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Breitbandausbau – erhöhte Richtsätze erreicht

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02.09.2024 | von Dipl.-Ing. Max Borchardt, BEd

Der Breitbandausbau in Kärnten schreitet voran. Um die Versorgung mit Anschlüssen sicherzustellen, sind Leitungen in Grundstücken notwendig.

glass-fiber-3362480_1920~2.jpg © Borchardt
Glasfaser, auch Lichtwellenleiter oder LWL genannt, wird in einer Forststraße verlegt. © Borchardt
Eine bessere Versorgung mit Breitband (Glasfaser) – insbesondere im ländlichen Raum – führt oft auch zu Leitungsverlegungen auf Grundstücken privater Eigentümer. Gesetzlich sind diese Verlegungen im Telekommunikationsgesetz (kurz: TKG) und in diversen Verordnungen festgelegt. In Ihrem Grundstück wird eine Glasfaserleitung verlegt? Hier finden Sie die wesentlichen Punkte, die Sie beachten sollten. 
 

Kontaktaufnahme

Die Unternehmen, welche Privatgrundstücke in Anspruch nehmen wollen, müssen dies dem Grundeigentümer per „Angebot“ schriftlich mitteilen. Mindestinhalte sind ein Angebot zur Entschädigung und eine Planbeilage mit dem geplanten Leitungsweg. Dies ist das Mindesterfordernis nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 52 TKG). Kommt keine Einigung zustande, könnte auch eine Entscheidung der Behörde (RTR – Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) beantragt werden. Die Behörde kann von beiden Seiten angerufen werden.

Leitungsweg

Im Grunde sollte bei der Leitungsverlegung auf andere Leitungen und Einbauten (oder wenn z. B. Drainagen den Leitungsweg kreuzen) geachtet werden. Wenn bekannt, dann sollte auch auf zukünftige bauliche Erweiterungen hingewiesen werden, sodass diese in der Verlegung ihre Berücksichtigung finden können. 

Entschädigung

Das TKG unterscheidet zwei wesentliche Fälle der Leitungsverlegung und damit verbundenen Entschädigung: Mitverlegung und Neuverlegung. 
  •  Von Mitverlegung spricht man, wenn eine bestehende, rechtlich gesicherte Leitungstrasse vom gleichen Unternehmen auch für Telekommunikation genutzt wird (§ 57 TKG), das heißt, wenn z. B. eine Strom-Erdleitung errichtet und ein Datenkabel miteingegraben wird. Bei dieser Mitverlegung ist die Telekom-Richtsatz-Verordnung anzuwenden, welche mit August dieses Jahres eine Aktualisierung erfuhr. In diesem Fall ist ein sogenannter Beileitungs-Entschädigungssatz von 3,47 Euro pro Kabellaufmeter exkl. MwSt. (statt bisher 2,74 Euro) durch diese Verordnung festgelegt. 
  • Anders im Falle einer Neuverlegung: Zwar sind auch hier für die Verlegung einer Glasfaserleitung der Wertminderung entsprechende Abgeltungen zu leisten (§ 52 und 55 TKG), doch sind diese in der Wertminderungs-Richtsatzverordnung der Regulierungsbehörde geregelt. In dieser sind Entschädigungswerte je Gemeinde festgelegt. Da diese Werte jedoch oftmals deutlich geringer als bei Mitverlegung ausfallen, hat die Landwirtschaftskammer Kärnten interveniert. Es wurde auch für die Neuverlegung eine generelle Anwendung des Richtsatzes für die Mitverlegung gefordert (aktuell 3,47 Euro/​lfm) und durchgesetzt. Diese Vorgehensweise hat sich kärntenweit in der Praxis bewährt und sorgt einerseits für eine würdige Abgeltung für den Eingriff ins Eigentum und auf der anderen Seite für eine deutliche Verfahrens- und Baubeschleunigung im Breitbandausbau.
Schächte, Verteilerkästen, Flur- und Folgeschäden werden jeweils gesondert abgegolten. Bei verpachteten Flächen ist seitens des Eigentümers auch an die Einbeziehung des betroffenen Bewirtschafters und entsprechende Informationsweitergabe zu denken.

Verlegetiefe

Ideal wäre die Verlegung entlang von Straßen im Bankett und soweit wie möglich in öffentliche Flächen. Insbesondere bei Acker und ackerfähigen Grünlandflächen sollte eine Überdeckung von zumindest 100 cm erfolgen, damit die Datenleitungen nicht durch die Bodenbearbeitung (z. B. Tiefenlockerer oder Bodenprobenzieher) zerstört werden können. Auch entlang von Zäunen sollte eine dementsprechend tiefe Verlegung erfolgen.

Plan und Haftung

Grundsätzlich gilt: Wenn im Rahmen einer widmungsgemäßen Verwendung/​Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit Pflügen, Tiefenlockerern usw. innerhalb des festge­legten Überdeckungsbereichs eine Schädigung unterirdischer Kommunikationslinien erfolgt, ist eine fahrlässige Haftung ausgeschlossen (siehe auch Norm EN 50174-3). Das TKG 2021 regelt, dass für neu verlegte unterirdische Leitungen eine lagegenaue Plandarstellung der Leitungen zur Verfügung zu stellen ist (vgl. § 56 Abs. 3). Dieser Plan sollte in Papierform oder auf Wunsch in elektronischer Form (jedenfalls im PDF-Format; gegebenenfalls auch nach Absprache der Beteiligten in anderen beim Leitungsberechtigten vorhandenen elektronischen Formaten) übermittelt werden und den genauen Verlauf und die Verlegetiefe beinhalten. Somit sollten für künftige Leitungen die Haftungsfälle weitgehend verhindert werden. Hat der durch ein Leitungsrecht belastete Grundeigentümer keine solche Plandarstellung zur Verfügung gestellt bekommen, oder stimmen die Plandarstellungen nicht mit der Wirklichkeit überein (z. B. die Leitungen haben tatsächlich einen anderen Verlauf oder liegen in anderer Tiefe als angegeben), ist im Falle fahrlässiger Schadenszufügung seine Haftung für die im Boden verlegten Kommunikationslinien oder daraus entstehende Folgeschäden ausgeschlossen.

Kontakt

  • Max Borchardt, BEd.
    Dipl.-Ing. Max Borchardt BEd.
    max.borchardt@lk-kaernten.at
    T 0463/5850-1446
    F 0463/5850-91446

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