Almmeldungen nicht vergessen
Für Rinder sind die Alm-/Weidemeldungen im RinderNET durchzuführen. Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele werden über die MFA-Beilage "Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" gemeldet. In dieser Beilage sind zusätzlich die Erschließungsstufe der Alm, die Anzahl der Hirten sowie die behirteten Tierkategorien anzugeben.
Sowohl die Mindestweidedauer pro Tier als auch die Mindestbestoßungsdauer pro Alm beträgt 60 Tage. Das Auftriebsdatum zählt dabei zur Weidedauer und Bestoßungsdauer dazu, der Abtriebstag wird aber nicht angerechnet.
Sowohl die Mindestweidedauer pro Tier als auch die Mindestbestoßungsdauer pro Alm beträgt 60 Tage. Das Auftriebsdatum zählt dabei zur Weidedauer und Bestoßungsdauer dazu, der Abtriebstag wird aber nicht angerechnet.
Unterbrechung der Alpung
Die 60-tägige Alpungsdauer darf unter Einhaltung der Meldefristen für Abtrieb und Wiederauftrieb unterbrochen werden. Die Meldung erfolgt für Rinder über die Alm-/Weidemeldung, für Schafe und Ziegen in der Auftriebsliste und für Pferde, Ponys, Esel und Neuweltkamele via Upload des Formulars "Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste".
Verbringung auf andere Alm
Findet ein Weitertrieb auf eine andere Alm statt, ist für Rinder eine Alm-/Weidemeldung durchzuführen. Die Abmeldung von der ersten Alm erfolgt automatisch, wenn das Auftriebsdatum auf die zweite vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum der ersten Alm liegt - sonst muss aktiv gemeldet werden. Bei Schafen und Ziegen ist der Auftrieb auf die zweite und der Abtrieb von der ersten Alm aktiv in der Auftriebsliste zu melden. Equiden und Neuweltkamele sind nur einmalig auf jener Alm zu melden, auf der sie voraussichtlich die meisten Tage weiden.
Geburt auf der Alm
Auf der Alm geborene Kälber müssen mit Ohrmarken des Herkunftsbetriebs gekennzeichnet, im Bestandsverzeichnis eingetragen und über die Rinderdatenbank gemeldet werden. Die Alm-/Weidemeldung erfolgt automatisch. Der Abtrieb ist hingegen aktiv zu melden.
Verendung auf der Alm
Der Herkunftsbetrieb meldet die Verendung des Rindes an die Rinderdatenbank. Verendet das Rind vor dem Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums, erfolgt die Abtriebsmeldung automatisch. Verendet das Tier aber direkt am Tag des voraussichtlichen Abtriebs oder danach, muss das Abtriebsdatum online über das RinderNET vom Almbetrieb bestätigt bzw. korrigiert werden.
Bei Schafen und Ziegen ist eine Erfassung des Verendungsdatums als tatsächliches Abgangsdatum in der Auftriebsliste erforderlich, bei Equiden ist das ausgefüllte Formular "Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" hochzuladen.
Bei Schafen und Ziegen ist eine Erfassung des Verendungsdatums als tatsächliches Abgangsdatum in der Auftriebsliste erforderlich, bei Equiden ist das ausgefüllte Formular "Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" hochzuladen.
Meldung höherer Gewalt
Die Meldung von höherer Gewalt ist innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt des Ereignisses vorzunehmen. Folgende Gründe können anerkannt werden: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss, Präventivabtrieb Wolf, Präventivabtrieb Bär. Nicht als höhere Gewalt gelten Krankheit und Unfall (z.B. Absturz).
Bei Rindern, Schafen und Ziegen sind Fälle höherer Gewalt vom Almbewirtschafter ohrmarkenbezogen über die "Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste" zu melden. Sind Equiden oder Neuweltkamele betroffen, ist das Formular "Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" auszufüllen und hochzuladen. Mit der Meldung sind entsprechende Nachweise für die Todesursache hochzuladen, wie z.B. tierärztliche Bestätigung für Blitzschlag, Steinschlag oder im Falle eines Wildtierrisses ein DNA-Nachweis oder Gutachten der Landesveterinärdirektion bzw. des Wolfsbeauftragten/Bärenanwalts oder eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes bzw. der Amtstierärztin. Ist der Beleg bei der Meldung noch nicht verfügbar, muss dieser nachträglich hochgeladen werden.
