MFA 2026 – Pflanzenschutzmittel: Codierung entfällt
Im Zuge der jüngsten Vereinfachungen durch die EU-Omnibus-Verordnung kommt es auch im Bereich der Mehrfachantragstellung (MFA) zu einer wichtigen administrativen Entlastung für landwirtschaftliche Betriebe. Neben anderen Anpassungen - etwa beim Erhalt des Ackerstatus (siehe dazu Kärntner Bauer vom 27. März 2026) - entfällt ab MFA 2026 die verpflichtende Codierung von Pflanzenschutzmitteleinsätzen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen. Konkret betrifft dies die bislang erforderlichen Codes PSMBIO, PSMCS, PSMCSH und PSMCSI, die im Falle eines eingeschränkten oder verbotenen flächigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes bei Teilnahme an folgenden ÖPUL-Maßnahmen anzugeben waren:
Eine Ausnahme gilt für Betriebe, die an den Maßnahmen Herbzid- oder Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen teilnehmen. In diesen Fällen werden vorgenommene Codierungen mit PSMCSI bzw. PSMCSH im MFA 2026 weiterhin berücksichtigt. Der Grund: Der Einsatz entsprechender Pflanzenschutzmittel ist in diesen Maßnahmen nicht zulässig und bringt eine inhaltliche Sanktion mit sich.
Wichtig: Die Aufzeichnungspflicht für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bleibt trotz dieser Vereinfachung weiterhin bestehen (siehe dazu Kärntner Bauer vom 23. Jänner 2026). Sie ist sowohl durch nationale gesetzliche Vorgaben in Österreich als auch durch EU-rechtliche Bestimmungen verpflichtend und muss von den Betrieben weiterhin ordnungsgemäß geführt werden.
- Biologische Wirtschaftsweise (BIO)
- Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel (EEB)
- Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker (GWA)
- Almbewirtschaftung
- Herbizidverzicht und Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
Eine Ausnahme gilt für Betriebe, die an den Maßnahmen Herbzid- oder Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen teilnehmen. In diesen Fällen werden vorgenommene Codierungen mit PSMCSI bzw. PSMCSH im MFA 2026 weiterhin berücksichtigt. Der Grund: Der Einsatz entsprechender Pflanzenschutzmittel ist in diesen Maßnahmen nicht zulässig und bringt eine inhaltliche Sanktion mit sich.
Wichtig: Die Aufzeichnungspflicht für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bleibt trotz dieser Vereinfachung weiterhin bestehen (siehe dazu Kärntner Bauer vom 23. Jänner 2026). Sie ist sowohl durch nationale gesetzliche Vorgaben in Österreich als auch durch EU-rechtliche Bestimmungen verpflichtend und muss von den Betrieben weiterhin ordnungsgemäß geführt werden.