Worauf Pilzsammler achten müssen
Das Sammeln von Pilzen, Beeren, Klaubholz oder anderen Waldfrüchten wird im Allgemeinen als sogenannte "kleine Waldnutzung" bezeichnet und ist nach überwiegender Meinung nicht mehr von der Betretungsfreiheit gemäß § 33 Abs. 1 ForstG erfasst. Dabei stellt das ForstG solche Handlungen unter Verwaltungsstrafe gemäß § 174 Abs. 3 lit. b Z 2 ForstG, wenn "unbefugt im Walde (…) Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag" angeeignet werden. Ferner begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 lit. d ForstG, "wer (…) Pilz- und Beerenveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt".
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Grenzziehung hinsichtlich der forstgesetzlichen Verwaltungsstrafdrohung nichts am Eigentumsrecht gemäß § 354 ABGB ändert, das den Waldeigentümer berechtigt, jeden anderen von der Waldnutzung auszuschließen. Da die Duldung des Sammelns von Beeren und Pilzen jedoch eine weit verbreitete Übung ist, muss der Waldeigentümer kenntlich machen, dass er sich dieser allgemeinen Übung nicht anschließt, andernfalls wird sein Schweigen als konkludente Zustimmung gewertet.
In der immer wieder geführten Diskussion zur kleinen Waldnutzung ist anzumerken, dass der Gesetzgeber die kleine Waldnutzung in die gesetzliche Bestimmung des § 33 ForstG aufgenommen hätte, wenn er sie als ein Legalservitut ausgestaltet hätte wissen wollen.
Ergänzend dazu ist anzuführen, dass aus dem Wortlaut des § 141 Abs. 4 StGB abzuleiten ist, dass ein gesetzlich eingeräumtes Recht auf Aneignung von Beeren, Pilzen und ähnlichen Waldfrüchten nicht gegeben ist. Demnach stellt die "rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) geringen Wertes" keine gerichtlich strafbare Handlung dar. Beim geringen Wert gilt die Grenze von 100 Euro. Die Nennung des Begriffes "rechtswidrig" in § 141 Abs. 4 StGB ergibt nur dann Sinn, wenn kein allgemeines Recht auf Aneignung von Bodenerzeugnissen und Bodenbestandteilen besteht.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Grenzziehung hinsichtlich der forstgesetzlichen Verwaltungsstrafdrohung nichts am Eigentumsrecht gemäß § 354 ABGB ändert, das den Waldeigentümer berechtigt, jeden anderen von der Waldnutzung auszuschließen. Da die Duldung des Sammelns von Beeren und Pilzen jedoch eine weit verbreitete Übung ist, muss der Waldeigentümer kenntlich machen, dass er sich dieser allgemeinen Übung nicht anschließt, andernfalls wird sein Schweigen als konkludente Zustimmung gewertet.
In der immer wieder geführten Diskussion zur kleinen Waldnutzung ist anzumerken, dass der Gesetzgeber die kleine Waldnutzung in die gesetzliche Bestimmung des § 33 ForstG aufgenommen hätte, wenn er sie als ein Legalservitut ausgestaltet hätte wissen wollen.
Ergänzend dazu ist anzuführen, dass aus dem Wortlaut des § 141 Abs. 4 StGB abzuleiten ist, dass ein gesetzlich eingeräumtes Recht auf Aneignung von Beeren, Pilzen und ähnlichen Waldfrüchten nicht gegeben ist. Demnach stellt die "rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) geringen Wertes" keine gerichtlich strafbare Handlung dar. Beim geringen Wert gilt die Grenze von 100 Euro. Die Nennung des Begriffes "rechtswidrig" in § 141 Abs. 4 StGB ergibt nur dann Sinn, wenn kein allgemeines Recht auf Aneignung von Bodenerzeugnissen und Bodenbestandteilen besteht.
Kärntner Pilzverordnung
In § 3 Abs. 1 sieht die Kärntner Pilzverordnung vor, dass sämtliche wildwachsenden Pilze, die nicht ganzjährig vollkommen geschützt sind (gemäß Anlage zur Kärntner Pilzverordnung) - mit Ausnahme der zeitlichen Beschränkung für Steinpilze und Eierschwammerln - nur zum Eigengebrauch und nur von 7 - 18 Uhr sowie nur in einer Gesamtmenge von höchstens 2 kg pro Person und Tag gesammelt, erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt und feilgeboten werden dürfen. Für Steinpilze und Eierschwammerln gilt zusätzlich die zeitliche Beschränkung, dass diese nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden dürfen. Generell dürfen beim Pilzesammeln nur die oberirdischen Teile entnommen werden, nicht jedoch die unterirdischen.
Diese Bestimmung des § 3 der Kärntner Pilzverordnung gilt nicht für Grundeigentümer:innen, wenn diese die Pilze nur zum Eigenverbrauch und für Maßnahmen verwenden, die einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entsprechen.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass das Sammeln von wildwachsenden Pilzen in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten sowie in der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern bzw. in der Naturzone des Biosphärenparks Nockberge generell verboten ist.
Diese Bestimmung des § 3 der Kärntner Pilzverordnung gilt nicht für Grundeigentümer:innen, wenn diese die Pilze nur zum Eigenverbrauch und für Maßnahmen verwenden, die einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entsprechen.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass das Sammeln von wildwachsenden Pilzen in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten sowie in der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern bzw. in der Naturzone des Biosphärenparks Nockberge generell verboten ist.