Wenn es sich dabei um Tiere handelt, welche vom Heimbetrieb auch in den Maßnahmen "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen", "Tierwohl - Weide" oder "Tierwohl - Stallhaltung Rinder" beantragt wurden, muss zusätzlich innerhalb von drei Wochen vom tierhaltenden Betrieb eine separate Meldung an die AMA erfolgen.
Eine Verendungsmeldung für Rinder ist durch den tierhaltenden Betrieb über das RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Verendete Equiden sind über das Verbraucherinformationssystem (VIS) innerhalb von sieben Tagen abzumelden. Verendete Schafe und Ziegen sind im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren.
Bei Rindern, Schafen und Ziegen sind Fälle höherer Gewalt vom Almbewirtschafter ohrmarkenbezogen über die "Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste" zu melden. Sind Equiden oder Neuweltkamele betroffen, ist das Formular "Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" auszufüllen und hochzuladen. Mit der Meldung sind entsprechende Nachweise für die Todesursache hochzuladen, wie z.B. tierärztliche Bestätigung für Blitzschlag, Steinschlag oder im Falle eines Wildtierrisses ein DNA-Nachweis oder Gutachten der Landesveterinärdirektion bzw. des Wolfsbeauftragten/Bärenanwalts oder eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes bzw. der Amtstierärztin. Ist der Beleg bei der Meldung noch nicht verfügbar, muss dieser nachträglich hochgeladen werden.
Wenn es sich dabei um Tiere handelt, welche vom Heimbetrieb auch in den Maßnahmen "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen", "Tierwohl - Weide" oder "Tierwohl - Stallhaltung Rinder" beantragt wurden, muss zusätzlich innerhalb von drei Wochen vom tierhaltenden Betrieb eine separate Meldung an die AMA erfolgen.
Eine Verendungsmeldung für Rinder ist durch den tierhaltenden Betrieb über das RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Verendete Equiden sind über das Verbraucherinformationssystem (VIS) innerhalb von sieben Tagen abzumelden. Verendete Schafe und Ziegen sind im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren.
Präventivabtrieb bei Wildtierriss
Liegt auf der eigenen Alm ein Wildtierriss vor, kann zum Schutz der gesamten Herde diese vorzeitig (vor Erreichen der 60-tägigen Mindestalpungsfrist) abgetrieben werden und man bleibt dennoch prämienfähig. Voraussetzung: Der Riss hat auf der eigenen Alm stattgefunden und kann durch Gutachten bzw. Untersuchungen nachgewiesen werden. Ein Wildtierriss auf einer Nachbaralm wird grundsätzlich nicht als Grund für einen Präventivabtrieb anerkannt, außer die bewirtschaftende Person kann im konkreten Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse die unmittelbare Gefahr glaubhaft machen. Der Dokumentation ist zwingend eine schriftliche Begründung des Wolfsbeauftragten/Bärenanwalts bezüglich der potenziellen Gefahr eines Wildtierrisses aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie das Gutachten des Wildtierrisses von der Alm oder Gemeinschaftsweide, auf der er stattgefunden hat, beizulegen und es muss auch deren Betriebsnummer angegeben werden.
Info: Für weitere Fragen oder Unterstützung bei Meldungen wenden Sie sich bitte an die zuständige LK-Außenstelle.
Info: Für weitere Fragen oder Unterstützung bei Meldungen wenden Sie sich bitte an die zuständige LK-Außenstelle.
Almweideplan erstellen
Für den Zuschlag "Almweideplan" ist bis spätestens 15. Juli ein Almweideplan für alle Almen des Betriebs zu erstellen und eine entsprechende Bildungsveranstaltung im ersten Jahr der Beantragung zu besuchen. Ab dem zweiten Teilnahmejahr ist der Almweideplan jährlich zu überprüfen und - falls erforderlich - zu aktualisieren. Die durchgeführte Überprüfung ist entsprechend zu dokumentieren.