Häufige Beanstandungen bei Nitratkontrollen vermeiden
Ziel der Grundanforderung „GAB 2“ ist der Schutz der Gewässer vor Nitrateinträgen sowie die Reduktion der Ammoniak- und Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft. Die Einhaltung wird durch Vor-Ort- und Verwaltungskontrollen überprüft und löst bei Verstößen eine Sanktionierung der Prämien (Direktzahlungen, Ausgleichszulage und ÖPUL) aus. Auch wenn Betriebe mit einer landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 ha (inkl. anteilige Alm-/ Weideflächen) seit 2024 von Kontrollen und Sanktionen in Bezug auf die Konditionalität ausgenommen sind, können Verstöße gegen die NAPV weiterhin von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet werden. Daher ist auch hier Vorsicht geboten. Nachstehend die häufigsten Beanstandungen.
Überschreitung der zulässigen Wirtschaftsdüngermenge
Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger ist auf durchschnittlich 170 kg Stickstoff (N) je ha und Jahr nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten (N ab Lager) begrenzt. Die AMA überprüft dies jährlich anhand der bekanntgegebenen Mehrfachantragsflächen und Tierbestände. Bei Auffälligkeiten erhalten die betroffenen Betriebe ein Anschreiben der AMA und können die Einhaltung der Obergrenze durch entsprechende Nachweise, insbesondere Wirtschaftsdüngerabnahmeverträge, belegen. Ohne ausreichende Nachweise drohen Prämienkürzungen.
Mängel bei Düngerlagerstätten
Wirtschaftsdünger sind in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Lagerflächen zu lagern. Die Lagerkapazität muss grundsätzlich für sechs Monate ausreichen, kann bei nachgewiesener externer Verwertung jedoch auf mindestens zwei Monate reduziert werden. Für Stallmist kann die erforderliche Lagerkapazität bei Betrieben mit bis zu 1800 kg Stickstoffanteil pro Jahr nach Abzug der Stall und
Lagerverluste verringert werden, muss jedoch mindestens drei Monate ausreichen. Stallmist darf unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig oder zur Kompostierung auf unbefestigten Flächen gelagert werden. Eine längerfristige Zwischenlagerung (mehr als fünf Tage) in Feldmieten ist nur unter Einhaltung strenger Vorgaben zulässig (siehe Auflagen zur Feldmiete). Bei Kontrollen ist zudem ein Dichtheitsattest für Gülle-/ Jauchegruben bei Neubauten ab 1. Jänner 2005 und bei Umbauten ab 5. Mai 2012 vorzulegen.
Nichtbeachtung von Gewässerrandzonen
Flächen innerhalb eines 3-m- Streifens zur Böschungsoberkante eines Gewässers müssen ganzjährig begrünt sein und dürfen nicht umgebrochen werden (ausgenommen zur Erneuerung des Pflanzenbestandes einmal innerhalb von fünf Jahren).
Bei der Ausbringung von Nhaltigen Düngemitteln sind je nach Gewässerart und Hangneigung bestimmte Mindestabstände einzuhalten:
Fehlende oder mangelhafte Stickstoffdokumentation
Eine Stickstoffbilanzierung ist für Betriebe mit höchstens 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almen und Gemeinschaftsweiden) und weniger als 2 ha Gemüseanbau sowie für Betriebe mit mehr als 90 % Dauergrünland- oder Ackerfutterfläche an der gesamten LN nicht erforderlich.
Alle anderen Betriebe müssen die Stickstoffdokumentation bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres erstellen und sieben Jahre aufbewahren. In einigen Fällen war die Bilanzierung unvollständig oder fehlerhaft, in manchen Fällen war sie gar nicht vorhanden.
Hinweise zur Düngebilanzierung finden Sie hier.
Überschreitung der zulässigen Wirtschaftsdüngermenge
Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger ist auf durchschnittlich 170 kg Stickstoff (N) je ha und Jahr nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten (N ab Lager) begrenzt. Die AMA überprüft dies jährlich anhand der bekanntgegebenen Mehrfachantragsflächen und Tierbestände. Bei Auffälligkeiten erhalten die betroffenen Betriebe ein Anschreiben der AMA und können die Einhaltung der Obergrenze durch entsprechende Nachweise, insbesondere Wirtschaftsdüngerabnahmeverträge, belegen. Ohne ausreichende Nachweise drohen Prämienkürzungen.
