ÖPUL: Die Meldefristen bei Tierabgängen beachten
Tierwohl-Weide
Bei weiblichen Schafen und Ziegen sind Verkäufe, Schlachtungen oder Verendungen innerhalb von sieben Tagen mittels Korrektur zum Mehrfachantrag (MFA) zu melden.
Die Tiere werden bis zum Zeitpunkt des Abgangs anteilig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) für die Prämie berücksichtigt.
Bis zum Abgang müssen sie gemeinsam mit den anderen Tieren der Kategorie geweidet worden sein, und die Kategorie muss die Mindestweidetage von 120 bzw. 150 Weidetagen erfüllen. Aufenthalte auf Almen, Gemeinschafts- oder Zinsweiden sind im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Wenn durch Abgänge bei Pferden, Eseln, Ponys sowie Lamas und Alpakas die vorgeschriebene Mindestweidedauer von 120 bzw. 150 Tagen nicht erreicht wird, dann ist die beantragte Tieranzahl im MFA anzupassen.
Für Rinder sind keine gesonderten Abgangsmeldungen erforderlich, da die Daten automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen werden. Die Meldung ist jedoch notwendig, wenn Tiere die Weidevoraussetzungen der Maßnahme nicht erfüllen können, aber weiterhin am Betrieb gehalten werden.
Die Tiere werden bis zum Zeitpunkt des Abgangs anteilig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) für die Prämie berücksichtigt.
Bis zum Abgang müssen sie gemeinsam mit den anderen Tieren der Kategorie geweidet worden sein, und die Kategorie muss die Mindestweidetage von 120 bzw. 150 Weidetagen erfüllen. Aufenthalte auf Almen, Gemeinschafts- oder Zinsweiden sind im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Wenn durch Abgänge bei Pferden, Eseln, Ponys sowie Lamas und Alpakas die vorgeschriebene Mindestweidedauer von 120 bzw. 150 Tagen nicht erreicht wird, dann ist die beantragte Tieranzahl im MFA anzupassen.
Für Rinder sind keine gesonderten Abgangsmeldungen erforderlich, da die Daten automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen werden. Die Meldung ist jedoch notwendig, wenn Tiere die Weidevoraussetzungen der Maßnahme nicht erfüllen können, aber weiterhin am Betrieb gehalten werden.
Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
Aufgrund der Trockenheit wurde die verpflichtende Haltedauer für das Antragsjahr 2026 verkürzt. Förderfähige Tiere müssen nur mehr von 1. April bis 31. August 2026 am Betrieb gehalten werden. Erfolgt der Abgang ab 1. September 2026, bleibt die Prämienfähigkeit erhalten.
Abgänge von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen müssen binnen sieben Tagen an die AMA gemeldet werden. Eine Nachbesetzung mit Meldung von Ersatztieren ist für Abgänge ab dem 1. September nicht mehr erforderlich. Der Zuchteinsatz bleibt jedoch weiterhin meldepflichtig.
Die Weitergabe von Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen zum Zuchteinsatz muss vorab der AMA gemeldet werden. Zulässig ist dies nur
Für Rinder sind keine gesonderten Abgangsmeldungen erforderlich, da die Daten automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen werden.
Abgänge von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen müssen binnen sieben Tagen an die AMA gemeldet werden. Eine Nachbesetzung mit Meldung von Ersatztieren ist für Abgänge ab dem 1. September nicht mehr erforderlich. Der Zuchteinsatz bleibt jedoch weiterhin meldepflichtig.
Die Weitergabe von Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen zum Zuchteinsatz muss vorab der AMA gemeldet werden. Zulässig ist dies nur
- auf einer Zuchtstation für maximal sechs Monate sowie
- beim vorübergehenden Einsatz männlicher Zuchttiere auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal drei Monate.
Für Rinder sind keine gesonderten Abgangsmeldungen erforderlich, da die Daten automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen werden.
Tierwohl – Stallhaltung Rinder
Auch hier werden Rinderabgänge automatisch über die Rinderdatenbank berücksichtigt. Eine Meldung an die AMA ist jedoch erforderlich, wenn einzelne Tiere weiterhin am Betrieb bleiben, aber die Anforderungen der Maßnahme nicht mehr erfüllen können, beispielsweise aufgrund von Stallumbauten, vorübergehender Anbindehaltung oder einer länger als zehn Tage andauernden Separierung aufgrund Krankheit eines Tieres.
Tierwohl – Schweinehaltung
Ändert sich die Anzahl der beantragten Schweine durch Verkauf, Schlachtung oder Verendung, muss der Jahresdurchschnitt in der Tierliste angepasst werden. Die Änderungen sind durch entsprechende Nachweise zu belegen, die jedenfalls das Verkaufsdatum, die Anzahl der Tiere sowie das Verkaufsgewicht der Schweine beinhalten sollten. Können die Anforderungen der Maßnahme nicht eingehalten werden, sind die betroffenen Tiere umgehend von der Maßnahme abzumelden. Für diese Tiere wird keine Prämie gewährt.
VIS – Meldungen beachten
Neben den ÖPUL-Meldungen besteht für Halter von Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen die Verpflichtung zur Meldung im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS). Da die Daten von AMA und VIS abgeglichen werden, ist auf vollständige und korrekte Meldungen besonders zu achten.