Weitere Vereinfachungen im Rahmen der Konditionalität
Die LK Kärnten setzt sich seit Jahren auf EU-Ebene vehement für Entbürokratisierungsmaßnahmen ein.Seit 2024 gilt eine Ausnahme von Kontrollen und Sanktionen hinsichtlich Konditionalität für Betriebe bis 10 ha landwirtschaftlicher Fläche (LN), und 2025 ist die verpflichtende Grünbrache auf Ackerflächen im Rahmen des GLÖZ 8 entfallen. Mit 2026 werden nun weitere Vereinfachungen beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) sowie für Biobetriebe umgesetzt, auch die Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) wird weiter vereinfacht.
GLÖZ 7 - Betriebe bis 30 ha landwirtschaftliche Fläche von Sanktionen ausgenommen
Aktuell sind von Kontrollen und Sanktionen in diesem Standard bereits ausgenommen:
Ab 2026 sind zusätzlich Betriebe bis 30 ha LN (inkl. anteiliger Futterfläche auf Almen und Weiden und GLÖZ-LSE) ausgenommen. Vorsicht: Die Anbaudiversifizierung für Bio- und UUB-Betriebe (bei mehr als 5 ha Ackerfläche, max. 55% von einer Kultur, max. 75% Getreide/Mais) gilt weiterhin.
Automatische Erfüllung bestimmter GLÖZ-Standards durch Bio- und Umstellungsbetriebe
Seit 1. Jänner 2026 halten alle Betriebe, die einen aufrechten Biokontrollvertrag haben und beim Land Kärnten als Biobetrieb gemeldet sind, zusätzlich zum GLÖZ 7 auch die GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5 und 6 automatisch ein. Diese Erleichterungen gelten sowohl für anerkannte Biobetriebe (bei Bioteilbetrieben nur auf den im MFA mit BIO codierten Schlägen) als auch für Bioumstellungsbetriebe. Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe die ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" nicht beantragt haben, wird dringend empfohlen, im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" und unter "Konditionalität" das Kreuz bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu machen, damit folgende Erleichterungen entsprechend berücksichtigt werden können:
GLÖZ 6 - Weitere Ausnahmen bei Mindestbodenbedeckung in Vorbereitung
Mit der diesjährigen GAP-Strategieplanänderung soll der Zeitraum der Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen ab Winter 2026/2027 von 15. November bis 14. Februar verkürzt werden. Weiters sollen ab November 2026 alle Betriebe unabhängig von Flächenausstattung, Maisanteil, Schweine-/Geflügelhaltung von der Ausnahme für "schwere Böden" profitieren. Sobald diese Änderung vollzogen ist, werden alle Details im Kärntner Bauer berichtet.
"Die nun vorliegenden Erleichterungen sind ein Schritt in die richtige Richtung, gehen aber noch nicht weit genug. Unsere Betriebe brauchen eine weitere Entbürokratisierung insbesondere beim GLÖZ 6 und beim Ackerstatuserhalt, der ersatzlos gestrichen werden muss“, betont LK-Präsident Siegfried Huber.
GLÖZ 7 - Betriebe bis 30 ha landwirtschaftliche Fläche von Sanktionen ausgenommen
Aktuell sind von Kontrollen und Sanktionen in diesem Standard bereits ausgenommen:
- Betriebe, deren Flächenanteil an Ackerfutter, Grünbrache und Leguminosen zusammen mehr als 75% der Ackerfläche beträgt
- Betriebe mit einem Grünlandanteil an der gesamten LN von mehr als 75%
- Biobetriebe
Ab 2026 sind zusätzlich Betriebe bis 30 ha LN (inkl. anteiliger Futterfläche auf Almen und Weiden und GLÖZ-LSE) ausgenommen. Vorsicht: Die Anbaudiversifizierung für Bio- und UUB-Betriebe (bei mehr als 5 ha Ackerfläche, max. 55% von einer Kultur, max. 75% Getreide/Mais) gilt weiterhin.
