Kredite für Junglandwirte - neue Richtlinie

Das Ziel der Förderung ist es, die Übernahme ins Eigentum eines ganzen verschuldeten Betriebes mit der Gewährung eines Zinsenzuschusses zu einem Konsolidierungskredit finanziell zu erleichtern und eine Verbesserung der Gesamtleistung und somit die Herstellung der Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit in einem angemessenen Zeitraum zu ermöglichen.
Wer wird gefördert?
Natürliche Personen, die im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sind (Junglandwirtinnen und -landwirte) und allein oder als Ehegemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften sowie über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen; eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen (mit Ausnahme von Vereinen und Aktiengesellschaften) oder Personenvereinigungen als Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, wenn eine oder mehrere Junglandwirtinnen und -landwirte die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben.
Was wird gefördert?
Konsolidierungskredite (Agrarinvestitionskredite) im Zusammenhang mit der ersten Niederlassung auf verschuldeten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Aufnahme der Betriebsführung in Verbindung mit der Umsetzung von Konsolidierungsmaßnahmen. Die Übernahme und Konsolidierung von reinen Forstbetrieben wird nicht gefördert.
Überschuldung und Konsolidierungsfähigkeit: Der Betrieb ist durch unverhältnismäßig hohe Gesamtschulden aus normalverzinslichen Krediten und sonstigen Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieb, welche durch Vorbewirtschafterinnen und -bewirtschafter getätigt wurden, belastet. Der Betrieb muss unter Berücksichtigung der zulässigen Förderung sanierbar sein. Die nach der Konsolidierung verbleibende Gesamtverpflichtung an Kapital und Zinsen muss durch die förderwerbende Person erfüllt werden können. Die im Betriebsplan errechnete Kapitaldienstgrenze muss positiv sein.
Überschuldung und Konsolidierungsfähigkeit: Der Betrieb ist durch unverhältnismäßig hohe Gesamtschulden aus normalverzinslichen Krediten und sonstigen Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieb, welche durch Vorbewirtschafterinnen und -bewirtschafter getätigt wurden, belastet. Der Betrieb muss unter Berücksichtigung der zulässigen Förderung sanierbar sein. Die nach der Konsolidierung verbleibende Gesamtverpflichtung an Kapital und Zinsen muss durch die förderwerbende Person erfüllt werden können. Die im Betriebsplan errechnete Kapitaldienstgrenze muss positiv sein.
Wie wird gefördert?
Die Förderung wird als Zinsenzuschuss zu einem Konsolidierungskredit zur Umwandlung bestehender normalverzinslicher und sonstiger betrieblicher Verbindlichkeiten gewährt. Zum Konsolidierungskredit leistet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) einen Zinsenzuschuss von 30% und das Land Kärnten einen Zinsenzuschuss von 20% der jeweils geltenden Bruttozinsen bis zu einem maximalen Bruttozinssatz von 4,5%. Die Untergrenze des förderbaren Kredites beträgt 50.000 Euro und die Obergrenze maximal 150.000. Die mögliche Kreditlaufzeit ist mit mindestens zehn und maximal 20 Jahren vorgegeben.
Welche grundlegenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche (inklusive anteiliger Flächen einer Gemeinschaftsalm oder Gemeinschaftsweide - basierend auf der Anzahl aufgetriebener Tiere) ab Antragstellung. Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues können auch unter den 3 ha sein, wenn ein entsprechender Einheitswert vorgelegt wird.
- Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 bAK ab dem Zieljahr, oder der Standard-Output des Betriebes beträgt mindestens 8.000 Euro ab dem Zieljahr.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung, ein Meisterabschluss oder ein Abschluss von höheren Lehranstalten, Fachhochschulen und universitären Einrichtungen nachgewiesen werden. Die Ausbildung kann aber auch innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Niederlassung nachgebracht werden.
