ÖPUL 23: Almbewirtschaftung und Tierwohl - Behirtung
ÖPUL "Almbewirtschaftung"
Zugangsvoraussetzungen für die Maßnahme:
Die Almweideflächen müssen zumindest 60 Kalendertage bestoßen werden, und es dürfen maximal 2 RGVE/ha Almweidefläche je Alm aufgetrieben werden. Für die Berechnung der max. 2,0 RGVE/ha Almweidefläche werden nur jene Tiere mit einer insgesamten Auftriebsdauer von mindestens 60 Kalendertagen berücksichtigt.
Die natürliche Futtergrundlage der Alm muss für die Anzahl der aufgetriebenen Tiere ausreichend sein. Eine Ausgleichsfütterung mit Heu, Mineralstoffergänzung sowie Kraftfutter ist möglich.
Die Almfläche muss über einen wesentlichen Teil des Tages beweidet werden. Auf die Fütterung von Silage und almfremden Grünfutter ist zu verzichten.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln - mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 - ist nicht erlaubt.
Die Ausbringung von almfremder Gülle und Jauche sowie Klärschlamm und kompostierter Klärschlamm ist nicht zulässig. Gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 zulässige Düngemittel dürfen ausgebracht werden.
Förderhöhe
Die Prämie wird dem Almbewirtschafter gewährt. Die Höhe der Förderung für die Maßnahme "Almbewirtschaftung" hängt vom Erschließungszustand der Alm ab. Der Erschließungszustand bezeichnet die Erreichbarkeit der Alm über Straßen bzw. Wege zur Bewirtschaftung der Alm. Ist auf der Alm ein Almzentrum (Wirtschaftsgebäude) vorhanden, erfolgt die Beurteilung des Erschließungszustandes anhand der Erschließung bis zum Wirtschaftsgebäude (Umkreis von 50 m). Bei Almen ohne Wirtschaftsgebäude ist die Zufahrtsmöglichkeit zu den Almflächen ausschlaggebend.
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha Almweidefläche und Bestoßung mit zumindest 3 RGVE im ersten Jahr der Verpflichtung. In den Folgejahren, nach der erstmaligen Beantragung der Maßnahme, kann auch weniger Almweidefläche bewirtschaftet bzw. die Alm mit weniger als 3 RGVE bestoßen werden.
- Für den optionalen Zuschlag "Naturschutz auf der Alm" ist das Vorliegen einer Projektbestätigung der für Naturschutz zuständigen Stelle Voraussetzung.
Die Almweideflächen müssen zumindest 60 Kalendertage bestoßen werden, und es dürfen maximal 2 RGVE/ha Almweidefläche je Alm aufgetrieben werden. Für die Berechnung der max. 2,0 RGVE/ha Almweidefläche werden nur jene Tiere mit einer insgesamten Auftriebsdauer von mindestens 60 Kalendertagen berücksichtigt.
Die natürliche Futtergrundlage der Alm muss für die Anzahl der aufgetriebenen Tiere ausreichend sein. Eine Ausgleichsfütterung mit Heu, Mineralstoffergänzung sowie Kraftfutter ist möglich.
Die Almfläche muss über einen wesentlichen Teil des Tages beweidet werden. Auf die Fütterung von Silage und almfremden Grünfutter ist zu verzichten.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln - mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 - ist nicht erlaubt.
Die Ausbringung von almfremder Gülle und Jauche sowie Klärschlamm und kompostierter Klärschlamm ist nicht zulässig. Gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 zulässige Düngemittel dürfen ausgebracht werden.
Förderhöhe
Die Prämie wird dem Almbewirtschafter gewährt. Die Höhe der Förderung für die Maßnahme "Almbewirtschaftung" hängt vom Erschließungszustand der Alm ab. Der Erschließungszustand bezeichnet die Erreichbarkeit der Alm über Straßen bzw. Wege zur Bewirtschaftung der Alm. Ist auf der Alm ein Almzentrum (Wirtschaftsgebäude) vorhanden, erfolgt die Beurteilung des Erschließungszustandes anhand der Erschließung bis zum Wirtschaftsgebäude (Umkreis von 50 m). Bei Almen ohne Wirtschaftsgebäude ist die Zufahrtsmöglichkeit zu den Almflächen ausschlaggebend.
ÖPUL "Tierwohl - Behirtung"
Nur in Kombination mit der Maßnahme "Almbewirtschaftung" kann an der Maßnahme "Tierwohl-Behirtung" teilgenommen werden. Die Prämie wird dem Almbewirtschafter gewährt.
