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Grünland: Richtsätze für Schwarzwildschäden

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15.07.2021 | von Dipl.-Ing. Max Borchardt, BEd.

Die Landwirtschaftskammer Kärnten und die Kärntner Jägerschaft haben Richtsätze für durch Schwarzwild verursachte Schäden im Grünland erarbeitet.

wUnbenannt.jpg © Hans Egger; WildMedia – stock.adobe.com
Die Zahl der durch Wildschweine verursachten Schäden, auch Schwarzwildschäden genannt, hat auf den landwirtschaftlichen Flächen Kärntens über die letzten Jahre deutlich zugenommen. Sowohl die steigende Anzahl als auch Umfang und Größe der Schäden machen diese zu einem unliebsamen Thema. Immer wieder gibt es Konflikte zwischen geschädigten Landwirten und den jeweiligen Jagdrevierinhabern, insbesondere dann, wenn es sich um Schäden an Grünlandflächen handelt und die Bewertung und Sanierung deutlich schwerer fällt als beim Acker. Mit neu erarbeiteten Entschädigungsrichtsätzen möchte die Landwirtschaftskammer hier eine Hilfestellung bieten.
Grundsätzlich sind Wildschweine im Grünland meistens auf der Suche nach eiweißhaltiger Nahrung. Bei diesem sogenannten „Weidegang“ wühlen sie nach Engerlingen, Schnecken, Würmern oder auch nach Mäusen. Durch die Bodenaufbrüche wird im Grünland der Aufwuchs zerstört und es entsteht eine durch Unebenheiten geprägte Bewirtschaftungsfläche. Ertragsverluste, Verunreinigungen des Futters sowie eine deutliche Bewirtschaftungserschwernis bis hin zu Schäden an Erntemaschinen können die Folge sein. 
Viele Landwirte stellen sich jedoch die Frage, warum die Wildschweinschäden gebietsweise so stark zunehmen. Die Ursachen dafür sind vielfältig – ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien folgend ein paar erwähnt:
Einerseits werden die Kärntner Wälder von Einheimischen und Touristen mehr und mehr als Naherholungsgebiete genützt, woraus sich eine Zunahme an Spaziergängern, Mountainbikern, Kraftfahrzeugen im Wald ergibt. Wildtiere werden dadurch aus ihren gewohnten Gebieten verdrängt und in weiterer Folge stehen immer weniger Äsungsflächen zur Verfügung.
Auf der anderen Seite haben die deutlich milderen Winter der letzten Jahrzehnte zu einer besseren Futterverfügbarkeit für das Wild geführt. Insbesondere beim Schwarzwild hat dies eine deutliche Vergrößerung der Population bewirkt.
Des Weiteren spielt in gewissen Regionen auch der konzentrierte Anbau von Mais eine entscheidende Rolle, der im Speziellen auf das Schwarzwild eine große Anziehungskraft ausübt.
Doch auch ganz andere Gründe können zur Vergrößerung der Wildschwein-Problematik führen: Mancherorts werden Jagdgebiete an Nichtansässige verpachtet. Die fehlende persönliche Verbindung zur Gemeinde und deren Bevölkerung sowie oftmals auch ein Mangel an Zeit führen mitunter zu einem geringen Interesse, Wildschäden vorzubeugen oder diese zu beheben.
 

Anspruch auf Schadenersatz

Für durch Wild verursachte Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen gilt für den Jagdausübungsberechtigten eine Schadenersatzpflicht. Diese Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76 des Kärntner Jagdgesetzes „den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht (Wildschaden).
Die Höhe des Schadenersatzanspruches wird vor allem durch den Vergleich zweier Ereignisverläufe bestimmt: des Verlaufes ohne das Schadereignis einerseits und des Verlaufes mit dem Schadereignis auf der anderen Seite. Der Schadenersatzanspruch ergibt sich aus dem Unterschied zwischen diesen beiden Ereignisverläufen unter Berücksichtigung einer etwaigen Möglichkeit der Schadensminderung und wird in der Regel monetär ausgedrückt.
Tritt ein Schwarzwildschaden im Grünland auf, so stellt sich die Frage nach der Höhe des Schadenersatzes, der dem geschädigten Landwirt zusteht. Sobald der Landwirt von einem Schadereignis Kenntnis erlangt, sollte dieser mit dem Jagdausübungsberechtigten Kontakt aufnehmen. In den meisten Fällen kann gemeinsam mit dem Jagdausübungsberechtigten eine rasche Einigung hinsichtlich des Schadensersatzes gefunden werden. Ist dies nicht der Fall, so muss der Geschädigte sich an die Gemeinde richten und einen Antrag auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens einbringen. In jeder Gemeinde ist eine Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten eingerichtet. Die Schlichtungsstelle hat über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.