- Vorlage eines Betriebskonzeptes
- Die förderwerbende Person ist verpflichtet, ab Genehmigung des Zinsenzuschusses bis zum Ende der Kreditlaufzeit Aufzeichnungen zu führen, aus denen Stand und Entwicklung aller Verbindlichkeiten hervorgehen.
- Die Förderungsabwicklungsstelle (Abteilung 10) hat den Konsolidierungserfolg durch Beobachtung der Entwicklung aller Verbindlichkeiten während der ersten fünf Jahre ab Genehmigung des Zinsenzuschusses zumindest einmal pro Jahr zu überprüfen.
Wie geht die Antragstellung vonstatten?
Förderungsansuchen sind innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung in den Regionalbüros der Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum - einzureichen. Die Formulare zur Antragstellung werden von der Förderungsabwicklungsstelle zur Verfügung gestellt. Dieser Artikel enthält nur einen Auszug aus den wichtigsten Voraussetzungen der BML-Sonderrichtlinie, welche auf der Homepage des BML (bml.gv.at) veröffentlicht ist.
Für nähere Auskünfte steht Ing. Martin Thaler, Abteilung 10, Mießtalerstraße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Tel.-Nr.: 0463/536-11106 zur Verfügung.
Ihr Weg zum Betriebskonzept!
Wer einen Konsolidierungskredit in Anspruch nehmen möchte, benötigt ein Betriebskonzept. Die LK und das LFI unterstützen dabei.
Wer sein Betriebskonzept durch die LK Kärnten erstellen lassen möchte, erfährt im eintägigen Seminar "Mein Betriebskonzept", welche Informationen und Daten vom Betrieb benötigt werden, welche Fördervoraussetzungen gelten und wie das Betriebskonzept aufgebaut ist. Die darauffolgende Beschreibung des Betriebes und Erfassung der Betriebs- und Produktionsdaten erfolgt selbständig durch den Antragsteller. Danach berechnen die LK-Berater die Ist- und Ziel-Situation des Betriebes. In einem individuellen Beratungsgespräch wird das Betriebskonzept gemeinsam finalisiert.
Für Fragen zum Betriebskonzept sind Dipl.-Ing. Hartwig Winkler, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 06, bzw. Mag. Stefan Jerlich, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 04, ihre Ansprechpartner.
Die nächsten Seminartermine für die Erstellung des Betriebskonzeptes sind am 5. März und 3. April.
Alle weiteren Termine entnehmen Sie bitte der Homepage des LFI Kärnten.
Veranstaltungsort: Bildungshaus Schloss Krastowitz
Anmeldung: Tel.-Nr.: 0463/58 50-25 11 bzw. online unter www.lfi.at
Dipl.-Ing. Hartwig Winkler
Wer sein Betriebskonzept durch die LK Kärnten erstellen lassen möchte, erfährt im eintägigen Seminar "Mein Betriebskonzept", welche Informationen und Daten vom Betrieb benötigt werden, welche Fördervoraussetzungen gelten und wie das Betriebskonzept aufgebaut ist. Die darauffolgende Beschreibung des Betriebes und Erfassung der Betriebs- und Produktionsdaten erfolgt selbständig durch den Antragsteller. Danach berechnen die LK-Berater die Ist- und Ziel-Situation des Betriebes. In einem individuellen Beratungsgespräch wird das Betriebskonzept gemeinsam finalisiert.
Für Fragen zum Betriebskonzept sind Dipl.-Ing. Hartwig Winkler, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 06, bzw. Mag. Stefan Jerlich, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 04, ihre Ansprechpartner.
Die nächsten Seminartermine für die Erstellung des Betriebskonzeptes sind am 5. März und 3. April.
Alle weiteren Termine entnehmen Sie bitte der Homepage des LFI Kärnten.
Veranstaltungsort: Bildungshaus Schloss Krastowitz
Anmeldung: Tel.-Nr.: 0463/58 50-25 11 bzw. online unter www.lfi.at
Dipl.-Ing. Hartwig Winkler