Zwischenfruchtanbau: Beantragung nicht vergessen
Für eine gültige Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau", musste diese mit dem Mehrfachantrag (MFA) 2023 bis am 31. Dezember 2022 gültig angemeldet werden. Für die sieben möglichen Varianten gelten die jeweiligen spätesten Anlage- bzw. frühesten Umbruchstermine und die Vorgaben an die Mischungspartner aus dem ÖPUL 2023 - siehe Tabelle.
Zudem muss für die begrünten Schläge die jeweilige, fristgerecht angelegte Begrünungsvariante aktiv im MFA beantragt werden. Es gelten folgende Antragsfristen:
In der einjährigen Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" ist keine Mindestbegrünungsfläche vorgeschrieben. Wird keine Begrünungsvariante beantragt oder wird in einem Jahr die Mindestteilnahmebedingung von 1,50 ha Ackerfläche nicht erreicht, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter ÖPUL-Maßnahmenantrag im MFA 2024 bis 31. Dezember 2023 erforderlich, wenn der Betrieb im Jahr 2024 wieder prämienfähig an der Maßnahme teilnehmen möchte.
Zudem muss für die begrünten Schläge die jeweilige, fristgerecht angelegte Begrünungsvariante aktiv im MFA beantragt werden. Es gelten folgende Antragsfristen:
- Begrünungsvarianten 1, 2 und 3 bis spätestens 31. August 2023
- Begrünungsvarianten 4,5,6 und 7 bis spätestens 30. September 2023
In der einjährigen Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" ist keine Mindestbegrünungsfläche vorgeschrieben. Wird keine Begrünungsvariante beantragt oder wird in einem Jahr die Mindestteilnahmebedingung von 1,50 ha Ackerfläche nicht erreicht, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter ÖPUL-Maßnahmenantrag im MFA 2024 bis 31. Dezember 2023 erforderlich, wenn der Betrieb im Jahr 2024 wieder prämienfähig an der Maßnahme teilnehmen möchte.