Festmist sachgerecht lagern
 
											Die Auflagen werden unter anderem auch im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA überprüft.
Die Lagerung von Wirtschaftsdünger am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss von Sickersäften in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen.
- Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
- Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der NAPV zulässig.
- Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben der NAPV eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.
Feldmieten: Regelung
Wird Stallmist über einen Zeitraum von mehr als fünf Tagen auf landwirtschaftlichen Flächen ohne befestigte Bodenplatte zwischengelagert, so spricht man von einer Feldmiete.
Solche Feldmieten können angelegt werden, wenn
- die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt
- die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigem Boden gelagert wird
- an der betreffenden Stelle seit mindestes einem Jahr keine Feldmiete angelegt war (bedeutet jährlicher Standortwechsel)
- keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen von Sickerwasser in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
- es sich nicht um staunasse Böden handelt,
- der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als ein Meter beträgt
- spätestens nach acht Monaten, mit Ausnahme bei Pferde- Schaf-, Ziegen-, Lama- und Alpacamist nach spätestens zwölf Monaten, eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt
- der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in der NAPV festgeschriebenen Höchstgrenze ausgebracht werden darf
Achtung: Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähne darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden!