Die Teilnahme ist mit Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden sowie mit Neuweltkamelen (Lamas, Guanakos, Vikunjas und Alpakas) möglich. Als Milchvieh gelten im Rahmen der Maßnahme "Tierwohl - Behirtung" Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen, die zumindest 45 Kalendertage auf einer oder mehreren Almen gemolken werden. Die Behirtung muss nicht für alle Tiere einer Alm, aber für alle Tiere einer Tierart (Milchkühe, sonstige Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Neuweltkamele) erfolgen.
Zugangsvoraussetzungen
Teilnahme an der Maßnahme "Almbewirtschaftung" und "Behirtung" von zumindest 3 RGVE im jeweiligen Jahr. Die Maßnahme wird als einjährige ÖPUL-Maßnahme angeboten und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht aktiv abgemeldet wird.
Förderungsverpflichtungen
Für die jeweilige Tierart muss die Behirtung für zumindest 60 erfolgen. Dabei ist eine tägliche, ordnungsgemäße Versorgung der Tiere - gegebenenfalls auch nachts - zu gewährleisten. Die Behirtung muss über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen. Die Versorgung beinhaltet die Bereitstellung von ausreichend Wasser, Tierpflege, Behandlung bei Krankheit oder Verletzungen sowie Sicherungsmaßnahmen auf der Alm. Die Beweidung hat entsprechend dem Standort zu erfolgen. Eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit auf der Alm muss vorhanden sein. Ein Hirte kann immer nur für eine Alm beantragt werden, das bedeutet, dass die Behirtungsprämie für eine Person nur auf einer Alm beantragt werden kann. Für den freiwilligen Einsatz von zertifizierten Herdenschutzhunden ist ab 2023 ein Zuschlag vorgesehen. Details dazu sind den Förderrichtlinien zu entnehmen.
Förderhöhe
Die Prämiengewährung erfolgt auf Basis der jährlich behirteten Tiere. Pro Hirten sind maximal 50 RGVE förderfähig. Neu ist auch, dass die erhöhte Prämie für die ersten 20 RGVE pro 50 RGVE und Hirte ausbezahlt wird. Im Falle von Rindern hat eine tierbezogene Beantragung mittels Alm-/Weidemeldung Rinder zu erfolgen bei Schafen und Ziegen mittels tierbezogener Beantragung der aufgetriebenen Tiere in der Almauftriebsliste.
Die Teilnahme ist mit Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden sowie mit Neuweltkamelen (Lamas, Guanakos, Vikunjas und Alpakas) möglich. Als Milchvieh gelten im Rahmen der Maßnahme "Tierwohl - Behirtung" Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen, die zumindest 45 Kalendertage auf einer oder mehreren Almen gemolken werden. Die Behirtung muss nicht für alle Tiere einer Alm, aber für alle Tiere einer Tierart (Milchkühe, sonstige Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Neuweltkamele) erfolgen.
Zugangsvoraussetzungen
Teilnahme an der Maßnahme "Almbewirtschaftung" und "Behirtung" von zumindest 3 RGVE im jeweiligen Jahr. Die Maßnahme wird als einjährige ÖPUL-Maßnahme angeboten und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht aktiv abgemeldet wird.
Förderungsverpflichtungen
Für die jeweilige Tierart muss die Behirtung für zumindest 60 erfolgen. Dabei ist eine tägliche, ordnungsgemäße Versorgung der Tiere - gegebenenfalls auch nachts - zu gewährleisten. Die Behirtung muss über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen. Die Versorgung beinhaltet die Bereitstellung von ausreichend Wasser, Tierpflege, Behandlung bei Krankheit oder Verletzungen sowie Sicherungsmaßnahmen auf der Alm. Die Beweidung hat entsprechend dem Standort zu erfolgen. Eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit auf der Alm muss vorhanden sein. Ein Hirte kann immer nur für eine Alm beantragt werden, das bedeutet, dass die Behirtungsprämie für eine Person nur auf einer Alm beantragt werden kann. Für den freiwilligen Einsatz von zertifizierten Herdenschutzhunden ist ab 2023 ein Zuschlag vorgesehen. Details dazu sind den Förderrichtlinien zu entnehmen.
Förderhöhe
Die Prämiengewährung erfolgt auf Basis der jährlich behirteten Tiere. Pro Hirten sind maximal 50 RGVE förderfähig. Neu ist auch, dass die erhöhte Prämie für die ersten 20 RGVE pro 50 RGVE und Hirte ausbezahlt wird. Im Falle von Rindern hat eine tierbezogene Beantragung mittels Alm-/Weidemeldung Rinder zu erfolgen bei Schafen und Ziegen mittels tierbezogener Beantragung der aufgetriebenen Tiere in der Almauftriebsliste.