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Einheitswert: Hauptfeststellung 2023

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01.04.2022 | von Ing. Harald Sucher

Der Klimawandel und seine Auswirkungen werden zukünftig berücksichtigt. Auch der Ablauf soll vereinfacht werden, um rascher auf ungünstige Einflüsse reagieren zu können.

Einheitswert.jpg © agrarfoto
Ab 2023 werden beim Einheitswert auch der Klimawandel und seine Auswirkungen berücksichtigt. © agrarfoto
Der Einheitswert stellt die Grundlage zur Einhebung von Abgaben und Beiträgen in der Land- und Forstwirtschaft dar. Er gründet einerseits auf den Ergebnissen der Bodenschätzung und deren aktuellen Überprüfungen und andererseits auf der Betriebsbewertung. Hier werden die Betriebsgröße sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und übrige Umstände berücksichtigt. Beispielsweise werden so Relationen zwischen arrondierten Betrieben in stadtnahen Gunstlagen und Betrieben mit ungünstiger Grundstücksituation in abgelegenen Regionen klar abgebildet. Im Zuge der vergangenen Hauptfeststellungen wurden den Eigentümern von der Finanzverwaltung Erhebungsblätter zugesandt, die ausgefüllt und erklärt retourniert werden mussten.
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 ist 2023 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte durchzuführen. Aktuell wird geprüft, welche Bestandteile des Einheitswertes zu ändern sind. Der Klimawandel und die spürbaren Auswirkungen werden in der kommenden Überarbeitung berücksichtigt werden. Trockenheit, ungünstige Niederschlagsverteilungen sowie Temperaturspitzen werden als eigener Punkt in Form von Abschlägen berücksichtigt werden. Zukünftig sollte auch der Ablauf einer Hauptfeststellung vereinfacht werden, um rascher auf ungünstige Einflüsse reagieren zu können. Dieser Prozess sollte in drei Stufen erfolgen:
  • Berücksichtigung eines Temperatur-/​Niederschlagsindex, der die aktuellen negativen Auswirkungen der Klimaentwicklung abbildet.
  • Übernahme dieses Abschlages in den Klimarahmen der Bodenschätzung. Dies hat bis 31. Dezember 2027 zu erfolgen.
  • 3 Ab 2032 tritt anstelle der Hauptfeststellung im herkömmlichen Sinn eine „rollierende Hauptfeststellung“. Diese kann rascher auf sich ändernde Umstände in der Land- und Forstwirtschaft reagieren.
Zunächst soll die Ermittlung der Einheitswerte zum regulären Termin auf Basis eines Temperatur-/​Niederschlagsindex sowie der Betriebsgröße durchgeführt werden. In einer zweiten Stufe werden bei der Überarbeitung des Klimarahmens der Bodenschätzung aktuelle Klimadaten herangezogen und neu berechnet. Dieser Klimarahmen wird im Wege der Bodenschätzung festgelegt. Eine Evaluierung der Grundlagen der Bodenschätzung ist bis 31. Dezember 2027 erforderlich. In einer dritten Stufe soll an Stelle der periodisch durchzuführenden Hauptfeststellung der Einheitswerte ab 2032 eine „rollierende Bewertung“ treten. 
Diese Novelle der Berechnungsmethode der Einheitswerte wurde im Nationalrat am 23. März 2022 mehrheitlich beschlossen. 

Arbeitsprogramm Bodenschätzung 2022

Das Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, Bodenschätzung, hat das Arbeitsprogramm für die im Jahr 2022 vorgesehenen Überprüfungsschätzungen gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 bekannt gegeben. Der Beginn der Bodenschätzungsarbeiten ist ab April 2022 geplant.
Die Bodenschätzerinnen und Bodenschätzer werden im Sommer in den angeführten Katastralgemeinden die aktuellen Bodenschätzungsergebnisse überprüfen. Mit Bohrstichen werden allfällige Veränderungen in den Bodenhorizonten festgestellt und gemäß den Bundes- und Landesmusterstücken neu eingewertet. Die zu beprobenden Flächen können gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 ohne direkte Verständigung der Grundeigentümer betreten werden. Da das Abarbeiten des Schätzungsprogrammes witterungsabhängig ist, kann keine fixe Terminkulisse vereinbart werden, wann welche Grundstücke überprüft werden.
Dies wäre aus Sicht der Landwirtschaftskammer aber vorteilhaft, da die Grundeigentümer die Eigenheiten ihrer Grundstücke am besten kennen und so auf die Besonderheiten hinweisen könnten.
Nach Abschluss der Überprüfungen auf den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die Auflegung der überprüften Ergebnisse in den Wintermonaten auf den jeweiligen Gemeindeämtern beabsichtigt. Diese Auflegungsdauer von einem Monat sollte genutzt werden, um Einsicht in die überprüften Bodenschätzungsergebnisse zu nehmen und um allfällige Besonderheiten bekanntzugeben und zu korrigieren. Nach diesem Monat sind die Bodenschätzungsergebnisse rechtskräftig.


