ÖPUL-Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“: Fristen bis Jahresende beachten
Zehn verpflichtende Weiterbildungsstunden
Bis spätestens 31. Dezember 2026 sind von der förderwerbenden Person unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse oder Fachexkursionen zu den Themen Grundwasserschutz, Humusaufbau, wassersparende Bewirtschaftungsmethoden, grundwasserschonende Bewässerung oder stickstoff-/emissionsreduzierte Fütterung von Schweinen im Mindestausmaß von 10 Stunden zu absolvieren. Im Zuge dieser fachspezifischen Kurse ist einmalig auch ein betriebsbezogenes Gewässerschutzkonzept bis spätestens am 31. Dezember 2026 zu erstellen. Es sind Kurse aus dem Bildungsangebot eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft anerkannten Bildungsanbieters zu wählen. Eine Liste der anerkannten Bildungsanbieter ist unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/listen zu finden.
Grundsätzlich müssen die Weiterbildungen von der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer absolviert werden. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen können die Kurse auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Anrechenbar sind Kursbesuche ab dem 1. Jänner 2022. Der Kursbesuch einer Person kann nur in absoluten Ausnahmefällen auf mehrere Betriebe angerechnet werden (wenn sonst keine andere Person zur Verfügung steht). Die Absolvierung der Kurse ist an die geschulte Person gebunden. Verlässt die geschulte Person vor Ende der Frist den Betrieb, müssen die Kurse bis dahin nachgeholt werden. Scheidet die geschulte Person nach Ende der Frist vom Betrieb aus, so muss kein weiterer Kurs absolviert werden. Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Grundsätzlich müssen die Weiterbildungen von der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer absolviert werden. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen können die Kurse auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Anrechenbar sind Kursbesuche ab dem 1. Jänner 2022. Der Kursbesuch einer Person kann nur in absoluten Ausnahmefällen auf mehrere Betriebe angerechnet werden (wenn sonst keine andere Person zur Verfügung steht). Die Absolvierung der Kurse ist an die geschulte Person gebunden. Verlässt die geschulte Person vor Ende der Frist den Betrieb, müssen die Kurse bis dahin nachgeholt werden. Scheidet die geschulte Person nach Ende der Frist vom Betrieb aus, so muss kein weiterer Kurs absolviert werden. Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Teilnahmebestätigungen werden automatisch an die AMA übermittelt
Sollte der Weiterleitung zugestimmt worden sein, werden die Nachweise für absolvierte Weiterbildungen von den Bildungsanbietern direkt an die AMA übermittelt. Die Übermittlung von Teilnahmebestätigungen an die AMA ist daher nicht erforderlich!
Alle bis 31. Dezember 2025 absolvierten und von den Bildungsanbietern gemeldeten Weiterbildungsstunden können unter www.eama.at im Register Flächen → Abfragen → Weiterbildung ÖPUL eingesehen werden. Betroffene Betriebe sollten prüfen, ob die Weiterbildungsverpflichtung bereits erfüllt worden ist und gegebenenfalls noch offene Stunden bis spätestens Ende Dezember absolvieren.
Alle bis 31. Dezember 2025 absolvierten und von den Bildungsanbietern gemeldeten Weiterbildungsstunden können unter www.eama.at im Register Flächen → Abfragen → Weiterbildung ÖPUL eingesehen werden. Betroffene Betriebe sollten prüfen, ob die Weiterbildungsverpflichtung bereits erfüllt worden ist und gegebenenfalls noch offene Stunden bis spätestens Ende Dezember absolvieren.
Was ist zu tun, wenn absolvierte Weiterbildungen nicht aufscheinen?
- Am Teilnahmezertifikat ist zu prüfen, ob die Schulung für ÖPUL-Maßnahmen anrechenbar ist. Unter www.eama.at werden grundsätzlich nur ÖPUL-Schulungen angezeigt.
- Nach dem 31. Dezember 2025 absolvierte ÖPUL-Weiterbildungen scheinen erst bei der nächsten Dateneinspielung auf. Vor März 2027 werden keine neuen Daten unter www.eama.at eingespielt.
- Wurde dem Bildungsanbieter keine Einwilligung zur Weiterleitung an die AMA erteilt, wurden auch keine Daten an die AMA übermittelt. Einwilligungen können auch noch nachträglich erteilt werden. Es wird daher empfohlen, bei jeder Schulung die Einwilligung zur Datenweitergabe zu erteilen.
