Infos zu Almmeldungen: kurz und kompakt
Unterbrechung der Alpung
Die 60-tägige Alpungsdauer darf unter Einhaltung der Meldefristen für Abtrieb und Wiederauftrieb unterbrochen werden. Die Meldung erfolgt für Rinder über die Alm-/Weidemeldung, Schafe/Ziegen in der Auftriebsliste und Pferde, Ponys, Esel, Neuweltkamele via Upload des Formulars „Pferde und Neuweltkamele – Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“.
Verbringung auf andere Alm/Gemeinschaftsweide
Findet ein Weitertrieb auf eine weitere Alm/Gemeinschaftsweide statt, ist der Auftrieb von Rindern auf die weitere Alm/Weide via Alm-/Weidemeldung zu tätigen. Die Abmeldung von der ersten Alm/Weide erfolgt automatisch, wenn das Auftriebsdatum auf die zweite vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum der ersten Alm/Weide liegt – sonst muss aktiv gemeldet werden. Bei Schafen/Ziegen ist der Auftrieb auf die zweite und der Abtrieb von der ersten Alm/Weide aktiv in der Auftriebsliste zu melden. Equiden und Neuweltkamele sind nur einmalig auf jener Alm/Gemeinschaftsweide zu melden, auf der sie voraussichtlich die meisten Tage weiden.
Geburt auf der Alm/Gemeinschaftsweide
Auf der Alm geborene Kälber müssen mit Ohrmarken des Herkunftsbetriebs gekennzeichnet, im Bestandsverzeichnis eingetragen und über die Rinderdatenbank gemeldet werden. Die Alm/Weidemeldung erfolgt automatisch. Der Abtrieb ist hingegen aktiv zu melden.
Verendung auf der Alm/Gemeinschaftsweide
Der Herkunftsbetrieb meldet die Verendung des Rindes an die Rinderdatenbank. Verendet das Rind vor dem Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums, erfolgt die Abtriebsmeldung automatisch. Verendet das Tier aber direkt am Tag des voraussichtlichen Abtriebs oder danach, muss das Abtriebsdatum online über das eAMA-Rindernet vom Almbetrieb bestätigt bzw. korrigiert werden.
Bei Schafen/Ziegen ist eine Erfassung des Verendungsdatums als tatsächliches Abgangsdatum in der Auftriebsliste erforderlich, bei Equiden ist das ausgefüllte Formular „Pferde und Neuweltkamele – Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ hochzuladen.
Bei Schafen/Ziegen ist eine Erfassung des Verendungsdatums als tatsächliches Abgangsdatum in der Auftriebsliste erforderlich, bei Equiden ist das ausgefüllte Formular „Pferde und Neuweltkamele – Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ hochzuladen.
Höhere Gewalt – anerkannte Gründe
Als Gründe höherer Gewalt gelten ausschließlich Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss, Präventivabtrieb Wolf/Bär. Der Absturz eines Tieres gilt nicht als höhere Gewalt.
Meldung höherer Gewalt
Die Meldung der höheren Gewalt ist innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsführer der Alm/Gemeinschaftsweide dazu in der Lage ist, vorzunehmen.
Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen sind ohrmarkenbezogen vom Betriebsführer der Alm/Gemeinschaftsweide als Korrektur zum MFA 2025 über die Auftriebsliste zu melden. Sind Equiden oder Neuweltkamele betroffen, ist das Formular „Pferde und Neuweltkamele – Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ auszufüllen und hochzuladen. Mit der Meldung sind entsprechende Nachweise für die Todesursache hochzuladen, wie z.B. tierärztliche Bestätigung für Blitzschlag, Steinschlag oder im Falle eines Wildtierrisses ein DNA-Nachweis oder Gutachten der Landesveterinärdirektion bzw. des Wolfsbeauftragen/Bärenanwalts oder eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes. Ist der Beleg bei der Meldung noch nicht verfügbar, muss dieses nachträglich hochgeladen werden.
Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen sind ohrmarkenbezogen vom Betriebsführer der Alm/Gemeinschaftsweide als Korrektur zum MFA 2025 über die Auftriebsliste zu melden. Sind Equiden oder Neuweltkamele betroffen, ist das Formular „Pferde und Neuweltkamele – Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ auszufüllen und hochzuladen. Mit der Meldung sind entsprechende Nachweise für die Todesursache hochzuladen, wie z.B. tierärztliche Bestätigung für Blitzschlag, Steinschlag oder im Falle eines Wildtierrisses ein DNA-Nachweis oder Gutachten der Landesveterinärdirektion bzw. des Wolfsbeauftragen/Bärenanwalts oder eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes. Ist der Beleg bei der Meldung noch nicht verfügbar, muss dieses nachträglich hochgeladen werden.
Zusätzliche Meldefristen im Fall höherer Gewalt
Zusätzlich zur Meldung „Höhere Gewalt“ ist vom rinderhaltenden Betrieb die Verendungsmeldung innerhalb der 7-Tagesfrist im RinderNet zu melden. Verendete Equiden sind über das Verbraucherinformationssystem (VIS) innerhalb von 7 Tagens abzumelden. Verendete Schafe/Ziegen sind im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren.
Wenn es sich um ein Tier handelt, das in einer der ÖPUL-Maßnahmen „Almbewirtschaftung“, „Tierwohl – Behirtung“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, „Tierwohl – Weide“ oder „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ prämienfähig ist, muss zusätzlich zur Online-Meldung in der Almauftriebsliste eine separate Meldung durch den tierhaltenden Betrieb an die AMA unter „Eingaben online“ erfolgen.
Wenn es sich um ein Tier handelt, das in einer der ÖPUL-Maßnahmen „Almbewirtschaftung“, „Tierwohl – Behirtung“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, „Tierwohl – Weide“ oder „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ prämienfähig ist, muss zusätzlich zur Online-Meldung in der Almauftriebsliste eine separate Meldung durch den tierhaltenden Betrieb an die AMA unter „Eingaben online“ erfolgen.
Präventivabtrieb bei Wildtierriss
Liegt auf der eigenen Alm ein Wildtierriss vor, kann zum Schutz der gesamten Herde diese vorzeitig (vor Erreichen der 60-tägigen Mindestalpungsfrist) abgetrieben werden und dennoch prämienfähig bleiben. Voraussetzung: Der Riss hat auf der eigenen Alm stattgefunden und kann durch Gutachten bzw. Untersuchungen nachgewiesen werden. Ein Wildtierriss auf einer Nachbaralm wird grundsätzlich nicht als Grund für einen Präventivabtrieb anerkannt, außer die bewirtschaftende Person kann im konkreten Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse die unmittelbare Gefahr glaubhaft machen. Der Dokumentation ist zwingend eine schriftliche Begründung des Wolfsbeauftragten/Bärenanwalts bezüglich der potentiellen Gefahr eines Wildtierrisses aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie das Gutachten des Wildtierrisses von der Alm oder Gemeinschaftsweide, auf der er stattgefunden hat, beizulegen und es muss auch deren Betriebsnummer angegeben werden.
Für weitere Fragen oder Unterstützung bei Meldungen wenden Sie sich bitte an Ihre Außenstelle.
Für weitere Fragen oder Unterstützung bei Meldungen wenden Sie sich bitte an Ihre Außenstelle.