiversitätsauflagen im Grünland und auf Ackerflächen sind dem aktualisierten Maßnahmenblatt der AMA.
- 40 Euro zusätzlich pro Hektar Grünland für Betriebe mit Tierhaltung (unter 1,4 RGVE/ha), wenn mehr als 8 % Biodiversitätsflächen oder artenreiches Grünland auf gemähtem Grünland erreicht werden
- 40 Euro zusätzlich pro Hektar Ackerfutterfläche bzw. Körnerleguminosen für nicht-tierhaltende Betriebe und Betriebe mit Tierhaltung (unter 1,4 RGVE/ha), wenn mind. 15 % Ackerfutterflächen und/oder Körnerleguminosen in der Fruchtfolge vorhanden sind.
Info: Eine genaue Aufstellung aller Fördersätze und Zuschläge in der Biomaßnahme sowie detaillierte Informationen zu Förderauflagen wie den Biodiversitätsauflagen im Grünland und auf Ackerflächen sind dem aktualisierten Maßnahmenblatt der AMA.
Zusätzliches Kursangebot: „Bio-Kompakt“
Das Biozentrum Kärnten erweitert auch in diesem Jahr das Weiterbildungsangebot durch zielgruppenspezifische Kurse unter dem Titel „Bio-Kompakt“. Diese Kurse finden in den einzelnen Bezirken statt und bieten einen kompakten Überblick über die wichtigsten Themen des Biolandbaus. Inhalte sind unter anderem:
Termine 2025:
- Biolandbau – Geschichte, Entwicklung und Marktentwicklung
- Richtlinien und Kontrolle
- ÖPUL: Förderauflagen der Biomaßnahme
Termine 2025:
- Völkermarkt: 25. Februar (Dienstag), 9 bis 16 Uhr, Griffenrast Mochoritsch, Griffen
- St. Veit: 11. März (Dienstag), 9 bis 16 Uhr, GH Moser, Guttaring
- Hermagor: 25. März (Dienstag), 9 bis 16 Uhr, GH Löffele, Watschig/Hermagor
- Wolfsberg: 8. April (Dienstag), 9 bis 16 Uhr, GH Stoff, St. Margarethen/Wolfsberg