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Almmeldung Equiden

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23.05.2023 | von Bernadette Uran - Gültigkeit: Kärnten

Die wichtigsten Punkte, die beim Auftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) zu beachten sind.

Almauftrieb Pferde.jpg © stock.adobe.com
Was für den Almauftrieb zu beachten ist. © stock.adobe.com

Bis wann muss die Auftriebsliste abgegeben werden?

Der Auftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide ist pro tierhaltendem Betrieb in der Auftriebsliste zu erfassen. Die MFA-Beilage "Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste“ ist bis spätestens Montag, den 17. Juli 2023, zu senden bzw. zu korrigieren. Auch wenn die Beantragung der Auftriebsliste zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Meldepflicht für aufgetriebene Tiere. Korrekturen nach dem 17. Juli 2023, die zu einer Prämienausweitung führen würden, werden nicht mehr berücksichtigt.
 

Wie erfolgt die Meldung des Auftriebs von Equiden auf eine Alm/Gemeinschaftsweide?

Die Auf-/Abtriebsmeldung von Equiden erfolgt wie in den letzten Jahren über die Auftriebsliste, wobei pro tierhaltendem Betrieb nur die Anzahl der Tiere in den jeweiligen Kategorien anzugeben ist. Für eine fristgerechte Meldung empfiehlt es sich auch hier, den bestehenden PIN-Code für den eAMA-Einstieg zeitgerecht zu überprüfen.
 

Welche Meldefrist ist bei der Auf-/Abtriebsmeldung von Equiden einzuhalten?

Achtung: Für die Auf-/Abtriebsmeldung gilt ab 2023 eine 7-tägige Meldefrist (Kalendertage). Für die Förderungsberechnungen werden nur jene Tiere berücksichtigt, die bis zum 15. Juli 2023 auf einer Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben sind.  Die Meldung des Erstauftriebs ist bis spätestens 17. Juli 2023 möglich. Die Meldefrist kann sich zwischen dem 10. und 17. Juli verkürzen, wenn die Tiere prämienfähig berücksichtigt werden sollen.
 

Wer ist für die Meldung von Equiden auf die Alm/Gemeinschaftsweide verantwortlich?

Für die Meldung ist der Bewirtschafter der Alm oder Gemeinschaftsweide verantwortlich. Für die Auftriebsmeldung von Equiden gibt es keine Möglichkeit eine Vorschlagsliste seitens des auftreibenden Betriebes zu erfassen.
 

Welche Angaben sind bei der Meldung von Equiden auf die Alm notwendig?

Für die Meldung reicht ausschließlich die Betriebsnummer des auftreibenden Betriebes und die Stückzahl an Equiden in der jeweiligen Kategorie.

Wie funktioniert die Auf-/Abtriebsmeldung der Equiden für den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb?

Die Erfassung der Auftriebsmeldung von Equiden erfolgt mittels Nachreichung oder Korrektur der Auftriebsliste im Mehrfachantrag der Alm/Gemeinschaftsweide. Dazu wird der auftreibende Betrieb mittels Betriebsnummer erfasst und die dazugehörigen Tierkategorien aufgenommen.
 

Muss der Abtrieb gemeldet werden?

Der Abtrieb der Equiden muss nur im Falle eines andren als ursprünglich in der Auftriebsliste erfassten Abtriebsdatum innerhalb der 7-tägigen Meldefrist, gezählt ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs, gemeldet werden. Dabei sind zwei unterschiedliche Korrekturvoraussetzungen zu beachten:
  • Betrifft die Korrektur alle Stück der Meldezeile, ist diese online in der Auftriebsliste mittels Korrektur des ursprünglichen Abtriebsdatums zum MFA durchzuführen.
 
  • Betrifft die Korrektur nur einen Teil der Stückzahl einer Meldezeile ist das Formular „Pferde und Neuweltkamele – Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste („Änderungsmeldung“)“ auszufüllen und hochzuladen.

Muss der Auftreiber noch etwas beachten?

Seit 01.Jänner 2023 müssen Halter von Pferden, Ponys, Eseln und Kreuzungen sowohl Verendungen als auch Zu- und Abgänge ihrer Equiden melden. Die Zu- und Abgänge müssen gemeldet werden, wenn Tiere länger als 30 Tage am Betrieb gehalten werden oder länger als 30 Tage den Betrieb verlassen. Die Meldung hat innerhalb von 7 Tagen mittels der Angabe der 15-stelligen Lebensnummer (UELN)zu erfolgen. Werden also Equiden auf eine Alm gebracht, ist darauf zu achten, dass zusätzlich zur Meldung in der Auftriebsliste durch den Betriebsführer der Alm/Gemeinschaftsweide, die Tiere vom Tierhalter im VIS abzumelden und bei Rückkehr von der Alm wieder anzumelden sind. Fohlen, die noch keinen Pferdepass bzw. noch keine Lebensnummer haben, müssen sobald diese vorhanden sind, nachgemeldet werden.
 

Almbewirtschafter aufgepasst bei Alpung von Equiden:

Durch die Änderung der VIS-Meldungen mit 01.Jänner 2023 müssen bei einem Zu- bzw. Abgang von Equiden auf bzw. von der Alm/Gemeinschaftsweide sogenannte VIS-Meldungen vom Bewirtschafter der Alm unter Einhaltung der 7-tägigen Meldefrist getätigt werden. Um eine fristgerechte Meldung zu gewährleisten, ist schnellstmöglich ein VIS-Zugang unter www.vis.statistik.at anzufordern. Dazu wird im Menü "Formulare" der Unterpunkt "VIS Web Zugriffsdaten" geöffnet unter Angabe der Almbetriebsnummer bzw. Betriebsnummer der Gemeinschaftsweide Registrierung / Formulareegistrierung / Formulare und das Antragsformular gesendet. Die Zugangsdaten werden per Post übermittelt. Für Fohlen, die zum Zeitpunkt des Auftriebs noch nicht registriert sind, aber für die während des Aufenthaltes auf der Alm/Gemeinschaftsweide ein Pferdepasse ausgestellt wird, muss der Zugang vom Almbetrieb nachträglich gemeldet werden.

Kontakt

  • Bernadette Uran
    Bernadette Uran
    invekos@lk-kaernten.at; bernadette.uran@lk-kaernten.at
    T 0463/5850-1323
    F 0463/5850-91323

Downloads zum Thema

  • Alm Weidemeldung Rinder 2023 Ausfüllvorlage Online Meldung PDF 129,36 kB
  • MFA23 Alm-Änderungsmeldung-RGVE-Bestand (ausfüllbar) PDF 194,61 kB
  • Vorlage eama-Upload SchaZi-Almauftriebsliste.xls XLSX 119,59 kB

Links zum Thema

  • Was beim Almauftrieb von Rindern, Schafen und Equiden zu beachten ist
  • Almmeldung Rinder
  • Almmeldung Schafe und Ziegen

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