Info: 
Dipl.-Ing. Max Borchardt, BEd max.borchardt@lk-kaernten.at 0463/​58 50-14 46
Ing. Harald Sucher harald.sucher@lk-kaernten.at 0463/​58 50-14 45

Folgende Gemeinden werden überprüft:
Finanzamt Österreich 
Klagenfurt – St. Veit – Wolfsberg und Spittal – Villach
  • OG Glanegg: KG Glanegg
  • OG Feldkirchen in Kärnten:  KG Fasching, Sittich, Rabensdorf
  • OG Völkermarkt: KG Korb, Kaltenbrunn, St. Ruprecht, Wandelitzen
  • OG Globasnitz: KG Globasnitz
  • OG Millstatt am See:  KG Laubendorf, Matzelsdorf,     Millstatt am See, Obermillstatt
  • OG Lurnfeld: KG Möllbrücke 1
  • OG Stockenboi: KG Stockenboi

Downloads zum Thema

  • Formular-HF23-Kleinwaldverhältnisse PDF 957,22 kBBei der HF 2023 werden von der Finanzverwaltung die Altersklassen im Kleinwald 0-10 Jahre und 11-40 Jahre im Verhältnis 1:3 aufgeteilt. Sofern die tatsächlichen Verhältnisse zum 1.1.2023 davon abweichen, soll das beiliegende Formular für die Meldung an das FA verwendet werden.
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Wasserversorgung einzeln oder gemeinsam

Weitere Fachinformation

  • Das Fahrtrecht in der Land- und Forstwirtschaft

  • Erwerb von Dienstbarkeiten

  • Bittleihevertrag ermöglicht Wegbenützung

  • Das ersessene Fahrtrecht

  • Unzulässige Erweiterung von Servituten

  • Nicht jedes Hinweisschild schützt vor Ersitzung!

  • Ist der Traktor zu breit oder der Weg zu schmal?

  • Wegerecht und angrenzender Pflanzenbewuchs

  • Nicht einverleibte Dienstbarkeit erlischt mit gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstücks

  • Baumtransport über fremden Grund - Zustimmung von Pächter und Eigentümer erforderlich

  • Inanspruchnahme von fremdem Grund für Bauarbeiten

  • Wasserquelle auf Fremdgrund

  • Grundlagen des Nachbarrechts

  • Lärm durch Tiere

  • Duldung von Bienen

  • Düngemittel im Nachbarrecht

  • Hecke an der Grundgrenze

  • Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit

  • Wie sicher ist eine Grundgrenze

  • Überhangsrecht, Wurzeln über der Grundgrenze und Grenzbaum

  • Weidezäune und Privatwege

  • Wasserableitung auf das Nachbargrundstück

  • Freilaufende Hühner und andere freilaufende Tiere im Nachbarrecht

  • Grünland: Richtsätze für Schwarzwildschäden

  • Verwaltungsvereinfachung im Grundverkehr

  • Windparkanlagen - Beratung

  • Windparkanlagen - Checkliste über wesentliche Vertragspunkte

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  • Rechtliches über Hausbrunnen und Hausquellen

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  • Bau einer Niederspannungsleitung

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  • Lastenfreistellung bei Grundkauf

  • Wie gut ist der Kataster?

  • Wasserversorgung einzeln oder gemeinsam

  • Einheitswert: Hauptfeststellung 2023

  • Verkehrszeichen auf Privatgrund

  • Wasser gerecht aufteilen

  • Mobilfunk-Standortverträge: Versuch nachteiliger Änderungen

  • Mobilfunkmast-Standorte: Verträge genau prüfen

  • Schneeräumung auf öffentlichen Straßen

  • Das ABC des Grundbuchs - häufige Fragen auf einen Blick zusammengefasst

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