Einheitswert: Hauptfeststellung 2023
Der Einheitswert stellt die Grundlage zur Einhebung von Abgaben und Beiträgen in der Land- und Forstwirtschaft dar. Er gründet einerseits auf den Ergebnissen der Bodenschätzung und deren aktuellen Überprüfungen und andererseits auf der Betriebsbewertung. Hier werden die Betriebsgröße sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und übrige Umstände berücksichtigt. Beispielsweise werden so Relationen zwischen arrondierten Betrieben in stadtnahen Gunstlagen und Betrieben mit ungünstiger Grundstücksituation in abgelegenen Regionen klar abgebildet. Im Zuge der vergangenen Hauptfeststellungen wurden den Eigentümern von der Finanzverwaltung Erhebungsblätter zugesandt, die ausgefüllt und erklärt retourniert werden mussten.
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 ist 2023 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte durchzuführen. Aktuell wird geprüft, welche Bestandteile des Einheitswertes zu ändern sind. Der Klimawandel und die spürbaren Auswirkungen werden in der kommenden Überarbeitung berücksichtigt werden. Trockenheit, ungünstige Niederschlagsverteilungen sowie Temperaturspitzen werden als eigener Punkt in Form von Abschlägen berücksichtigt werden. Zukünftig sollte auch der Ablauf einer Hauptfeststellung vereinfacht werden, um rascher auf ungünstige Einflüsse reagieren zu können. Dieser Prozess sollte in drei Stufen erfolgen:
Diese Novelle der Berechnungsmethode der Einheitswerte wurde im Nationalrat am 23. März 2022 mehrheitlich beschlossen.
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 ist 2023 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte durchzuführen. Aktuell wird geprüft, welche Bestandteile des Einheitswertes zu ändern sind. Der Klimawandel und die spürbaren Auswirkungen werden in der kommenden Überarbeitung berücksichtigt werden. Trockenheit, ungünstige Niederschlagsverteilungen sowie Temperaturspitzen werden als eigener Punkt in Form von Abschlägen berücksichtigt werden. Zukünftig sollte auch der Ablauf einer Hauptfeststellung vereinfacht werden, um rascher auf ungünstige Einflüsse reagieren zu können. Dieser Prozess sollte in drei Stufen erfolgen:
- Berücksichtigung eines Temperatur-/Niederschlagsindex, der die aktuellen negativen Auswirkungen der Klimaentwicklung abbildet.
- Übernahme dieses Abschlages in den Klimarahmen der Bodenschätzung. Dies hat bis 31. Dezember 2027 zu erfolgen.
- 3 Ab 2032 tritt anstelle der Hauptfeststellung im herkömmlichen Sinn eine „rollierende Hauptfeststellung“. Diese kann rascher auf sich ändernde Umstände in der Land- und Forstwirtschaft reagieren.
Diese Novelle der Berechnungsmethode der Einheitswerte wurde im Nationalrat am 23. März 2022 mehrheitlich beschlossen.
Arbeitsprogramm Bodenschätzung 2022
Das Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, Bodenschätzung, hat das Arbeitsprogramm für die im Jahr 2022 vorgesehenen Überprüfungsschätzungen gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 bekannt gegeben. Der Beginn der Bodenschätzungsarbeiten ist ab April 2022 geplant.
Die Bodenschätzerinnen und Bodenschätzer werden im Sommer in den angeführten Katastralgemeinden die aktuellen Bodenschätzungsergebnisse überprüfen. Mit Bohrstichen werden allfällige Veränderungen in den Bodenhorizonten festgestellt und gemäß den Bundes- und Landesmusterstücken neu eingewertet. Die zu beprobenden Flächen können gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 ohne direkte Verständigung der Grundeigentümer betreten werden. Da das Abarbeiten des Schätzungsprogrammes witterungsabhängig ist, kann keine fixe Terminkulisse vereinbart werden, wann welche Grundstücke überprüft werden.
Dies wäre aus Sicht der Landwirtschaftskammer aber vorteilhaft, da die Grundeigentümer die Eigenheiten ihrer Grundstücke am besten kennen und so auf die Besonderheiten hinweisen könnten.
Nach Abschluss der Überprüfungen auf den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die Auflegung der überprüften Ergebnisse in den Wintermonaten auf den jeweiligen Gemeindeämtern beabsichtigt. Diese Auflegungsdauer von einem Monat sollte genutzt werden, um Einsicht in die überprüften Bodenschätzungsergebnisse zu nehmen und um allfällige Besonderheiten bekanntzugeben und zu korrigieren. Nach diesem Monat sind die Bodenschätzungsergebnisse rechtskräftig.
Info:
Dipl.-Ing. Max Borchardt, BEd max.borchardt@lk-kaernten.at 0463/58 50-14 46
Ing. Harald Sucher harald.sucher@lk-kaernten.at 0463/58 50-14 45
Folgende Gemeinden werden überprüft:
Finanzamt Österreich
Klagenfurt – St. Veit – Wolfsberg und Spittal – Villach
Die Bodenschätzerinnen und Bodenschätzer werden im Sommer in den angeführten Katastralgemeinden die aktuellen Bodenschätzungsergebnisse überprüfen. Mit Bohrstichen werden allfällige Veränderungen in den Bodenhorizonten festgestellt und gemäß den Bundes- und Landesmusterstücken neu eingewertet. Die zu beprobenden Flächen können gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 ohne direkte Verständigung der Grundeigentümer betreten werden. Da das Abarbeiten des Schätzungsprogrammes witterungsabhängig ist, kann keine fixe Terminkulisse vereinbart werden, wann welche Grundstücke überprüft werden.
Dies wäre aus Sicht der Landwirtschaftskammer aber vorteilhaft, da die Grundeigentümer die Eigenheiten ihrer Grundstücke am besten kennen und so auf die Besonderheiten hinweisen könnten.
Nach Abschluss der Überprüfungen auf den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die Auflegung der überprüften Ergebnisse in den Wintermonaten auf den jeweiligen Gemeindeämtern beabsichtigt. Diese Auflegungsdauer von einem Monat sollte genutzt werden, um Einsicht in die überprüften Bodenschätzungsergebnisse zu nehmen und um allfällige Besonderheiten bekanntzugeben und zu korrigieren. Nach diesem Monat sind die Bodenschätzungsergebnisse rechtskräftig.
Info:
Dipl.-Ing. Max Borchardt, BEd max.borchardt@lk-kaernten.at 0463/58 50-14 46
Ing. Harald Sucher harald.sucher@lk-kaernten.at 0463/58 50-14 45
Folgende Gemeinden werden überprüft:
Finanzamt Österreich
Klagenfurt – St. Veit – Wolfsberg und Spittal – Villach
- OG Glanegg: KG Glanegg
- OG Feldkirchen in Kärnten: KG Fasching, Sittich, Rabensdorf
- OG Völkermarkt: KG Korb, Kaltenbrunn, St. Ruprecht, Wandelitzen
- OG Globasnitz: KG Globasnitz
- OG Millstatt am See: KG Laubendorf, Matzelsdorf, Millstatt am See, Obermillstatt
- OG Lurnfeld: KG Möllbrücke 1
- OG Stockenboi: KG Stockenboi