Da sich Geschädigte (Landwirte) und Jäger (Ersatzpflichtige) bei der Ermittlung der Schadenshöhe oft uneins sind, möchte die Landwirtschaftskammer Kärnten mit den folgenden Richtsätzen eine Orientierungshilfe bieten. Diese Werte sollen als Grundlage für eine unbürokratische und (wenn möglich) einvernehmliche Bewertung der Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dienen.
Die Richtsätze für die Intensitätsstufen 1 und 2 enthalt­en die zu veranschlagenden Lohnkosten, Kosten für Saatgut, eine Pauschale für Handwerkzeug bzw. etwaige Kosten für die Beschaffung und den Transport von Kleinmengen Ackererde zur Schadensfläche. Aus sachverständiger Sicht sind die Richtsätze der Stufe 1 und 2 für kleinflächige Aufbrüche bis etwa 500 m² sinnvoll anwendbar. Bei größeren Flächen wird sich in der Regel die maschinelle Wiederherstellung als kostengünstiger darstellen.
Die Intensitätsstufen 3 und 4 wurden anhand der üblichen Rekultivierungskosten (Lohnkosten, durchschnittliche Kosten für Traktoren und Anbaugeräte, Anfahrtspauschalen, Kosten für Saatgut) in den jeweils gängigen und in Kärnten verfügbaren Gerätekombinationen veranschlagt.
Für Steilflächen kann aus sachverständiger Sicht ein Zuschlag in der Höhe von bis zu 10 % als gerechtfertigt erachtet werden – bei maschineller Rekultivierung kann dieser Zuschlag auch bei äußerst unförmigen Parzellengrößen oder schwierigen Bewirtschaftungsbedingungen in Ansatz gebracht werden.
Bei kleinflächigen Schwarzwild-Schadereignissen kann der zu erwartende Ertragsentgang bzw. können dessen Wiederbeschaffungskosten mit den Flurschadensrichtsätzen der LK Kärnten berechnet werden. Diese werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert und veröffentlicht (siehe Link im Infokasten unten).
Bei großflächigen Schwarzwild-Schadereignissen, die eine maschinelle Reparatur des Grünlandes notwendig machen, wurde der zu erwartende Ertragsentgang bewusst nicht mit einem Richtsatz ausgewiesen. Aufgrund der starken Varianz von Futtermittelpreisen je nach Bezugsmenge und der unterschiedlichen Ertragsleistung von Flächen im Grünland ist bei großflächigen Schadereignissen eine einzelfallbezogene Entschädigung für den Ertragsentgang unumgänglich. Ein Ersatz des Futters durch Wiederbeschaffung von z. B. Heu- oder Silageballen in entsprechender Qualität und Menge erscheint hier am sinnvollsten.

Zusätzlich zu den oben genannten Werten kann eine Entschädigung für Mühewaltung in Ansatz gebracht werden. Zur Abgeltung des durch den Schadensfall verursachten allgemeinen Aufwandes (z. B. Zeitversäumnis durch Kontakt- und Schadensaufnahme, Behördenwege, Kontrolltätigkeiten sowie etwaigen Büroaufwand etc.) kann nach Gespräch mit der örtlichen Jagdverwaltung und entsprechendem Nachweis eine Mühewaltungspauschale von bis zu 50 Euro begehrt werden.
Es muss jedoch klargestellt werden, dass die hier präsentierten Richtsätze nicht alle Eventualitäten abdecken können. Bewertet man zum Beispiel einen Schaden auf Weideflächen, so kann es durchaus sein, dass zusätzliche Kosten für die Zaunerrichtung um Schadflächen gerechtfertigt sind. Ebenso schwierig ist die Situation bei Schwarzwildschäden inmitten von Flächen mit fortgeschrittenem Aufwuchs. Will man einen derartigen Schaden zeitnah beheben, muss man mitunter einen hohen Gräserbestand befahren und verursacht damit weitere Schäden – hier gilt es abzuwägen. 
 
Borchardt Max © Krivograd Peter 20160928.jpg © Krivograd Peter

Kommentar: Kein Patentrezept

Abschließend kann festgehalten werden, dass es selbstverständlich kein Patentrezept für die Bewertung von Schwarzwildschäden im Grünland gibt. Die vorliegenden Richtsätze bieten jedoch eine gute Grundlage dafür, mit wenig bürokratischem Aufwand die Höhe des Wertes einer Schadenswiederherstellung festzusetzen. Allgemeines Ziel muss es sein, gegenseitige Schuldzuweisungen zwischen Jägern und Landwirten zu vermeiden und sich auf sachlicher Ebene auf Augenhöhe zu begegnen. Fakt ist: Solange es Schwarzwild gibt, werden sich Schäden nicht gänzlich vermeiden lassen, denn Wildschweine sind nun einmal Teil der Natur.

In Abstimmung mit der Kärntner Jägerschaft wurde deshalb versucht, ein Rüstzeug zu schaffen, um Probleme frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Sowohl Landwirt als auch Jäger verfügen nun über Richtwerte, an denen sie sich orientieren können. Dabei muss betont werden, dass der Wiederherstellung durch die Jägerschaft (Naturalrestitution) jedenfalls der Vorzug zu geben ist.
 
Huber_Brunner_(c) Friessnegger.jpg © LK Kärnten/Friessnegger

Schwarzwildschäden im Mittelpunkt

Antrittsbesuch von Präsident Siegfried Huber bei Landesjägermeister Walter Brunner. Neben aktuellen Jagd- und Wildtierthemen wurden auch die neuen Entschädigungssätze für Schwarzwildschäden im Grünland diskutiert.    
 
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