Automatische Erfüllung bestimmter GLÖZ-Standards durch Bio- und Umstellungsbetriebe
Seit 1. Jänner 2026 halten alle Betriebe, die einen aufrechten Biokontrollvertrag haben und beim Land Kärnten als Biobetrieb gemeldet sind, zusätzlich zum GLÖZ 7 auch die GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5 und 6 automatisch ein. Diese Erleichterungen gelten sowohl für anerkannte Biobetriebe (bei Bioteilbetrieben nur auf den im MFA mit BIO codierten Schlägen) als auch für Bioumstellungsbetriebe. Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe die ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" nicht beantragt haben, wird dringend empfohlen, im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" und unter "Konditionalität" das Kreuz bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu machen, damit folgende Erleichterungen entsprechend berücksichtigt werden können:
- GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland: Da es in Österreich generell kein Problem mit der Umsetzung und Erfüllung dieses Standards gibt, hatte diese Vereinfachung für heimische Biobetriebe keine wirkliche Relevanz.
- GLÖZ 3 - Abbrennverbot von Stoppelfeldern: Das Abbrennen von Stoppelfeldern war weder in Kärnten noch in anderen Teilen Österreichs ein Thema.
- GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen: Die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) sind weiterhin zu erfüllen. Dabei handelt es sich um einen mindestens 3 m breiten, ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen (inkl. Umbruchs- und Düngungsverbot). Was entfällt, ist die Verbreiterung des Pufferstreifens auf mindestens 5 m bei belasteten Fließgewässern.
- GLÖZ 5 - verringertes Risiko Bodenschädigung und -erosion: Das Verbot der Bodenbearbeitung auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten oder schneebedeckten Böden sowie die Anwendung erosionsmindernder Maßnahmen auf Schlägen größer 0,75 ha, die eine überwiegende Neigung von mehr als 10% aufweisen, entfallen. Achtung: Bei Teilnahme an der ÖPUL-Biomaßnahme muss für eine vollständige Prämiengewährung auf Ackerschlägen, die größer als 0,50 ha sind und eine überwiegende Hangneigung ab 10% aufweisen und auf denen erosionsgefährdete Kulturen (Ackerbohnen, Kartoffeln, Kürbisse, Mais, Rüben, Sojabohnen, Sonnenblumen und Sorghum) angebaut werden, weiterhin an der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" (Mulchsaat, Direktsaat oder Strip-Till-Verfahren, Untersaat oder Anhäufungen bei Kartoffeln inkl. gültiger Codierung des betroffenen Schlages im MFA) teilgenommen werden.
- GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung über den Winter: Biobetriebe dürfen ab November 2026 die Mindestbodenbedeckungsprozentsätze (mindestens 80% der Ackerfläche bzw. mindestens 50% der Dauer-/Spezialkulturfläche) unterschreiten.
- GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel: Von diesem Standard waren Biobetriebe bisher bereits ausgenommen. Achtung: Bei Teilnahme an der ÖPUL-Biomaßnahme mit mehr als 5 ha Ackerfläche darf der Getreide-Mais-Anteil maximal 75% und keine Kultur mehr als 55% der Ackerfläche betragen.
GLÖZ 6 - Weitere Ausnahmen bei Mindestbodenbedeckung in Vorbereitung
Mit der diesjährigen GAP-Strategieplanänderung soll der Zeitraum der Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen ab Winter 2026/2027 von 15. November bis 14. Februar verkürzt werden. Weiters sollen ab November 2026 alle Betriebe unabhängig von Flächenausstattung, Maisanteil, Schweine-/Geflügelhaltung von der Ausnahme für "schwere Böden" profitieren. Sobald diese Änderung vollzogen ist, werden alle Details im Kärntner Bauer berichtet.
"Die nun vorliegenden Erleichterungen sind ein Schritt in die richtige Richtung, gehen aber noch nicht weit genug. Unsere Betriebe brauchen eine weitere Entbürokratisierung insbesondere beim GLÖZ 6 und beim Ackerstatuserhalt, der ersatzlos gestrichen werden muss“, betont LK-Präsident Siegfried Huber.