Neue Schutzgüter in Europaschutzgebieten
Für betroffene Grundeigentümer kann dies insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn sich daraus konkrete Einschränkungen in der bisherigen Bewirtschaftung ergeben.
Das Europaschutzgebiet „Turnersee“ besteht seit 2009. Seine Erhaltungsziele beziehen sich auf die im Anhang der Verordnung ausgewiesenen Schutzgüter nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie. Die geplante Ergänzung betrifft den „Schwarzspecht“ und den „Grauspecht“ als Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie die regelmäßig vorkommenden Zugvögel „Wasserralle“ und „Schwarzkehlchen“.
Das Gebiet „Villacher Alpe – Dobratsch“ ist bereits seit 2014 als Europaschutzgebiet verordnet. Nunmehr sollen zusätzlich „Zippammer, Baumfalke, Steinrötel, Alpensegler und Mauerläufer“ als Schutzgüter nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie die Lebensraumtypen „lückiges pannonisches Grasland“ und „Hainsimsen-Buchenwald“ nach Anhang I der FFH-Richtlinie ausgewiesen werden.
Für Grundeigentümer ist wesentlich, dass das Kärntner Naturschutzgesetz für solche Fälle grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch vorsieht.
Gem. § 49 Kärntner Naturschutzgesetz haben Eigentümer oder sonstige Berechtigte Anspruch auf Entschädigung durch das Land, wenn infolge der Erklärung eines Gebietes zum Europaschutzgebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse entstehen und diese nicht bereits anderweitig abgegolten wurden. Gegenständlich entsteht der Anspruch somit nicht automatisch wegen der bloßen Ausweisung eines neuen Schutzgutes. Entscheidend ist vielmehr, ob sich daraus für den konkreten Betrieb bzw. die konkrete Liegenschaft eine wirtschaftlich relevante Belastung ergibt.
Denkbar sind beispielsweise Nachteile, wenn aufgrund zusätzlicher naturschutzrechtlicher Vorgaben eine bisherige, ortsübliche und zeitgemäße Bewirtschaftung nicht mehr oder nur mit erhöhtem Aufwand möglich ist. Maßgeblich sind dabei die konkreten Auswirkungen auf die Bewirtschaftung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundeigentümers bzw. sonstigen Berechtigten.
Das Europaschutzgebiet „Turnersee“ besteht seit 2009. Seine Erhaltungsziele beziehen sich auf die im Anhang der Verordnung ausgewiesenen Schutzgüter nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie. Die geplante Ergänzung betrifft den „Schwarzspecht“ und den „Grauspecht“ als Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie die regelmäßig vorkommenden Zugvögel „Wasserralle“ und „Schwarzkehlchen“.
Das Gebiet „Villacher Alpe – Dobratsch“ ist bereits seit 2014 als Europaschutzgebiet verordnet. Nunmehr sollen zusätzlich „Zippammer, Baumfalke, Steinrötel, Alpensegler und Mauerläufer“ als Schutzgüter nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie die Lebensraumtypen „lückiges pannonisches Grasland“ und „Hainsimsen-Buchenwald“ nach Anhang I der FFH-Richtlinie ausgewiesen werden.
Für Grundeigentümer ist wesentlich, dass das Kärntner Naturschutzgesetz für solche Fälle grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch vorsieht.
Gem. § 49 Kärntner Naturschutzgesetz haben Eigentümer oder sonstige Berechtigte Anspruch auf Entschädigung durch das Land, wenn infolge der Erklärung eines Gebietes zum Europaschutzgebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse entstehen und diese nicht bereits anderweitig abgegolten wurden. Gegenständlich entsteht der Anspruch somit nicht automatisch wegen der bloßen Ausweisung eines neuen Schutzgutes. Entscheidend ist vielmehr, ob sich daraus für den konkreten Betrieb bzw. die konkrete Liegenschaft eine wirtschaftlich relevante Belastung ergibt.
Denkbar sind beispielsweise Nachteile, wenn aufgrund zusätzlicher naturschutzrechtlicher Vorgaben eine bisherige, ortsübliche und zeitgemäße Bewirtschaftung nicht mehr oder nur mit erhöhtem Aufwand möglich ist. Maßgeblich sind dabei die konkreten Auswirkungen auf die Bewirtschaftung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundeigentümers bzw. sonstigen Berechtigten.
Bedeutung für Grundeigentümer
Entstehen durch die neuen Schutzbestimmungen tatsächlich vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse, kann ein Entschädigungsanspruch gem. § 49 Kärntner Naturschutzgesetz grundsätzlich gegenüber dem Land Kärnten innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten geltend gemacht werden.
Mit den vorliegenden Begutachtungsentwürfen zu den Europaschutzgebieten „Turnersee“ und „Villacher Alpe – Dobratsch“ sollen jedoch die übrigen Bestimmungen der Europaschutzgebietsverordnungen inhaltlich nicht abgeändert bzw. angepasst werden.
Dies bedeutet, dass, unter anderem, der in jüngeren Europaschutzgebietsverordnungen – seit 2018 – aufgenommene, ausdrückliche Verweis der Entschädigung von vermögensrechtlichen Nachteilen oder Wirtschaftserschwernissen infolge Umsetzung der Verordnungen nicht im Rahmen des vorliegenden Begutachtungsverfahrens aufgenommen werden soll. Dies könnte für betroffene Grundeigentümer bedeuten, dass sie sich nicht auf die im Kärntner Naturschutzgesetz (§ 49) bestehende Entschädigungsbestimmung berufen können.
Die LK Kärnten wird im Rahmen des laufenden Begutachtungsverfahrens bei ihrer Stellungnahme ausdrücklich auf die Aufnahme bzw. dahingehend notwendige Änderung in den Europaschutzgebietsverordnungen zur Wahrung der Eigentümerinteressen hinweisen.
Betroffene Grundeigentümer können sich jederzeit bei der Stabstelle Recht sowohl telefonisch unter 0463/58 50-14 61 als auch schriftlich per E-Mail, recht@lk-kaernten.at, melden.
Mit den vorliegenden Begutachtungsentwürfen zu den Europaschutzgebieten „Turnersee“ und „Villacher Alpe – Dobratsch“ sollen jedoch die übrigen Bestimmungen der Europaschutzgebietsverordnungen inhaltlich nicht abgeändert bzw. angepasst werden.
Dies bedeutet, dass, unter anderem, der in jüngeren Europaschutzgebietsverordnungen – seit 2018 – aufgenommene, ausdrückliche Verweis der Entschädigung von vermögensrechtlichen Nachteilen oder Wirtschaftserschwernissen infolge Umsetzung der Verordnungen nicht im Rahmen des vorliegenden Begutachtungsverfahrens aufgenommen werden soll. Dies könnte für betroffene Grundeigentümer bedeuten, dass sie sich nicht auf die im Kärntner Naturschutzgesetz (§ 49) bestehende Entschädigungsbestimmung berufen können.
Die LK Kärnten wird im Rahmen des laufenden Begutachtungsverfahrens bei ihrer Stellungnahme ausdrücklich auf die Aufnahme bzw. dahingehend notwendige Änderung in den Europaschutzgebietsverordnungen zur Wahrung der Eigentümerinteressen hinweisen.
Betroffene Grundeigentümer können sich jederzeit bei der Stabstelle Recht sowohl telefonisch unter 0463/58 50-14 61 als auch schriftlich per E-Mail, recht@lk-kaernten.at, melden.