2.5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Ziel dieser Maßnahme
- Sicherung der genetischen Vielfalt in der Land- und Forstwirtschaft
Wofür wird die Prämie bezahlt?
- Die Unterstützung wird einzeltierbezogen für die Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen gewährt.
- Gefördert werden Kosten (inkl. erhöhte Kosten für besondere Generhaltungsprogramme) und Einkommensverluste, die durch den Einsatz von Zuchttieren lokaler, von Nutzungsaufgabe bedrohter Landrassen, die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme angepasst sind, im Vergleich zu verbreiteten Rassen entstehen.
Definitionen im Rahmen dieser Maßnahme
- Tiere zur Nachbesetzung (Ersatztiere) sind Tiere, die alle Förderungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Nachbesetzung erfüllen.
- Stichtag ist – sofern nicht anders festgelegt – grundsätzlich der 01.04. des Antragsjahres.
- Rassen mit besonderem Generhaltungsprogramm gemäß Anhang D sind Rassen, die gemäß Generhaltungsprogramm der verantwortlichen Zuchtorganisationen umfassende zusätzliche Auflagen einzuhalten haben, z. B. vorgegebene Anpaarungen.
- Förderbare Tiere sind Zuchttiere gemäß den Tierzuchtgesetzen der Länder und den anerkannten Generhaltungsprogrammen mit folgenden Anforderungen:
Weibliche Tiere | Regelmäßiger Zuchteinsatz im Rahmen eines anerkannten Generhaltungsprogramms; nur reinrassige Anpaarung |
Kuh | bis spätestens am 01.04. einmal gekalbt |
Stute | bis spätestens am 31.05. einmal gefohlt; weitere Abfohlung spätestens innerhalb von 3,5 Jahren nach der letzten Abfohlung |
Mutterschaf | bis spätestens am 01.04. einmal gelammt |
Mutterziege | bis spätestens am 01.04. einmal gekitzt |
Zuchtsau | bis spätestens am 01.04. einmal reinrassig geferkelt; mindestens jeder 2. Wurf reinrassig |
Männliche Tiere | Regelmäßiger Zuchteinsatz im Rahmen eines anerkannten Generhaltungsprogramms |
Zuchtstier, Zuchtwidder, Zuchtbock, Zuchteber | jährlicher Zuchteinsatz im Rahmen des Generhaltungsprogramms, ausgenommen im Jahr der Zulassung zur Zucht; Stier spätestens am 01.04. 10 Monate alt; Widder und Eber spätestens am 01.04. 6 Monate alt; Bock spätestens am 01.04. 5 Monate alt |
Zuchthengst | spätestens am 31.05. 2 Jahre alt; wenn am 31.05. älter als 5 Jahre, muss zum 31.05. zumindest ein lebend geborenes Nachkommen im Herdebuch in den letzten 2 Jahren registriert sein |
Zugangsvoraussetzungen
- Teilnahme mit mindestens 1 förderbarem Tier im jeweiligen Antragsjahr
Förderungsverpflichtungen
- Zucht und Haltung von Tieren der Rassenliste gemäß Anhang D.
- Haltedauer mindestens vom 01.04. bis 31.12. des jeweiligen Antragsjahres.
- Bestätigung der verantwortlichen Zuchtorganisation (gemäß Anhang D) bis spätestens 10.02.des Folgejahres über die Eintragung in das Herdebuch, über die Einhaltung der Anforderungen gemäß Definitionen der Tierkategorien und die Einhaltung des vom BMLRT anerkannten Generhaltungsprogramms sowie über die Teilnahme an der Milchleistungskontrolle mit den beantragten förderbaren Tieren.
- Einhaltung folgender Melde- bzw. Antragsbestimmungen:
- Förderbare Tiere werden jeweils für das Antragsjahr mit dem Mehrfachantrag- Flächen durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber mit Stichtag 01.04. und tierbezogen beantragt. Bei Rindern werden die förderbaren Tiere durch die AMA aus der Rinderdatenbank mit Stichtag 01.04. für das Antragsjahr ermittelt.
- Weitergabe von Tieren während der Haltedauer ist nur zulässig als vorübergehender Aufenthalt der Tiere auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal 6 Monate sowie bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal 3 Monate. Vor der Weitergabe hat eine Meldung (Meldung Zuchteinsatz) an die AMA zu erfolgen. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit von Tieren vom Betrieb im Ausmaß von maximal 10 Kalendertagen kann die Meldepflicht entfallen, sofern dies von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber belegt werden kann. Bei Rindern ist die Weitergabe nach dem 30.09. an andere Betriebe, sofern die Tiere nicht vor dem 01.01. des Folgejahres ins Ausland verbracht oder geschlachtet werden bzw. verenden, zulässig.
- Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden.
- Nachbesetzung innerhalb von 5 Wochen mit förderbaren Tieren der gleichen Rasse und Nachbesetzungsmeldung, unter Bezug auf diese Maßnahme, an die AMA innerhalb von 7 Kalendertagen ab Nachbesetzung. Die Fristen gelten auch über den 31.12. eines Jahres hinaus. Im Fall von Rindern werden die erforderlichen Meldepflichten durch die Meldung an die Rinderdatenbank ersetzt.
Höhe der Prämie (Euro je Tier)
Tierart | Prämien-stufe A | Prämien-stufe B | Zuschlag für Rassen mit bes. Generhaltungs-programm | Zuschlag für Tiere mit Milchleistungs-kontrolle |
Kuh | 210 | 310 | 20 | 80 |
Stute | 210 | 310 | 20 | |
Zuchtstier, Zuchthengst | 420 | 620 | 20 | |
Mutterschaf, Mutterziege | 50 | 60 | 20 | |
Zuchtwidder, Zuchtbock | 100 | 120 | 20 | |
Zuchtsau | 150 | 20 | ||
Zuchteber | 300 | 20 |
Die Zuordnung der Rassen zu den Gefährdungsstufen sowie die Gewährung des Zuschlags für besondere Generhaltungsprogramme erfolgt gemäß Rassenliste (Anhang D).