Mängel bei Düngerlagerstätten
Wirtschaftsdünger sind in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Lagerflächen zu lagern. Die Lagerkapazität muss grundsätzlich für sechs Monate ausreichen, kann bei nachgewiesener externer Verwertung jedoch auf mindestens zwei Monate reduziert werden. Für Stallmist kann die erforderliche Lagerkapazität bei Betrieben mit bis zu 1800 kg Stickstoffanteil pro Jahr nach Abzug der Stall und
Lagerverluste verringert werden, muss jedoch mindestens drei Monate ausreichen. Stallmist darf unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig oder zur Kompostierung auf unbefestigten Flächen gelagert werden. Eine längerfristige Zwischenlagerung (mehr als fünf Tage) in Feldmieten ist nur unter Einhaltung strenger Vorgaben zulässig (siehe Auflagen zur Feldmiete). Bei Kontrollen ist zudem ein Dichtheitsattest für Gülle-/ Jauchegruben bei Neubauten ab 1. Jänner 2005 und bei Umbauten ab 5. Mai 2012 vorzulegen.
Nichtbeachtung von Gewässerrandzonen
Flächen innerhalb eines 3-m- Streifens zur Böschungsoberkante eines Gewässers müssen ganzjährig begrünt sein und dürfen nicht umgebrochen werden (ausgenommen zur Erneuerung des Pflanzenbestandes einmal innerhalb von fünf Jahren).
Bei der Ausbringung von Nhaltigen Düngemitteln sind je nach Gewässerart und Hangneigung bestimmte Mindestabstände einzuhalten:
- Stehende Gewässer: Mindestabstand 20 m, bei durchschnittlicher Hangneigung von weniger als 10 % innerhalb des 20-m-Bereichs ist eine Reduktion auf 10 m möglich, sofern der Randstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
- Fließende Gewässer: Mindestabstand 10 m, bei Hangneigung von unter 10 % kann er auf 3 m, bei Hangneigung von über 10 % auf 5 m reduziert werden, wenn der Abstandsstreifen ganzjährig begrünt ist.
Fehlende oder mangelhafte Stickstoffdokumentation
Eine Stickstoffbilanzierung ist für Betriebe mit höchstens 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almen und Gemeinschaftsweiden) und weniger als 2 ha Gemüseanbau sowie für Betriebe mit mehr als 90 % Dauergrünland- oder Ackerfutterfläche an der gesamten LN nicht erforderlich.
Alle anderen Betriebe müssen die Stickstoffdokumentation bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres erstellen und sieben Jahre aufbewahren. In einigen Fällen war die Bilanzierung unvollständig oder fehlerhaft, in manchen Fällen war sie gar nicht vorhanden.
Hinweise zur Düngebilanzierung finden Sie hier.
Tipps zur Sanktionsvermeidung
Nährstoffbilanzierung
Wirtschaftsdüngerabnahmeverträge
Düngerlagerung
Gewässerrandstreifen
- Grenzwerte für die verpflichtende Stickstoffbilanzierung jährlich überprüfen
- Aufzeichnungsprogramme wie ÖDüPlan oder den LK-Düngerrechner nutzen
- Mengenbeschränkung von Wirtschaftsdünger regelmäßig kontrollieren, auch wenn keine Bilanzierung verpflichtend ist
- Nährstoffbilanz fristgerecht erstellen sowie alle Rechnungen, Düngerabnahmeverträge und sonstige Nachweise vollständig berücksichtigen
- Erntemengen-Nachweis von Ackerkulturen (Wiegescheine, Kubaturnachweis) ab Ertragslage hoch (ausgenommen Ackerfutterflächen)
Wirtschaftsdüngerabnahmeverträge
- Wirtschaftsdüngerabnahmeverträge vollständig und nachvollziehbar ausfüllen, Vorlage verwenden (Download unter www.ama.at → Formulare & Merkblätter → Konditionalität → Formulare bzw. aufliegend in der Außenstelle)
- vorzugsweise als einjährige Verträge anlegen
- Nachweise bei Bedarf vorab über eAMA → Eingaben → andere Eingaben → Verwaltungskontrolle Nitrat Initiative Landwirt übermitteln oder
- auf AMA-Anschreiben fristgerecht reagieren
Düngerlagerung
- Vorgaben für Feldmieten genau einhalten
- Lagerkapazitäten regelmäßig überprüfen
- Dichtheitsatteste für Gülle- und Jauchegruben griffbereit aufbewahren (für Neubauten ab 1. Jänner 2005, für Umbauten ab 5. Mai 2012)
Gewässerrandstreifen
- Hangneigungen (z. B. Inspire Agrar Atlas) und Abstände zu Gewässern überprüfen
- Auch Gewässer ohne dauerhafte Wasserführung berücksichtigen
- Zusätzliche Vorgaben des GLÖZ-4-Standards beachten: 3 m Pflanzenschutzmittel-Abstand; bei sensiblen Gewässern 10 m (stehend) bzw. 5 m (fließend) Pufferstreifen