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17.06.2020 | von Margit Ram

Ist der Traktor zu breit oder der Weg zu schmal?

Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Wegerechten.

Wegrechte.jpg
© Drepicter – stock.adobe.com
Es ist gerade auf dem Land meist nicht möglich, seinen Hof bzw. die dazugehörenden Grundstücke ausschließlich über eigenen Grund zu erreichen. Man benötigt daher immer wieder fremden Grund bzw. fremde Wege.
Für diese Inanspruchnahme sieht die Rechtsordnung verschiedene Formen der Berechtigung zur Benützung vor (Servitutsweg, Bittweg, landwirtschaftliches oder forstliches Bringungsrecht). Die häufigste Form eines Wegerechtes über fremden Grund ist der sogenannte Servitutsweg. Dieses Wegerecht besteht meist in der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über fremden Grund (dem dienenden Gut) zu Gunsten einer Liegenschaft (dem herrschenden Gut). Servitutswege entstehen größtenteils durch Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages oder durch Ersitzung.

Vertraglich eingeräumte Wegerechte

Wesentlicher Inhalt des Servitutsvertrages ist die Umschreibung des Rechtes, insbesondere seines Umfanges. In aller Regel wird im Vertrag festgelegt, wie die Fahrbahnbreite ausfällt, ob der Weg nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden darf, ob Fahrzeuge aller Art fahren dürfen, wann gefahren werden darf usw. Erfolgt eine genaue Festlegung der Dienstbarkeit, spricht man von einer gemessenen Dienstbarkeit – erfolgt keine genaue Festlegung, handelt es sich um eine ungemessene.
Bei einer ungemessenen Dienstbarkeit, deren Art und Umfang durch den Vertrag nicht eindeutig bestimmt ist, orientiert sich der Inhalt des Rechtes zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet das eingeräumte Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden (OGH 4 Ob 25/14a).

Ersessene Wegerechte

Im bäuerlichen Bereich handelt es sich aber meist nicht um vertragliche, sondern um ersessene Wegerechte. Wer seit eh und je, mindestens aber seit 30 Jahren (bei öffentlichem Gut und bei Kirchengütern seit 40 Jahren), ohne den Eigentümer des dienenden Gutes fragen zu müssen und ohne Bezahlung eines Entgeltes, einen Weg benützt, der hat das Recht im Umfang der bisherigen Ausübung ersessen.
Bei den ersessenen Wegerechten oder der bei den ungemessenen Dienstbarkeiten, bei denen der Inhalt des Rechtes weder aus einem Vertrag noch aus der Art der Ausübung des Rechtes während der Ersitzungszeit eindeutig bestimmbar ist, gestaltet sich die Festlegung des Umfanges des Rechtes jedoch schwieriger.
Der Umfang des Rechtserwerbs durch Ersitzung hängt davon ab, welches Recht der Ersitzungswerber ausüben und der Ersitzungsgegner dulden wollte, wobei immer nur der erkennbare oder nach den Umständen anzunehmende Wille zu beachten ist. Es kommt bei der ersessenen Dienstbarkeit darauf an, welchem Zweck das dienende Gut während der Ersitzungszeit gedient hat. Erfolgte das Befahren des Feldweges 30 Jahre lang mit Fahrzeugen mit einer Breite von 2,5 m für landwirtschaftliche Zwecke – wurde dieses Recht ersessen. Ein Befahren mit nicht landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer Breite von 4 m, ist daher nicht vom ersessenen Recht umfasst.

Unzulässige Erweiterung

Grundsätzlich kann der Berechtigte zwar sein Fahrrecht auf die für ihn nützliche Art ausüben, doch dürfen Servitute nicht erweitert, sie müssen vielmehr - insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet - eingeschränkt werden. Kurz gesagt, bedeutet dies, eine Verpflichtung des Wegeberechtigten zur schonenden Ausübung der ihm zustehenden Dienstbarkeit. Aufgrund dieses Rücksichtnahmegebotes ist der Berechtigte lt. Obersten Gerichtshof (OGH) aber nicht verpflichtet, bspw. sein landwirtschaftliches Gut auf veraltete und unwirtschaftliche Weise zu nutzen (z.B. Zufahren zum berechtigten Grundstück mit Pferdekarren anstatt mit Traktor).
Der Belastete muss unbedeutende Änderungen der Widmungsart dulden, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kultur- und Widmungsänderungen oder sonstige erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse. Der Berechtigte einer Wegdienstbarkeit darf beispielsweise den Weg nicht ohne Zustimmung des Belasteten verbreitern. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Änderung einem Bedürfnis des Berechtigten entspricht oder nicht.
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit handelt, kann beispielsweise auf äußere erkennbare Umstände der Wegbeschaffenheit zurückgegriffen werden. Als praktisch maßgebliche Beurteilungskriterien sind die Wegbreite in der Natur und der Untergrund des Weges heranzuziehen. Wird die Wegbreite durch natürliche Hindernisse wie Bäume oder durch Bauwerke bestimmt, kann der Berechtigte nicht die Entfernung dieser Hindernisse verlangen, um mit breiteren Fahrzeugen fahren zu können. Auch dann, wenn der gebahnte Weg nur für die Breite eines Traktors ausreicht, wäre das Befahren dieses Weges mit einem breiteren Fahrzeug (LKW, Mähdrescher etc.) eine unzulässige Erweiterung des Fahrrechtes, weil dabei zwangsläufig über den gebahnten Wegrand hinaus die anrainenden Grundstücke benützt werden.
Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt aber nur dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird. Die Inanspruchnahme eines breiteren als des bisher befahrenen Grundstückstreifens stellt für sich genommen grundsätzlich eine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, wenn die Beschaffenheit des Weges, etwa dessen Breite und/oder Befestigung, geändert werden muss oder auch wenn zwangsläufig Schäden mit der Benützung einhergehen.
Laut Entscheidungen des OGH gilt es aber festzuhalten, dass die Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige Servitutserweiterung handelt oder nicht, jedenfalls im Einzelfall zu erfolgen hat.
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