- Erforderlichenfalls ist mit dem Bildungsanbieter Kontakt aufzunehmen, um die Sachlage zu klären.
- Noch notwendige Schulungen können innerhalb der offenen Frist bis 31. Dezember 2026 bei den zugelassenen Bildungsanbietern absolviert werden, teilweise gibt es auch Online-Kurse.
Verpflichtende Bodenuntersuchungen
An der Maßnahme teilnehmende Betriebe müssen pro angefangene 5 ha Ackerfläche in der Gebietskulisse mindestens eine Bodenprobe ziehen und von einem akkreditierten Labor auswerten lassen. Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind die Ackerflächen des Betriebes gemäß Beantragung im Mehrfachantrag 2026, unabhängig von der Schlagnutzung und der Einbringung in etwaige andere Maßnahmen oder Optionen. Die Bodenproben müssen bis spätestens am 31. Dezember 2026 bei einem akkreditierten Labor zur Analyse eingelangt sein.
Die Bodenuntersuchungen sind entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des Stickstoff-, Phosphor- und Kalium-Gehaltes sowie des pH-Wertes und des Humusgehaltes durchzuführen. Bei Stickstoff hat die Untersuchun nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen.
Die Bodenuntersuchungen sind entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des Stickstoff-, Phosphor- und Kalium-Gehaltes sowie des pH-Wertes und des Humusgehaltes durchzuführen. Bei Stickstoff hat die Untersuchun nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen.
Akkreditierte Labore
Anrechenbar sind nur Bodenproben, die ab dem 1. Jänner 2022 gezogen wurden. Als akkreditiertes Labor gelten jene Labore, die eine Zertifizierung gemäß EN ISO 17025 vorweisen können. Folgende akkreditierte Labore sind aktuell bekannt:
- AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH)
- AGRANA Zucker GmbH
- Agrolab Agrarzentrum GmbH
- Amt der Kärntner Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- cewe GmbH
- BGD - Bodengesundheitsdienst GmbH
Erfassung der Bodenproben im INVEKOS-GIS
Die Ergebnisse sind selbsttätig oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer im INVEKOS-GIS unter www.eama.at einzutragen. Die Eingabe der Ergebnisse von Bodenproben erfolgt in der dafür vorgesehenen Erfassungsmaske. Die bereits erfassten Bodenproben werden aufgelistet. Eine Anleitung zur Erfassung und zu den Anzeigedetails ist im Benutzerhandbuch INVEKOS-GIS unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden. Zur Sicherung der Erfassungsqualität gibt es Eingabeeinschränkungen und Plausibilitätsprüfungen.
Eine Bodenprobe kann nur einmal und nur jenem Betrieb zugerechnet werden, der die untersuchte Fläche im betroffenen Jahr beantragt hat. Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Fläche an einen anderen Betrieb ist daher nicht möglich. Für den abgebenden Betrieb kann die Probe jedoch angerechnet werden. Der übernehmende Betrieb muss gegebenenfalls eine neuerliche Untersuchung vornehmen lassen, um die erforderliche Probenanzahl zu erreichen. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ab Herbst eine neue Fläche zum Betrieb dazukommt und diese bereits beprobt werden soll, kann die Bodenprobe auch dem Folgejahr - da die Fläche erst im Folgejahr in den Mehrfachantrag aufgenommen werden kann - zugeordnet werden.
Weitere detaillierte Informationen zu den Förderverpflichtungen bei der ÖPUL-Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ können dem gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter entnommen werden.
Eine Bodenprobe kann nur einmal und nur jenem Betrieb zugerechnet werden, der die untersuchte Fläche im betroffenen Jahr beantragt hat. Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Fläche an einen anderen Betrieb ist daher nicht möglich. Für den abgebenden Betrieb kann die Probe jedoch angerechnet werden. Der übernehmende Betrieb muss gegebenenfalls eine neuerliche Untersuchung vornehmen lassen, um die erforderliche Probenanzahl zu erreichen. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ab Herbst eine neue Fläche zum Betrieb dazukommt und diese bereits beprobt werden soll, kann die Bodenprobe auch dem Folgejahr - da die Fläche erst im Folgejahr in den Mehrfachantrag aufgenommen werden kann - zugeordnet werden.
Weitere detaillierte Informationen zu den Förderverpflichtungen bei der ÖPUL-Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ können dem gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter entnommen werden.