Vorbeugender Grundwasserschutz: Digitale Aufzeichnungen nicht vergessen!
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Bei Teilnahme an der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" sind - analog zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse betriebsbezogene und schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen aller Verpflichtungsjahre sind am Betrieb aufzubewahren. Sie werden im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Es muss auch darauf geachtet werden, dass der Stickstoffsaldo bei der Folgekultur berücksichtigt wird.
Betriebsbezogene Aufzeichnungen
Die betriebsbezogenen Aufzeichnungen umfassen insbesondere die betrieblichen Flächen mit dem jeweiligen Nährstoffbedarf (inklusive Ertragsplausibilisierung), den Stickstoffanfall aus der Tierhaltung sowie die Stickstoffausbringung auf den Flächen durch Düngung und Bewässerung unter Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung.
Die betrieblichen Aufzeichnungen sind bis 28. Februar des laufenden Förderjahres als voraussichtliche Düngeplanung anzulegen und bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres als betriebliche Düngebilanzierung abzuschließen.
Die betrieblichen Aufzeichnungen sind bis 28. Februar des laufenden Förderjahres als voraussichtliche Düngeplanung anzulegen und bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres als betriebliche Düngebilanzierung abzuschließen.
Schlagbezogene Aufzeichnungen
Diese sind verpflichtend elektronisch zu führen und umfassen folgende Elemente:
- Bezeichnung und Größe des jeweiligen Schlages
- Art und Menge der auf dem Schlag ausgebrachten Düngemittel
- Datum und Menge der Bewässerung
- Datum des Anbaus und der Ernte
- Dokumentation der schlagbezogenen Erntemenge samt Wiegebelegen
- Berechnung eines jährlichen Stickstoffsaldos
Schlagbezogener Stickstoffsaldo
Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen muss nach der Ernte der Stickstoffsaldo berechnet werden. Ein Stickstoffüberschuss von mehr als 20 kg/ha, jedoch maximal 100 kg/ha (jeweils vor Abzug des Reduktionsfaktors), muss der Folgekultur angerechnet werden. Dabei kann der anzurechnende Wert in Kärnten auf 60% reduziert werden. Der Düngebedarf bzw. die Düngung der nachfolgenden Kultur muss um diesen Wert reduziert werden.
Bei mehreren Kulturen sind diese im Jahr oder im Fall von genutzten Zwischenfrüchten jeweils zu saldieren, und der Saldo kann auf 60% für den Übertrag (= Wert, der bei Folgekultur zu berücksichtigen ist) reduziert werden. Bei mehrjährigen Kulturen muss der Saldo ebenfalls jährlich gebildet werden und gegebenenfalls ein Übertrag erfolgen.
Im Fall von ungenutzten Zwischenfrüchten kann ebenso der Reduktionsfaktor (0,6) angewendet werden, sofern die Anlage entsprechend den Vorgaben der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" erfolgt.
Ausgebrachte Stickstoffmengen auf ungenutzte Zwischenfrüchte sind jedoch gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung zur Gänze der Folgekultur anzurechnen (keine Anwendung des Reduktionsfaktors). Die Düngung der ungenutzten Zwischenfrucht darf maximal in der Höhe der möglichen Düngung der Folgekultur unter Einberechnung des Stickstoffsaldos der vor der Zwischenfrucht angelegten Vorkultur erfolgen.
Info: Vergessen Sie nicht auf die Weiterbildung und die Bodenprobenanalyse.
Bei mehreren Kulturen sind diese im Jahr oder im Fall von genutzten Zwischenfrüchten jeweils zu saldieren, und der Saldo kann auf 60% für den Übertrag (= Wert, der bei Folgekultur zu berücksichtigen ist) reduziert werden. Bei mehrjährigen Kulturen muss der Saldo ebenfalls jährlich gebildet werden und gegebenenfalls ein Übertrag erfolgen.
Im Fall von ungenutzten Zwischenfrüchten kann ebenso der Reduktionsfaktor (0,6) angewendet werden, sofern die Anlage entsprechend den Vorgaben der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" erfolgt.
Ausgebrachte Stickstoffmengen auf ungenutzte Zwischenfrüchte sind jedoch gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung zur Gänze der Folgekultur anzurechnen (keine Anwendung des Reduktionsfaktors). Die Düngung der ungenutzten Zwischenfrucht darf maximal in der Höhe der möglichen Düngung der Folgekultur unter Einberechnung des Stickstoffsaldos der vor der Zwischenfrucht angelegten Vorkultur erfolgen.
Info: Vergessen Sie nicht auf die Weiterbildung und die Bodenprobenanalyse.
Trockenheit 2026 - was zu beachten ist
1| Stickstoffsaldo: Bei außergewöhnlichen Ereignissen wie beispielsweise Dürre oder Hagel ist die maximal anrechenbare Stickstoffmenge auf 100 kg N/ha (vor Anwendung des Reduktionsfaktors 0,6) begrenzt. Für Grundwasserschutzbetriebe in Kärnten ist ein ermittelter Stickstoffüberschuss bei der Düngung der Folgekultur mit dem Faktor 0,6 anzurechnen. Durch die Obergrenze von 100 kg N/ha ergibt sich somit eine anzurechnende Stickstoffmenge zur Folgekultur von 60 kg N/ha. Werden im Herbst noch ÖPUL-konforme Zwischenfrüchte angebaut, kann dieser Reduktionsfaktor nochmals angewendet werden. Bei einem Stickstoffsaldo von 100 kg/ha reduziert sich die auf die Folgekultur anzurechnende Menge dadurch auf 36 kg N/ha. Futterzwischenfrüchte sind, sofern diese genutzt werden, ebenso wie Hauptkulturen zu bilanzieren.
2| Höherer Stickstoffsaldo und Verpflichtung für Nachfolgekulturen: Bei einem erhöhten Stickstoffüberschuss müssen zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden:
2| Höherer Stickstoffsaldo und Verpflichtung für Nachfolgekulturen: Bei einem erhöhten Stickstoffüberschuss müssen zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden:
- Liegt der Stickstoffüberschuss der Vorkultur bei mehr als 30 kg N/ha und erfolgt die Ernte vor dem 1. Oktober, muss bereits im Herbst eine Folgekultur oder Zwischenfrucht angebaut werden.
- Die Begrünung hat gemäß den ÖPUL-Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" zu erfolgen.
- Von dieser Verpflichtung sind Schläge von weniger als 0,3 ha ausgenommen.
- nach Kürbis oder Feldgemüse, sofern die Ernte vor dem 1. Oktober erfolgt,
- beim Umbruch von Ackerbrachen oder Ackerfutterflächen vor dem 15. November